Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 727/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 19.955,96 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.
3Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG) erhobene Beschwerde, die nach der beigefügten Begründung auf die Erhöhung des auf 9.997,11 Euro festgesetzten Streitwerts auf den doppelten Betrag (19.994,22 Euro) und damit auf die Festsetzung eines in die Wertstufe bis 22.000,00 Euro fallenden Streitwerts abzielt, ist zulässig; namentlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands schon bei Betrachtung der sich bei der Verfahrensgebühr ergebenden Differenz (239,20 Euro) 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist auch in vollem Umfang begründet. Der für das erstinstanzliche Verfahren richtigerweise festzusetzende Streitwert beläuft sich nämlich auf den ebenfalls in diese Streitwertstufe fallenden Betrag von 19.955,96 Euro.
4Der Senat wendet die Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Ernennung in ein solches Amt entsprechend an. Das ist sachgerecht, weil das Gerichtskostengesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält und sich aufgrund der vergleichbaren Interessenlage feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht geregelten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte.
5Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2019– 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f., und vom 15. August 2013 – 1 A 2811/11 –, juris, Rn. 24 ff., Letzterer auch unter Hinweis auf Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (ebenso nunmehr Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013); ferner OVG NRW, nicht veröffentlichte Streitwertbeschlüsse zu den (in juris nachgewiesenen) Urteilen vom 22. Juli 2014– 6 A 815/11 –, UA S. 26, und vom 17. Juni 2019– 6 A 1134/17 –, UA S. 38, sowie BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 B 39.19 –, juris, Rn. 17, und vom 15. April 2015 – 2 B 10.14 –, juris, Rn. 17.
6Bei der danach gebotenen entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG sind hier dessen Regelungen in Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG einschlägig, weil das Schadensersatzbegehren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft (Satz 4) und Gegenstand des Verfahrens ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist (Satz 1 Nr. 1). Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 12. Oktober 2017) bekanntgemachten einschlägigen Besoldungsrechts (hier: für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das in Rede stehende Beförderungsamt im Kalenderjahr der Klageerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zunächst zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des in Rede stehende Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2017 auf 39.911,93 Euro (Januar noch 3.255,86 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 3.332,37 Euro). Die wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG gebotene Halbierung dieser Summe führt zu einem Streitwert von 19.955,96 Euro.
7Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der den Streitwert betreffenden Ausführungen des Senats in seinem – im angefochtenen Streitwertbeschluss zutreffend zitierten – Senatsbeschluss vom 28. November 2019 – 1 A 1091/16 –, juris, Rn. 27 ff., der in einem Zulassungsverfahren erfolgt ist und das Begehren eines Richters auf Lebenszeit auf Schadensersatz wegen unterbliebener Ernennung nach R 3 LBesO NRW zum Gegenstand hatte. Der dort (und auch in dem ein Schadensersatzbegehren eines Lebenszeitbeamten betreffenden Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 1 A 542/17 –, juris, Rn. 29 ff.) erfolgte Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG statt auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist nämlich ersichtlich fehlerhaft gewesen und erkennbar darauf zurückzuführen, dass der in diesen beiden Entscheidungen jeweils zitierte und zugrunde gelegte Senatsbeschluss vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris, Rn. 3 f., in dem diese Vorschrift (zutreffend) Anwendung gefunden hat, nicht ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit betrifft, sondern ein befristetes Dienstverhältnis (juris, Rn. 2).
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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