Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1087/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2020 wiederherzustellen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Bescheid, mit dem der Antrag des Antragstellers, die "Nutzungsänderung einer Gastronomie zu einem Shisha-Cafe" im Erdgeschoss des Gebäudes C.‑straße 10 in C1. zu genehmigen, zurückgestellt worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre seien gegeben. Die Planung der Antragsgegnerin sei hinreichend konkretisiert, um eine Veränderungssperre und damit auch eine Zurückstellung zu rechtfertigen. Es handele sich dabei nicht etwa um eine reine Verhinderungsplanung. Sie sei auch nicht von vornherein rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO dürfe der Rat auch eine Feingliederung für bestimmte in der Realität vorkommende, abgrenzbare und typisierende Nutzungsarten vornehmen. Wettbüros und Shisha-Bars, die nach dem Willen des Rates ausgeschlossen werden sollten, seien solche Nutzungsarten.
4Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
5Der Mangel einer fehlenden Anhörung vor Erlass des Zurückstellungsbescheides ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, während des laufenden Verfahrens geheilt worden.
6Im Übrigen trägt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, es gebe eine Baugenehmigung aus dem Jahre 1983 für eine Nutzung der Räume als Gaststätte. Auf einen durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz kann sich der Antragsteller aber nicht berufen, wenn die vorgesehene Nutzung der Räume als Shisha-Café außerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Gaststätte liegt. Davon ist der Antragsteller wohl ursprünglich ausgegangen, denn er hat einen Antrag zur Genehmigung einer entsprechenden Nutzungsänderung gestellt. Wäre eine solche nicht erforderlich, fehlte dem Antragsteller wohl das rechtliche Interesse an der Bescheidung seines Bauantrages.
7Aber auch dann, wenn der Betrieb des Shisha-Cafés durch die im Jahre 1983 für eine Gaststätte erteilte Baugenehmigung, die der Antragsteller nicht vollständig übersandt hat, gedeckt wäre und es bei dem zurückgestellten Vorhaben nicht um eine Nutzungsänderung ginge, könnte von Bestandsschutz nicht die Rede sein. Jedenfalls die zur Genehmigung gestellten baulichen Änderungen für die zum Betrieb des Shisha-Cafés erforderlichen Lüftungsanlagen, werfen die Genehmigungsfrage insgesamt neu auf.
8Ansonsten zeigt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise Gesichtspunkte auf, die zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden rechtlichen Einschätzung insbesondere zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO im Rahmen der vom Rat beabsichtigten Bauleitplanung führen könnten. Ob das Vorhaben des Antragstellers oder, wie er vorträgt, eine Shisha-Bar auf der L.‑straße Anlass für diese Planung ist, spielt insoweit keine Rolle.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch.
11Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach Ziffer 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619), an dem sich der Senat dabei in ständiger Praxis orientiert, ist als Streitwert, wenn es um die Zurückstellung eines Baugesuchs geht, 25 v.H. des Genehmigungsstreitwertes anzusetzen. Der Genehmigungsstreitwert bemisst sich nach Ziffer 3 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs grundsätzlich nach dem geschätzten Jahresnutzwert. Insoweit ist nicht auf den dargelegten Umsatzerlös von 62.059,24 Euro (richtig: 82.059,24 Euro), sondern grundsätzlich auf den Mietwert des Objektes abzustellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2016 – 10 B 234/16 –, vom 27. Februar 2013 – 10 B 12/13 – und vom 30. April 2015 – 2 E 332/15 –, juris.
13Danach erscheint hier unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller mitgeteilten Raumkosten ein Genehmigungsstreitwert von 25.000 Euro angemessen. Da das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache – Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens – hinausläuft, kommt eine (weitere) Reduzierung des Streitwertes entsprechend Ziffer 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 10 B 1614/07 –.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 10 B 234/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 12/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 332/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1614/07 1x (nicht zugeordnet)