Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 1/18.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Mieterin des in F. gelegenen Grundstücks, Gemarkung F., Flur 3, Flurstück 74 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das auf dem Vorhabengrundstück stehende Gebäude war zuletzt für einen Baumarkt genutzt worden. Auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück (Flurstück 893) betreibt die Antragstellerin einen Lebensmittelmarkt (S.). Auf dem westlich gelegenen Grundstück (Flurstück 651) gibt es einen Lebensmitteldiscountmarkt (O.). Die angesprochenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des seit seiner Bekanntmachung im Jahr 1991 in Teilen geänderten Bebauungsplans Nr., Gewerbegebiet Ost III, der Antragsgegnerin. Das Flurstück 651 ist als Mischgebiet, das Vorhabengrundstück und das Flurstück 893 sind als Sondergebiet festgesetzt. Auf dem nördlich des Flurstücks 651 auf der anderen Seite der T.‑straße gelegenen Flurstück 946, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr., Gewerbegebiet Ost II, liegt, wird ein weiterer Lebensmitteldiscountmarkt (M1.) betrieben.
3Die Antragstellerin beantragte am 7. Dezember 2015 sowie am 4. Februar 2016 beim S1. die Erteilung von bauplanungsrechtlichen Vorbescheiden für den Umbau und die Umnutzung des auf dem Vorhabengrundstück aufstehenden Gebäudes in einen großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt (B1.), einen Drogeriemarkt (E.) und ein Blumengeschäft (im Folgenden: Vorhaben).
4Der Rat beschloss am 12. Dezember 2016 die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr., Gewerbegebiet Ost III (im Folgenden: 6. Änderung). Der Geltungsbereich der 6. Änderung sollte insbesondere das Vorhabengrundstück und die Flurstücke 651 und 893 umfassen. Nach der Sitzungsvorlage und der Begründung des Aufstellungsbeschlusses verfolgte der Rat mit der 6. Änderung folgende Ziele: a) Erhaltung des Ortszentrums als multifunktional geprägtes Zentrum, b) für das außerhalb des Ortszentrums gelegene Sonder- und Mischgebiet zwischen der T.-straße und der Straße „B.“ aa) rechtssichere Festschreibung des Bestandes und bb) Ausschluss zusätzlicher, zentrenrelevanter Sortimente auf dem Vorhabengrundstück auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts, c) Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs „Innenstadt“ (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und Umsetzung der Ergebnisse der Markt- und Standortanalysen 2006 und 2016 (Entwurf) sowie der diesbezüglichen Ziele des Integrierten Handlungskonzepts (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
5Ebenfalls am 12. Dezember 2016 beschloss der Rat die Satzung über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr., Gewerbegebiet Ost III, zwischen den Straßen B., T.-straße, M. (im Folgenden: Veränderungssperre). Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasste das Plangebiet der 6. Änderung. Sie trat nach § 4 am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
6Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden am 11. Januar 2017 öffentlich bekannt gemacht.
7Der S1. lehnte die Anträge auf Erteilung der von der Antragstellerin beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide am 24. März 2017 ab. Beim Verwaltungsgericht Köln ist wegen der Versagung der bauplanungsrechtlichen Vorbescheide ein Klageverfahren der Antragstellerin anhängig (2 K 10323/16).
8Die Antragstellerin hat am 11. Januar 2018 den Normenkontrollantrag gestellt.
9Der Rat beschloss am 10. Dezember 2018 die Erste Änderungssatzung zur Veränderungssperre (im Folgenden: Änderungssatzung), mit der er die Geltungsdauer der Veränderungssperre, die nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag ihrer Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft getreten wäre, auf drei Jahre verlängerte. In der Sitzungsvorlage hieß es unter anderem, in der Zwischenzeit sei das Einzelhandelskonzept, das Grundlage für die 6. Änderung sei, fortgeschrieben und als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen worden. Planungsziel sei es weiterhin, weiteren Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten für das außerhalb des beschlossenen zentralen Versorgungsbereichs liegende Plangebiet der 6. Änderung entsprechend den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts über den zu sichernden Bestand hinaus zum Schutz dieses Versorgungsbereichs auszuschließen. Die Änderungssatzung wurde am 13. Dezember 2018 öffentlich bekannt gemacht.
10Nach frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte die Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 6. Änderung am 19. Juli 2019. Der Entwurf sah für das Flurstück 651 mit dem O.-Discountmarkt die Festsetzung eines Sondergebiets „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Lebensmitteldiscounter“, für das Vorhabengrundstück die Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der „F1. Liste“ nicht zulässig sind, und für das Flurstück 893 mit dem S.-Lebensmittelmarkt die Festsetzung eines Sondergebiets „Großflächiger Einzelhandel, Lebensmittelvollsortimenter“ vor.
11In der Sitzung des Rates am 9. Dezember 2019 fand der Vorschlag der Verwaltung, die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 6. Änderung zu wiederholen und die Veränderungssperre ein weiteres Mal zu verlängern, keine Mehrheit.
12Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags, mit dem sie nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Veränderungssperre unwirksam war, trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Weiterführung des Verfahrens diene dazu, einen potentiellen Amtshaftungs- beziehungsweise Entschädigungsanspruch wegen der Ablehnung ihrer Bauvoranfragen, die der S1. allein damit begründet habe, dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen, vorzubereiten. Die Veränderungssperre sei zur Sicherung der künftigen Planung nicht erforderlich gewesen. Die mit der Planung verfolgten Ziele, insbesondere die Herstellung eines raumordnungskonformen Zustands in Bezug auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet, würden bereits durch den Bebauungsplan Nr. in seiner bisherigen Form erreicht. Dieser Bebauungsplan sei nicht etwa unwirksam. Insbesondere sei die Festsetzung des Sondergebiets hinreichend bestimmt. Da das Plangebiet der 6. Änderung ein zentraler Versorgungsbereich sei, gebe es auch keinen Konflikt der dort bisher geltenden Festsetzungen mit den Zielen der Raumordnung. Ungeachtet dessen sei die Veränderungssperre auch deswegen fehlerhaft gewesen, weil sie eine reine Verhinderungsplanung habe sichern sollen. Es habe keinen vernünftigen städtebaulichen Grund dafür gegeben, eine planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung eines großflächigen M1.-Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Flurstück 946 zu schaffen und zugleich im Geltungsbereich der 6. Änderung Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten über die dort bereits vorhandenen hinaus auszuschließen.
13Die Antragstellerin beantragt,
14festzustellen, dass die Satzung der Gemeinde F. über die Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr., Gewerbegebiet Ost III, zwischen den Straßen B., T.-straße, M. unwirksam war.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Veränderungssperre sei wirksam gewesen. Schon die aufgekommenen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der bisherigen Festsetzung des Sondergebiets hätten die mit der 6. Änderung verfolgte Planung, die eine städtebaulich motivierte Einzelhandelssteuerung nach Maßgabe des Einzelhandelskonzepts zum Ziel gehabt habe, gerechtfertigt. Dass auf dem Flurstück 946 die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zugelassen werden sollte, habe den Rat nicht gehindert, für das Flurstück 74 Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen, da es dort bisher keine entsprechenden Nutzungen gegeben habe. Die Behauptung der Antragstellerin, die 6. Änderung habe mit den damit verfolgten Zielen von vornherein nicht wirksam, insbesondere nicht ohne Abwägungsfehler beschlossen werden können, treffe nicht zu. Im Übrigen finde bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre eine vorweggenommene Normenkontrolle der Planung, deren Sicherung sie dienen solle, nicht statt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
21Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Veränderungssperre zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein – wie hier – zulässig gestellter,
22zur Antragsbefugnis obligatorisch Berechtigter siehe etwa Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2019 – 12 KN 26/18 –, juris, Rn. 28, mit weiteren Nachweisen,
23Normenkontrollantrag mit dem Begehren, eine Veränderungssperre für unwirksam zu erklären, nicht ohne Weiteres dadurch unzulässig, dass die Veränderungssperre außer Kraft tritt. Vielmehr kann der Antragsteller in einem solchen Fall beantragen festzustellen, dass die Veränderungssperre unwirksam war, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse kann sich – wie hier – daraus ergeben, dass die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Beurteilung eines auf § 14 Abs. 1 BauGB gestützten behördlichen Verhaltens als rechtmäßig oder als rechtswidrig und damit für die Durchsetzung möglicher Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist. Dies muss für das Normenkontrollgericht auf der Hand liegen.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris, Rn. 5, Urteil vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, juris, Rn. 7 ff. Siehe auch OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2005 – 10 D 144/02.NE –, juris, Rn. 21 ff., und vom 28. Januar 2005 – 7 D 10/03.NE –, Seite 17 f. des Urteilsabdrucks; Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2019 – 12 KN 26/18 –, juris, Rn. 26, 30; Saarl. OVG, Urteil vom 12. November 2019 – 2 C 285/18 –, juris, Rn. 23 f. (nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 –, juris, Rn. 9).
25Dies ist hier nicht der Fall.
26Der Antrag ist unbegründet.
27Zur Unwirksamkeit führende formelle Mängel der Veränderungssperre und ihrer Verlängerung sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Es drängt sich auch nicht auf, dass solche Mängel gegeben sein könnten.
28Die Veränderungssperre war einschließlich ihrer Verlängerung materiell rechtmäßig.
29Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Die als Satzung von der Gemeinde zu beschließende Veränderungssperre soll verhindern, dass die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der Verwaltung für die Aufstellung eines Bebauungsplans benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Welchen sachlichen Inhalt eine Veränderungssperre haben kann, ist in § 14 Abs. 1 BauGB abschließend geregelt. Das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zu verwirklichen, ist als Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich. Anders als ein Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan unterliegt die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Sie muss lediglich zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich sein. Auch für die beabsichtigte Änderung eines Bebauungsplans darf sich die Gemeinde des Sicherungsmittels der Veränderungssperre bedienen (§ 1 Abs. 8 BauGB).
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 – 4 NB 35.92 –, juris, Rn. 6, mit weiteren Nachweisen.
31Der Beschluss einer Veränderungssperre setzt voraus, dass die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sein soll.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 4 BN 18.08 –, juris, Rn. 3, Urteile vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 – und – 4 CN 16.03 –, juris, Rn. 15 und Rn. 28.
33Die Gemeinde muss bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt haben. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen darüber fehlen, welche Art der baulichen Nutzung auf den in die Planung einbezogenen Grundflächen künftig zulässig sein soll, ist der Inhalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans noch offen. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift kann eine Ausnahme von der jeweiligen Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der in diesem Zusammenhang praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 – und – 4 CN 16.03 –, juris, Rn. 15 und Rn. 28.
35Diesen Anforderungen genügte die angegriffene Veränderungssperre. Sie diente der Sicherung der Bauleitplanung, die mit dem Aufstellungsbeschluss für die 6. Änderung vom 12. Dezember 2016 eingeleitet worden war. Aus dem Aufstellungsbeschluss ergab sich, welche Ziele der Rat mit der 6. Änderung verfolgte. Auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts sollte der Einzelhandel im Plangebiet gesteuert werden, um den zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ zu erhalten und zu entwickeln. Der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet sollte unter Berücksichtigung von Bestandsschutzinteressen beschränkt beziehungsweise für das Vorhabengrundstück ausgeschlossen werden.
36Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, mit der Planung seien lediglich negative Zielvorstellungen verfolgt worden. Es ist der Gemeinde nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines neuen beziehungsweise einer Änderung eines vorhandenen Bebauungsplans zu reagieren, um diesem Bauantrag die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie wie hier durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Dabei ist entscheidend, ob die jeweiligen Festsetzungen des Bebauungsplans ungeachtet ihrer Ausschlusswirkungen in ihrer zugleich positiven städtebaulichen Zielsetzung gewollt und erforderlich sind. Sie dürfen insoweit nicht nur vorgeschoben sein, um ihr eigentliches und alleiniges Ziel, nämlich einen Bauwunsch zu durchkreuzen, zu kaschieren. Letzteres ist aber nicht schon immer dann der Fall, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine Planung, die zunächst nur darauf gerichtet ist, eine aus der Sicht der Gemeinde drohende Fehlentwicklung zu verhindern, kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung betrachteten Baugeschehens auch in der Form erfolgen, dass ein Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv regelt.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 – juris, Rn. 16, und vom 9. August 1991 – 4 B 135.91 –, juris, Rn. 7, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 B 8.90 –, juris, Rn. 16.
38Nach diesen Grundsätzen lag der Aufstellung der 6. Änderung eine positive Zielsetzung zugrunde. Zwar hat der Rat hiermit auf das konkrete Ansiedlungsvorhaben der Antragstellerin reagiert, doch sollte dessen Verhinderung dazu dienen, die Umsetzung des fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts aus dem Jahr 2016 im Wege der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dieses Ziel entsprach den städtebaulichen Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Für den Standort „B.“ empfiehlt das Einzelhandelskonzept zur Förderung der Ortsmitte eine Konzentration auf zentrenverträglichen Einzelhandel. Zu einem zweiten zentralen Versorgungsbereich solle der Standort „B.“ nicht entwickelt werden. Für die dort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten, zu denen auch der M1.-Lebensmitteldiscountmarkt auf dem Flurstück 946 gehört, solle eine bestandssichernde Weiterentwicklung zugelassen werden. Darüber hinaus sollten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein.
39Dass sich der Rat auch mit Blick auf die vom S1. als zuständige Bauaufsichtsbehörde aufgeworfene Frage nach der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr., Gewerbegebiet Ost III, in seiner bisher geltenden Fassung zur Aufstellung einer Änderungsplanung entschlossen hat, ändert nichts an der Einschätzung, dass der Rat mit der 6. Änderung die beschriebene positive Zielsetzung verfolgt hat. Diese Zielsetzung war nach dem Vorstehenden zudem unabhängig davon, ob der Bebauungsplan in seiner bisherigen Fassung tatsächlich unwirksam oder – wovon die Antragstellerin ausgeht – wirksam ist. Ob der Bebauungsplan in seiner bisherigen Fassung dem Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB genügt, wie die Antragstellerin meint, ist für die Beantwortung der Frage, ob der Rat mit der Aufstellung der 6. Änderung positive Planungsziele verfolgt hat, daher nicht entscheidend. Es mag für den Rat zwar auch von Bedeutung gewesen sein, eine Konformität der Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung zu erreichen, um die davon abhängigen städtebaulichen Subventionen des Landes für die Aufstellung der 6. Änderung zu erhalten, doch hätte selbst eine insoweit gegebene Fehlvorstellung die beschriebene positive Zielsetzung der Planung nicht in Frage gestellt.
40Für den Beschluss einer Veränderungssperre ist es überdies nicht erforderlich, dass bereits ein detailliertes und abgewogenes Konzept für die zu sichernde Planung vorliegt. Vielmehr ist es gerade Sinn einer Veränderungssperre, bestimmte planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden und dadurch der Gemeinde Gelegenheit geben, eine der städtebaulichen Zielsetzung dienende Bebauungsplanung in ihren noch offenen Details zu erarbeiten.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris, Rn. 2, Urteil vom 9. August 1991 – 4 B 135.91 –, juris, Rn. 3.
42Von dem Vorstehenden abgesehen, ist der Beschluss einer Veränderungssperre nur dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die in dem Beschluss über die Aufstellung des zugrunde liegenden Bebauungsplans manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris, Rn. 3.
44Dies war hier hinsichtlich der Aufstellung der 6. Änderung nicht der Fall.
45Dass sich die insoweit verlautbarten Planungsziele mit den in § 9 BauGB und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten überhaupt nicht hätten erreichen lassen, ist nicht erkennbar. Ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Hauptsortimenten, wie ihn der Rat beabsichtigt hat, lässt sich etwa in einem festgesetzten Baugebiet auf § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO stützen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Einzelhandelskonzept von vornherein nicht geeignet gewesen wäre, als Grundlage für den vom Rat gewollten teilweisen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen zu dienen. Für etwaige Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz kann grundsätzlich § 1 Abs. 10 BauNVO als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. Daneben kommt im Grundsatz auch die Festsetzung von sonstigen Sondergebieten nach § 11 BauNVO zur Steuerung des Einzelhandels in Betracht.
46Dass die vom Rat mit der Aufstellung der 6. Änderung verfolgten Ziele von vornherein nicht ohne Fehler bei der Abwägung hätten umgesetzt werden können, wie die Antragstellerin meint, ist bloße Spekulation. Weshalb es bei Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher und privater Belange im Ergebnis ausgeschlossen gewesen wäre, einen teilweisen Einzelhandelsausschluss für das Vorhabengrundstück fehlerfrei festzusetzen, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die geplanten Festsetzungen zur Beschränkung der im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe wären nicht etwa nur unter Verletzung des Abwägungsgebotes möglich gewesen, denn der Rat hätte, soweit notwendig, den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Grundeigentümer und Betreiber gegebenenfalls durch die Einräumung von Erweiterungsmöglichkeiten ausreichend Rechnung tragen können.
47Darüber hinaus findet bei der Prüfung, ob eine Planung mit dem Instrument der Veränderungssperre gesichert werden kann, eine vorweggenommene Normenkontrolle nicht statt. Ob die vom Rat entwickelte Planung und ihre Umsetzung in konkrete bauplanerische Festsetzungen etwa in der Gestalt des Planentwurfs, der Gegenstand der öffentlichen Auslegung war, im Ergebnis in jeder Hinsicht den rechtlichen Vorgaben entsprochen hat, ist für die Wirksamkeit der Veränderungssperre unerheblich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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