Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 757/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.7.2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.
4Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.
5Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zu Grunde zu legen. Ist – wie hier – darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeuntersagung streitgegenständlich, so erhöht sich der Streitwert nach Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 um 5.000,00 Euro auf insgesamt 20.000,00 Euro.
6Vgl. zur Streitwertpraxis des Senats z. B. OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2019 – 4 E 609/19 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
7Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 E 609/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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