Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 233/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daraus ergibt sich nicht, dass sich die Klägerin vorliegend auf eine Verletzung des in Rede stehenden planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen könnte.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin nutze Teile ihres Wohnhauses S.-straße 23 ohne die erforderliche Baugenehmigung, nachbarliche Rücksichtnahme nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB könne aber nur derjenige verlangen, der eine schutzwürdige Position besitze. Diese das Urteil selbständig tragende Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Belange eines Betroffenen, die unter Missachtung der Rechtsordnung entstanden sind, dürfen nach der Rechtsprechung als unbeachtlich eingestuft werden, wenn auch eine nachträgliche Legalisierung ausscheidet.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BauR 1993, 325, und Beschluss vom 22.10.2002 - 9 VR 13.02 -, juris..
Die Klägerin hat zwar im Zulassungsverfahren behauptet, sie habe einen Antrag auf nachträgliche Legalisierung gestellt. Damit ist indes nicht in der für die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Substantiierung aufgezeigt, dass eine nachträgliche Legalisierung in Betracht kommt. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte - unabhängig vom Ergebnis des angesprochenen Baugenehmigungsverfahrens der Klägerin - von Amts wegen verpflichtet ist, im erforderlichen Umfang die Einhaltung der mit bestandskräftiger Baugenehmigung festgelegten Regelungen zum Lieferverkehr des auf dem Grundstück der Beigeladenen betriebenen Lebensmittelmarkts zu kontrollieren und ggf. durchzusetzen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die im Zulassungsverfahren entstandenen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 124a 1x