Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 649/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e:
2Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist, weil eine abdrängende Sonderzuweisung (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) besteht, die die Streitigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweist.
3Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten u. a. des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ausschlaggebend dafür, ob eine Angelegenheit des Asylbewerberleistungsgesetzes vorliegt, ist, ob die von dem Beklagten getroffene Entscheidung oder die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ihre Grundlage im Asylbewerberleistungsgesetz hat.
4Vgl. BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - B 8 AY 1/09 R -, NVwZ-RR 2011, 343 = juris Rn. 6; LSG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 - L 20 AY 50/15 B -, InfAuslR 2015, 450 = juris Rn. 12.
5Das ist vorliegend der Fall. Die Kläger wenden sich gegen die Zuweisung der Unterkunft L.------straße und begehren die Unterbringung in einer anderen, „zumutbaren“ Unterkunft (1.). Dies beurteilt sich nach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (2.).
61. Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 hat die Beklagte durch ihren „Fachbereich Jugend und Soziales, Abteilung Soziale Förderung, Flüchtlingshilfe“ die im Mai 2019 erfolgte Einweisung der Kläger in die städtische Unterkunft T.---------straße in C. H. widerrufen (Ziff. 1 des Bescheides). Sie hat den Klägern zudem aufgegeben, die ihnen in dieser Unterkunft zugewiesenen Zimmer bis spätestens zum 11. August 2020 zu räumen und ihnen die Nutzung der ihnen zugewiesenen Zimmer über den genannten Räumungstermin hinaus untersagt (Ziff. 2 des Bescheides). Weiter hat die Beklagte die Kläger ab dem 11. August 2020 in die L1.------straß22 in C. H. eingewiesen (Ziff. 3 des Bescheides). In der Begründung des Bescheides hat die Beklagte u. a. ausgeführt, die städtische Unterkunft T.---------straße müsse aus rechtlichen Gründen geräumt werden, da der Mietvertrag auslaufe. Durch das Angebot der alternativen Unterbringung in der L1.------straße werde der Zweck der ordnungsrechtlichen Maßnahme, nämlich die Unterbringung von Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz wie auch die Beschaffung eines Obdachs für die Kläger zur Vermeidung einer Störung der öffentlichen Sicherheit durch drohende Obdachlosigkeit, sichergestellt.
7Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2020 zu verpflichten, ihnen eine zumutbare Unterkunft zuzuweisen. Eine Unterbringung im Objekt L1.------straße sei ihnen nicht zumutbar, weil wegen der Größe und der Bausubstanz erhebliche gesundheitliche Gefahren bestünden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte andere Flüchtlingsfamilien „zumutbar“ untergebracht habe, ihnen dagegen keinen Wohnraum zuweise, welcher ihnen als Familie (mit fünf Personen) nach Größe und Art zumutbar sei.
8Ausgehend hiervon wenden sich die Kläger allein gegen die unter Ziff. 3 des Bescheides der Beklagten vom 9. Juli 2020 erfolgte „Einweisung“ in die Unterkunft in der L.------straße . Den Klägern geht es nicht darum, weiterhin in der Unterkunft in der T.---------straße verbleiben zu dürfen bzw. diese Unterkunft nicht räumen zu müssen, sondern darum, nicht in der L.------straße ‑ sondern stattdessen in irgendeiner anderen „zumutbaren“ (städtischen) Unterkunft ‑ untergebracht zu werden.
92. Die danach zwischen den Beteiligten allein im Streit stehende Frage, ob den Klägern der Wohnraum in der L1.------straße in C. H. zugewiesen werden durfte bzw. ob die Kläger einen Anspruch auf Zuweisung einer anderen („zumutbaren“) Unterkunft haben, beurteilt sich nach den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (a.), nicht hingegen nach anderen Normen (b.)
10a. Die Kläger sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insoweit im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden sind, Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Als solche erhalten sie u. a. Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs, zu dem auch der Bedarf an Unterkunft zählt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Bei einer Unterbringung ‑ wie im Fall der Kläger ‑ außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren; der Bedarf für Unterkunft wird jedoch, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht (vgl. § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AsylbLG). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Bedarf an Unterkunft bislang im Wege der Sachleistung, nämlich der Unterbringung in den Zimmern 4 und 10 in der städtischen Unterkunft T.---------straße (Zuweisung durch Bescheid vom 21. Mai 2019), erbracht hat. Dass die für die Benutzung der Unterkunft von der Beklagten nach der maßgeblichen gemeindlichen Satzung erhobenen Gebühren den Klägern wiederum als Geldleistung erstattet worden sind, ändert nichts daran, dass die in § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgesehene Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft den Klägern als Sachleistung gewährt worden ist. Soll der Bedarf an Unterkunft zukünftig nunmehr durch Erbringung einer anderen Sachleistung, nämlich durch Unterbringung in einer anderen Unterkunft gedeckt werden, ist streitentscheidend, in welcher konkreten Weise die Beklagte die (Sach‑)Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu erbringen hat. Folglich ist allein die leistungsrechtliche Beziehung zwischen den Klägern als Leistungsberechtigte und der Beklagten als Leistungsträgerin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz betroffen.
11Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 - L 20 AY 50/15 B -, a. a. O., juris Rn. 13; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2016 - 4 So 75/16 -, juris Rn. 13.
12Auch wenn die Kläger in ihrer Klagebegründung keine Norm benennen, aus der sie den geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung einer „nach Art und Größe zumutbaren“ Unterkunft ableiten wollen, geht es ihnen ersichtlich um die Frage, welche (Mindest‑)Anforderungen an die ihnen aufgrund von § 3 AsylbLG zu gewährende Unterkunft zu stellen sind. Der Sache nach sind sie der Auffassung, dass ihr Anspruch auf Deckung des Bedarfs an Unterkunft mit dem ihnen ab dem 11. August 2020 zugewiesenen Wohnraum nicht erfüllt ist. Die Beklagte geht dagegen davon aus, mit der Zuweisung des Wohnraums in der L.------straße (vgl. Ziff. 3 des Bescheides vom 9. Juli 2020) den Bedarf der Kläger an Unterkunft zu decken.
13b. Nicht streitentscheidend sind im vorliegenden Verfahren dagegen ordnungsbehördliche bzw. gefahrenabwehrrechtliche, asylrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Regelungen.
14aa. Streitentscheidende Norm ist vorliegend zunächst nicht die Regelung des § 14 Abs. 1 OBG NRW, aus der sich bei drohender Obdachlosigkeit grundsätzlich ein Unterbringungsanspruch des Betroffenen ableiten lässt. Denn Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist, wie ausgeführt, unter Berücksichtigung des Begehrens der Kläger und des zugrunde liegenden Sachverhalts eine Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG (hier: Deckung des Bedarfs an Unterkunft). Dass die Beklagte mit der Zurverfügungstellung einer Unterkunft ‑ zugleich auch ‑ eine etwaige Obdachlosigkeit der Kläger verhindert, führt nicht dazu, dass streitentscheidende Norm im konkreten Fall § 14 Abs. 1 OBG NRW wäre. Im Streit steht nicht eine ordnungsbehördliche bzw. gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme oder ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten, sondern die Frage, wie eine Leistung nach § 3 AsylbLG zu gewähren ist (konkret: ob mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Wohnraum in der L.------straße der notwendige Bedarf der Kläger an Unterkunft gedeckt ist). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2020 teilweise § 14 OBG NRW als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung angeführt hat. Ausdrücklich wird diese Norm als Rechtsgrundlage ohnehin nur für die ‑ von den Klägern hier nicht angegriffene ‑ Räumungsanordnung benannt, die als belastende Maßnahme in der Tat einer Rechtsgrundlage bedurfte. Die Zuweisung des Wohnraums in der L.------straße , von der Beklagten in der Begründung ihres Bescheides als „Angebot einer alternativen Unterbringung“ bezeichnet, ist dagegen offenbar auch aus Sicht der Beklagten als Maßnahme im Rahmen der Leistungsverwaltung zu verstehen. Jedenfalls wollte die Beklagte damit, so dürfte ihre Begründung der Zuweisungsentscheidung zu verstehen sein (vgl. S. 3 oben des Bescheides vom 9. Juli 2020), den Anspruch der Kläger als Flüchtlinge i. S. v. § 2 FlüAG auf Unterbringung bzw. auf Gewährung von Unterkunft erfüllen.
15Soweit die Beklagte mit der Beschwerde geltend macht, es gehe vorliegend um die „Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung“ (hier: der städtischen Unterkunft) und damit auch um die „Ausübung des Hausrechts“, weshalb die vorliegende Streitigkeit die (öffentlich-rechtliche) Frage nach der Rechtmäßigkeit einer hausordnungsrechtlichen Maßnahme betreffe, trifft dieser Einwand bereits inhaltlich nicht zu. Denn Streitgegenstand ist nach dem Begehren der Kläger nicht die von der Beklagten verfügte Räumungsverfügung (Ziff. 2 des Bescheides vom 9. Juli 2020); hiergegen wenden sich die Kläger nicht.
16bb. Die vorliegende Streitigkeit ist auch keine asylrechtliche Streitigkeit, namentlich sind streitentscheidende Normen nicht die §§ 44, 53 AsylG. Unabhängig davon, dass § 44 AsylG bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Kläger nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richten sich beide Normen allein an die zur Unterbringung von Asylsuchenden verpflichteten Gemeinden, sie beinhalten aber keine Rechtsgrundlage für einen ‑ wie hier von den Klägern geltend gemachten - Leistungs- bzw. Unterbringungsanspruch von Asylsuchenden gegenüber der Gemeinde.
17So auch LSG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 - L 20 AY 50/15 B -, a. a. O., juris Rn. 14; Hamb. OVG, Beschluss vom 6. September 2016 - 4 So 75/16 -, juris Rn. 14.
18Darüber hinaus geht es im Streitfall auch nicht um das „ob“ der Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung. Dagegen wenden sich die Kläger nicht.
19In diesem Zusammenhang führt auch der Hinweis der Beklagten auf einen Aufsatz in der Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis,
20vgl. Deibel, in: ZFSH/SGB 2020, 377 (379 f.),
21sowie auf dort in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen,
22vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. April 2020 - 3 L 204/20.A -, und VG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 6a L 365/20 -, jeweils juris,
23nicht weiter. In den genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ging es jeweils um die Frage, ob Asylsuchende, die in einer Aufnahmeeinrichtung i. S. d. § 44 AsylG untergebracht sind, aus infektionsschutzrechtlichen Gründen während der Corona-Pandemie einen Anspruch auf anderweitige (dezentrale) Unterbringung haben bzw. um die Frage der grundsätzlichen Verpflichtung von Asylsuchenden während der Corona-Pandemie (weiter) in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 49 Abs. 2 AsylG). Um diese Fragen geht es nach den vorstehenden Ausführungen vorliegend aber nicht. Die Kläger berufen sich zur Begründung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auf „zumutbare Unterbringung“ auch nicht auf Gründe des Infektionsschutzes.
24cc. Dass sich die vorliegend im Streit stehende Frage nach aufenthaltsrechtlichen Regelungen entscheidet, ist nicht ersichtlich.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
26Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- 8 AY 1/09 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 So 75/16 2x (nicht zugeordnet)
- 3 L 204/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6a L 365/20 1x (nicht zugeordnet)