Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 480/19.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 7. Februar 1985 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit.
3Er verließ den Irak nach eigenen Angaben am 12. Mai 2015 über den Landweg und reiste am 5. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. September 2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung am 2. November 2016 auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. In seiner Anhörung trug er im Wesentlichen vor: Er habe viele Drohungen von Milizen bekommen, für die er habe arbeiten sollen, sei entführt und gefoltert worden. Auch seine Freundin sei bedroht worden. Er habe nicht mit den Milizen kämpfen, sondern in Ruhe und Frieden leben wollen. Deswegen habe er seinen Stadtteil verlassen und bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel gewohnt. Er habe auch Alkohol im Irak getrunken. Deswegen habe ihn die Miliz entführt. Die Milizen seien Schiiten. Er sei der Jüngste in der Familie. Sein Vater habe verstanden, dass er den Irak verlasse, weil er nicht mit den Milizen habe arbeiten wollen. Würden die Milizen ihn im Rückkehrfall finden, würden sie ihn töten.
4Mit Bescheid vom 12. Januar 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 3), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Irak oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziff. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Antragsteller sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderungen des Antragstellers seien nicht nur detailarm, sondern bestünden nur in wertenden Behauptungen, er sei von Milizen bedroht, entführt und gefoltert worden. Welcher Art die Drohungen gewesen seien, in welcher Form sie ausgesprochen oder mitgeteilt worden seien, wie und wann der Antragsteller entführt worden sei und wie die angebliche Folter erfolgt sei, habe der Antragsteller nicht mitgeteilt. Dies indiziere, dass weder irgendeine nach § 3a AsylG relevante Bedrohung noch eine Entführung oder Folterung in diesem Sinne vorgelegen habe. Auch habe er keinen Grund mitgeteilt, weshalb „die Milizen“ ihn zur Mitarbeit und zum Kämpfen hätten zwingen wollen. Ebenso habe er seine vorgeblichen Verfolger nicht benannt, die Bezeichnung als „Schiiten“ offenbare, dass ganz offensichtlich keine politische Gruppierung ihm nachstelle. Ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG sei somit weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Zudem habe der Antragsteller sich widersprüchlich eingelassen, was die Zusammenarbeit mit den Milizen angehe. Es sei auch unwahrscheinlich, dass schiitische Milizen Unwillige zwangsweise rekrutierten, da sie aufgrund der Unterstützung durch das schiitische religiöse Establishment keine Probleme bei der Gewinnung Freiwilliger hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der Verstoß gegen das informelle Verbot des Alkoholgenusses und die angebliche Entführung seien nicht substantiiert und nicht glaubhaft gemacht worden. Ihm drohe auch nicht aufgrund des in Bagdad bestehenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau, demzufolge jedem Antragsteller allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne Weiteres Schutz gewährt werden müsste. Persönliche gefahrerhöhende Umstände seien beim muslimischen, anscheinend schiitischen Antragsteller nicht gegeben. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
5Der Kläger hat dagegen am 20. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben, die er später zurückgenommen hat, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war. Zur Begründung hat er ausgeführt, er werde in Bagdad durch staatliche und nicht staatliche Akteure aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt. Er sei mehrfach aufgefordert worden, sich schiitischen Milizen anzuschließen. Bei einer unterstellten Rückkehr in den Irak könne er auch sein Existenzminimum nicht sichern.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2017 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
8hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2019 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG lägen vor. Die Kammer gehe aufgrund der aktuellen Erkenntnisse über die Situation in der Stadt Bagdad von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit des Klägers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Aus der alltäglichen Gewalt in der Stadt Bagdad folge die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers, die aus seiner bloßen Anwesenheit als Zivilpersonen in der Konfliktregion resultiere. Die hierfür nach der Rechtsprechung erforderliche Gefahrendichte folge aus der Häufigkeit und Qualität der Anschläge an Orten des öffentlichen Lebens, die in allen Teilen der Stadt verübt würden und regelmäßig erhebliche Zahlen Toter und schwer verletzter Menschen zur Folge hätten, ohne dass es auf die Größenordnung der Anschläge und die Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl ankomme.
12Auf den dagegen gerichteten Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 4. Dezember 2019 wegen Divergenz die Berufung zugelassen, die die Beklagte durch Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 begründet hat.
13Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
14unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Januar 2019 die Klage abzuweisen.
15Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Vorsitzende als Berichterstatterin anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
19Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
20Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 12. Januar 2017 ist, soweit er Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG (II.). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden (III.).
21I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes.
22Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
231. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Derartiges macht er auch selbst nicht geltend.
242. Dem aus Bagdad stammenden Kläger droht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Irak auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Abzustellen ist insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse in seinem Herkunftsort Bagdad.
25Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 42 ff., grundlegend entschieden, dass - das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unterstellt - jedenfalls das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad nicht derart hoch ist, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrendichte praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
26Nachfolgende Entwicklungen rechtfertigen nach der Senatsrechtsprechung keine andere Bewertung. Dies gilt sowohl für die landesweiten, in Bagdad besonders massiven Proteste der Bevölkerung gegen Arbeitslosigkeit, Korruption, mangelhafte Grundversorgung und letztlich die irakische Regierung seit Oktober 2019, bei denen nach Medienberichten Demonstranten, Polizei- und Armeeangehörige getötet und verletzt worden sind, als auch mit Blick auf den Einmarsch der Türkei in Nord-Syrien und die damit verbundene Freisetzung von IS-Kämpfern sowie die Tötung des IS-Anführers Abu Bakr al-Baghdadi im Oktober 2019.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2019 - 9 A 1951/19.A -, juris Rn. 11 ff.; siehe auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020) vom 2. März 2020, S. 4, 7.
28Die politischen Spannungen nach der Tötung des iranischen Generals Ghassem Soleimani durch die USA am 3. Januar 2020 haben ebenfalls nicht zu einem erneuten Erstarken des IS oder anderer militärischer Einheiten und damit einhergehend zu einem relevanten Anstieg willkürlicher Gewalt gegen unbeteiligte Zivilpersonen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in Bagdad geführt. Die Zuspitzung des Konflikts zwischen den USA und dem Iran betraf im Irak fast ausschließlich militärische Stützpunkte.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2020 ‑ 9 A 278/18.A -, juris Rn. 16; DGVS (cgvsra), Office of the Commissioner General for Refugees and stateless Persons, COI Focus, IRAQ, Security Situation in Central and Southern Iraq, Brüssel, 20. März 2020, S. 38.
30Dem Senat liegen auch ansonsten keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass die aktuelle Situation eine vom Senatsurteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - abweichende Betrachtung rechtfertigte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Gefahrendichte in Bagdad wesentlich geändert hat mit der Folge, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Berufungsgerichts praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
31Zu den (hohen) Anforderungen für eine solche Annahme vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 ‑ Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, BVerwGE 136, 360 = juris Rn. 32 ff., und vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 64 = juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.)
32Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Bevölkerungszahl Bagdads, zu der auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, Rn. 49 ff., nur Schätzungen existierten, liegen dem Senat nicht vor.
33Vgl. nur http://citypopulation.de/Iraq-Cities.html (abgerufen am 28. September 2020).
34Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen sind ferner, auch wenn es nach wie vor zu Anschlägen kommt, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und die Zahl der zivilen Opfer nicht angestiegen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass das Niveau willkürlicher Gewalt weiter gesunken ist.
35Nach den Angaben des Iraq-Body-Count-Projekt (IBC) ist für den Irak insgesamt die Zahl getöteter Zivilisten rückläufig (650 in den ersten acht Monaten des Jahres 2020, 2.392 bzw. 2.362 im Jahr 2019 gegenüber rund 3.300 im Jahr 2018 und rund 13.000 im Jahr 2017).
36Vgl. https://www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/2019/ (abgerufen am 28. September 2020); Iraq Body Count Iraq in 2019: Calls for a ‚True Homeland‘ met with deadly violence, 31. Dezember 2019; siehe auch EASO, Herkunftsländerinformation. Irak. Sicherheitslage (Ergänzung). Iraq Body Count - Zivile Todesfälle 2012, 2017-2018, S. 13.
37Diese Entwicklung gilt auch für Bagdad. Insbesondere ist die Zahl der Anschläge durch den IS im Jahr 2019 und im Januar 2020 weiter zurückgegangen; vor allem gilt das für Selbstmordattentate.
38Vgl. CGVS (cgvsra), Office of the Commissioner General for Refugees and stateless Persons, COI Focus, IRAQ, Security Situation in Central and Southern Iraq, Brüssel, 20. März 2020, S. 37 f., 40 (unter Auswertung von Zahlen von ACLED sowie von Joel Wing, „Musings on Iraq“).
39In der Zeit von März 2019 bis Januar 2020 gab es laut des belgischen CGVS, das auf ACLED-Daten zurückgreift, 346 sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad. Insgesamt kamen dabei 375 Zivilisten zu Tode, wobei ein nicht unerheblicher Teil auf die Gewalt im Zusammenhang mit den oben erwähnten Demonstrationen entfiel, mithin nicht einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzurechnen ist.
40Vgl. CGVS (cgvsra), Office of the Commissioner General for Refugees and stateless Persons, COI Focus, IRAQ, Security Situation in Central and Southern Iraq, Brüssel, 20. März 2020, S. 39.
41Für das Jahr 2019 berichtet das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) für Bagdad (Provinz) von 268 Vorfällen und 339 Todesfällen, für das erste Quartal des Jahres 2020 von 181 Vorfällen und 69 Todesopfern.
42Vgl. ACCORD, Irak, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), sowie ACCORD, Irak, 1. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils vom 23. Juni 2020.
43Die Anzahl sowohl der sicherheitsrelevanten Vorfälle als auch der Todesopfer in Bagdad ist damit niedriger als im Jahr 2018. Nach den Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - hat die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) für 2018 insgesamt 398 zivile Tote dokumentiert, Joel Wing in seinem Blog „Musings on Iraq“ 423 zivile Tote (bei 660 Vorfällen), ACCORD (hochgerechnet) 241 Todesopfer bei 237 Vorfällen, EASO unter Rückgriff auf Zahlen des IBC 566 Todesopfer bei 392 Vorfällen.
44Vgl. zu den Zahlen und den Quellen im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, a. a. O. Rn. 77 ff.
45Bei den Zahlen für 2019 und 2020 berücksichtigen zwar die oben genannten Quellen - die letztlich auf ACLED zurückgreifen - die Verletzten nicht, weshalb der Senat in seinem Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - u. a. auf die alle zivilen Opfer (Tote und Verletzte) erfassenden höheren UNAMI-Zahlen abgestellt hat, die aber seit Dezember 2018 nicht mehr dokumentiert werden,
46https://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=itemlist&layout=category&task=category&id=159&Itemid=633&lang=en, abgerufen am 28. September 2020.
47Ungeachtet dieser und anderer Unsicherheiten bei der quantitativen Risikoermittlung,
48vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, a. a. O., Rn. 106 ff.,
49spricht aber die Entwicklung bei Anschlags- und Todeszahlen für weiter rückläufige Opferzahlen, nicht hingegen für eine Zunahme willkürlicher Gewalt. Da nach den Feststellungen des Senats im vorgenannten Urteil (Rn. 117) in rein quantitativer Hinsicht bei Weitem nicht eine Gefahrendichte erreicht war, bei der ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine individuelle Gefährdung jeder in Bagdad anwesenden Zivilperson anzunehmen wäre, ist auf der Grundlage der oben genannten Zahlen für 2019 und 2020 nicht davon auszugehen, dass dies nunmehr der Fall ist. Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der rein quantitativen Risikoermittlung fällt mangels grundlegender Veränderung der Lage in Bagdad heute nicht anders aus als im Senatsurteil vom 28. August 2019 (Rn. 119 ff.).
50In der Person des Klägers liegen ferner keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die zu einer Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gefahren führen würden. Seinem Vorbringen sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er zu einer gegenüber der Bevölkerung im Übrigen besonders gefährdeten Gruppe gehört, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit oder weil er von Berufs wegen gezwungen wäre, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Der Vortrag des vormaligen Gelegenheitsarbeiters, schiitische Milizen hätten ihn zur Mitarbeit und zum Kämpfen zwingen wollen, rechtfertigt ‑ ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht die Annahme, der Kläger befinde sich in erhöhter Gefahr, im Falle einer Rückkehr Opfer eines Anschlags im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden.
513. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes besteht auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK. Ihm droht im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG.
52Die Gefahr einer solchen Behandlung ergibt sich nach der Senatsrechtsprechung für den Kläger weder aus der allgemeinen Sicherheits- noch aus der allgemeinen humanitären Lage in Bagdad.
53Vgl. auch insoweit ausführlich OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, a. a . O., Rn. 145 ff.
54Eine allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, das jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, ist hier nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen. Was die humanitäre Situation angeht, fehlt es jedenfalls deshalb am Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK, weil die allgemein schwierige Versorgungslage nicht im Sinne von § 3c AsylG zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt worden ist.
55Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht dem Kläger auch nicht aus individuellen Gründen wegen des von ihm geltend gemachten Verfolgungsschicksals, Milizen hätten ihn bedroht und zur Mitarbeit und zum Kämpfen zwingen wollen oder gezwungen. Der Senat folgt insoweit den im Tatbestand wiedergegebenen Gründen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG). Aus den dortigen Ausführungen zu § 3 AsylG ergibt sich, dass eine Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Der Kläger ist den Bescheidgründen im gerichtlichen Verfahren auch nicht mit einer näheren Substantiierung seines Vortrags sowie Ausräumung der aufgezeigten Widersprüche entgegengetreten.
56II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak.
571. Ein Verbot der Abschiebung aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, besteht im Fall des Klägers nach der Senatsrechtsprechung weder wegen der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse im Irak bzw. in Bagdad als Zielort einer Abschiebung.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, a. a. O. Rn. 161 ff..
59Der Kläger gehört als junger, arbeitsfähiger Mann nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Situation und der teilweise angespannten Versorgungslage besonders gefährdet wäre.
60Vgl. zur Versorgungslage allgemein Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand März 2020) vom 2. März 2020, S. 25 f.
61Vielmehr wird er, etwa mit den früher auch schon ausgeübten Gelegenheitsjobs, in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem ist davon auszugehen, dass er Unterstützung durch seine Familie erhalten kann. Er hat bei der Anhörung durch das Bundesamt vorgetragen, dass sein Vater und die Großfamilie noch im Heimatland lebten.
622. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Gefahren für Leib, Leben und Freiheit im Sinne dieser Vorschrift drohen, ist aus den bereits zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeführten Gründen nicht ersichtlich.
63Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich nach der Senatsrechtsprechung auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner Gefahren, weil es dafür an der erforderlichen extremen Gefahrenlage fehlt.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, a. a. O., Rn. 229.
65Abgesehen davon besteht vorliegend ohnehin keine verfassungswidrige Schutzlücke, die im Einzelfall die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 6 AufenthG erfordern würde. Denn der Kläger ist aufgrund der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden ausländerrechtlichen Erlasslage, wonach grundsätzlich - für das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist beim Kläger nichts ersichtlich - keine zwangsweisen Rückführungen in den Irak stattfinden, vergleichbar wirksam vor einer Abschiebung geschützt.
66Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, a. a. O., Rn. 234.
67III. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, nach den obigen Ausführungen vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5 des Bescheids) ist nicht zu beanstanden. In der hier erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung des Klägers ergangen ist, liegt auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots,
68vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 20 ff., und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42,
69wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) nunmehr - in Umsetzung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, a. a. O., Rn. 236 ff.
71Fehler bei der im Bescheid erfolgten, die individuellen Belange des Klägers berücksichtigenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht erkennbar.
72Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
73Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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