Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 954/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.6.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 890/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2019 wiederherzustellen,
5mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Es spreche alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 12.12.2019, mit der die Antragsgegnerin die unter dem 14.9.2016 erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO mangels schankbetrieblicher Prägung der Shisha-Bar "O. -M. " aufgehoben hat.
6Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7Der Einwand der Antragstellerin, dass es für die Beurteilung einer Geeignetheitsbestätigung auf die konkrete Situation in einer Gaststätte und nicht ausschließlich auf die allgemeine Einschätzung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" ankomme, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
8vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 ‒ 8 C 16.17 ‒, BVerwGE 163, 102 = juris, Rn. 26, m. w. N.
9davon ausgegangen, dass eine Schank- und Speisewirtschaft nur dann einen geeigneten Aufstellungsort im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darstellt, wenn die gewerblichen Räume durch den Schankbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (Beschlussabdruck, Seite 3, vierter Absatz). Bei seiner Beurteilung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten hat es sich nicht ausschließlich der Einschätzung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" angeschlossen, dass die Abgabe von Speisen und Getränken nicht den Hauptzweck von Shisha-Bars darstelle. Vielmehr hat es darüber hinaus die tatsächliche Prägung der gewerblichen Räume der "O. -M. " sowohl anhand der konkreten Feststellungen der Antragsgegnerin bei einem Kontrollbesuch am 24.10.2019 als auch anhand der jedermann zugänglichen Angaben der "O. -M. " in dem eigenen betriebsbezogenen "facebook"-Auftritt sowie auf branchenbezogenen Internetseiten Dritter überprüft (Beschlussabdruck, Seite 4, zweiter Absatz).
10Für die Annahme der Antragstellerin, dass es sich bei der "O. -M. " um eine "klassische Gaststätte“ handle, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht anhand der oben genannten Erkenntnisse festgestellt, dass die Räume der "O. -M. " nicht durch den Schankbetrieb geprägt werden. Dem tritt die Antragstellerin im Ergebnis nicht durchgreifend entgegen. Sie beschränkt sich auf die Schilderung ihres Eindrucks von dem Betrieb, den sie bei Kassierungen und Wartungsarbeiten gewonnen habe. Dabei sei eine erhebliche Kundenfrequenz festzustellen gewesen, wobei die anwesenden Kunden auch das gastronomische Angebot konsumiert hätten. Schon nach diesen Angaben ergibt sich nicht, dass das gastronomische Angebot im Vordergrund gestanden hätte. Zu weitergehenden Angaben, insbesondere zu der finanziellen Bedeutung des Getränkeverkaufs im Vergleich zu den Einnahmen aus dem Shisha-Konsum, dem Billard und dem Glücksspiel, sah sich die Antragstellerin nicht in der Lage. Die daran anschließende Behauptung, dass die Gastronomie im Vordergrund stehe, hat die Antragstellerin damit nicht substantiiert. Ungeachtet dessen steht sie im Widerspruch zu den von der "O. -M. " selbst auf der entsprechenden "facebook"-Seite veröffentlichten Werbeangaben. Dort werden vor allem Shishas, Cocktails und Kombinationsangebote von Getränken und Shishas beworben. Auf Bildern sind zahlreiche Billardtische zu sehen. Angesichts dieses vielfältigen Angebots ist nicht erkennbar, dass die Räume der „O. -M. “ gerade vom Getränkeausschank geprägt werden.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass das Verfahren das Aufstellen von zwei Spielgeräten betrifft.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- SpielV § 1 1x
- VwGO § 152 1x
- §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 3 K 890/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x