Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 562/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.814 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und auf den Antrag des Antragstellers
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten eines Unterabteilungsleiters für die Unterabteilung X. im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf den vorbezeichneten Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig neu entschieden worden ist.
5Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt. Die Antragsgegnerin habe ihre Auswahlentscheidung nicht auf dienstliche Beurteilungen stützen dürfen, weil für einen der Bewerber um die streitige Stelle, Herrn T. , keine dienstliche Beurteilung vorgelegen habe und für ihn als langjährig freigestelltes Personalratsmitglied auch nicht habe erstellt werden können. Daher seien allein die Ergebnisse des Auswahltages maßgeblich. Im Auswahlvermerk habe die Antragsgegnerin festgehalten, dass sie aufgrund uneinheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung vorhandene dienstliche Beurteilungen der Bewerber im Wege einer Art Plausibilitätskontrolle bei der Auswahl berücksichtigen wolle. Die Antragsgegnerin habe festgestellt, dass die Beurteilungen das Ergebnis des Auswahltages stützten. Die Beurteilungen hätten sich nicht auf das Ergebnis des Auswahltages und die Auswahlentscheidung ausgewirkt. Selbst wenn die Berücksichtigung der Beurteilungen fehlerhaft gewesen sei, sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht verletzt. Dies setze voraus, dass sich der Fehler zum Nachteil des übergangenen Bewerbers ausgewirkt habe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei auch nicht deshalb verletzt, weil die Auswahlentscheidung vom Abteilungsleiter X1. getroffen worden sei. Dieser sei für die Auswahlentscheidung zuständig gewesen. Die vom Antragsteller angeführte Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), nach dem die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Verwaltungsangelegenheiten in der Regel abschließend entschieden, betreffe wohl (lediglich) die Abgrenzung der Kompetenzen der Ministerin oder des Ministers in Verwaltungsangelegenheiten von denen der Staatssekretärinnen und -sekretäre. Jedenfalls stehe sie einer Delegation der Entscheidungsbefugnis der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs an nachgeordnete Organisationseinheiten innerhalb des Ministeriums nicht entgegen. Eine solche Delegation sei durch den Geschäftsverteilungsplan erfolgt, der dem Leiter der Zentralabteilung die Personalangelegenheiten zuweise. Die beamtete Staatssekretärin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Auswahlentscheidung selbst zu treffen, sondern habe sich auf eine Zustimmung beschränken dürfen. Eine solche Zustimmung habe die Staatssekretärin ausweislich ihrer dienstlichen Erklärung vom 13. Dezember 2019 erteilt. In diesem Zusammenhang sei der Einwand des Antragstellers ohne Belang, eine dienstliche Erklärung eines Beamten sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zugelassen, es bedürfe zur Glaubhaftmachung einer eidesstattlichen Versicherung. Der Antragsteller übersehe, dass es nicht der Antragsgegnerin, sondern ihm obliege, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs glaubhaft zu machen. Im Übrigen stünden dem Gericht für die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes alle geeigneten Erkenntnismittel, insbesondere auch dienstliche Erklärungen, zur Verfügung. Auch habe es einer Dokumentation dieser Zustimmung im Auswahlvorgang nicht bedurft. Nach der Rechtsprechung sei der Dienstherr (lediglich) verpflichtet, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und dem unterlegenen Bewerber im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Zudem fehle es einem etwaigen Dokumentationsmangel an der für den Erfolg des Eilantrags erforderlichen Kausalität für eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers. Aus dem vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen § 2 der Registraturrichtlinie könne er schon deshalb nichts für sich herleiten, weil diese Vorschrift nicht seinem Schutz diene und im Übrigen nicht über die vorgenannten Dokumentationspflichten hinausgehe. Auch die Rügen des Antragstellers betreffend die Besetzung des Auswahlgremiums griffen nicht durch. In Anbetracht des Umstandes, dass der Abteilungsleiter X1. zum Zeitpunkt des Auswahltages am 26. August 2019 seit gut einem halben Jahr (auch) mit der Leitung der Abteilung X2. betraut gewesen sei, sei davon auszugehen, dass bei ihm die erforderlichen Kenntnisse vorhanden gewesen seien. Von einem Beamten in einer solchen Spitzenposition sei zu erwarten, dass er sich auch in kurzer Zeit in neue Gebiete einarbeiten könne. Im Übrigen sei der Abteilungsleiter X1. vor seinem Wechsel in das BMFSFJ über zehn Jahre lang als zuständiger Unterabteilungsleiter im Bundesministerium der Finanzen für den Einzelplan X3. (Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zuständig gewesen und aufgrund dessen mit den fachpolitischen Fragen des BMFSFJ vertraut. Dass nicht auch die Referenten des Personalreferates, die ebenfalls dem Auswahlgremium angehört hätten, über eigene Führungserfahrung verfügt hätten, sei unschädlich. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei auch nicht deshalb verletzt, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen an die Dokumentation ihrer Auswahlerwägungen verfehlt hätte. Die Antragsgegnerin habe in der Anlage zum Auswahlvermerk festgehalten, dass sie, um den bestgeeigneten Kandidaten zu ermitteln, einen Auswahltag durchgeführt habe, der aus einem Kurzvortrag mit einem anschließenden strukturierten Auswahlgespräch bestanden habe. Die Antragsgegnerin habe die den Bewerbern für die Bearbeitung des Kurzvortrages und die Beantwortung der Fragen zur Verfügung stehende Zeit ebenso schriftlich fixiert wie die Bewertungsskala einschließlich der textlichen Festsetzungen der fünf Notenstufen, die Gewichtung der einzelnen Aufgabenteile, die Aufgabenstellung für den Kurzvortrag und die den Bewerbern gestellten Fragen. Ferner finde sich dort ein detaillierter Erwartungshorizont für den Kurzvortrag und die Fragen. Auch habe die Antragsgegnerin die im Kurzvortrag von den Bewerbern erbrachten Leistungen sowie den Verlauf der Gespräche und die für die Bewertung der Antworten maßgeblichen Erwägungen hinreichend dokumentiert. Nicht zu beanstanden sei ferner die Bewertung der vom Antragsteller exemplarisch herausgegriffenen Frage 3 betreffend die Zielerreichung unter hohem Zeitdruck. Dafür, dass der Antragsteller nähere Ausführungen zu organisatorischen Abläufen gemacht habe, sei nichts Belastbares erkennbar. Dass die Mitglieder des Auswahlgremiums – bewusst oder versehentlich – Ausführungen des Antragstellers unberücksichtigt gelassen hätten, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, aus dem Besetzungsvorgang sei nicht nachvollziehbar, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die Einzelbewertungen der erbrachten Leistungen vorgenommen hätten, greife ebenfalls nicht durch. Die abschließende Bewertung liege beim Abteilungsleiter X1.. Ob dieser sie bereits am Auswahltag selbst oder aber erst später im Zusammenhang mit der Zeichnung des Auswahlvermerks vorgenommen habe, sei ohne Belang. Schließlich seien der Kurzvortrag und die Fragen des Auswahlgesprächs auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Eignung solcher Instrumente zum Zwecke der Bewerberauswahl stehe außer Frage. Bei ihrer Ausgestaltung habe der Dienstherr einen weiten Spielraum, den die Antragsgegnerin vorliegend nicht überschritten habe. Sowohl der Kurzvortrag als auch sämtliche Fragen hätten einen sachlichen Bezug zu dem ausgeschriebenen Amt und erschienen geeignet, Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu geben. Namentlich seien die Fragen zu den drei sogenannten Fachthemen nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn sei nicht untersagt, Fragen zu stellen, die am Anforderungsprofil des konkret zu besetzenden Dienstpostens orientiert seien. Die Erwartungen der Antragsgegnerin seien in weiten Teilen auch nicht an den auf dem zu besetzenden Dienstposten anfallenden Aufgaben orientiert gewesen, sondern allein am zu vergebenden Statusamt. Die Fachthemen seien insoweit lediglich Aufhänger gewesen, um statusamtsbezogene Kompetenzen zu ermitteln. So seien etwa Kenntnisse der Arbeit mit den parlamentarischen Gremien, kommunikative Kompetenz, Argumentationsstärke, Verhandlungsgeschick und die Fähigkeit zu konzeptionellem Denken und Handeln erwartet worden. Dieser Erwartungshorizont belege zugleich, dass für die Beantwortung der Fachfragen keine speziellen, über ein von einem Unterabteilungsleiter zu erwartendes allgemeines Interesse an politischen Fragen hinausgehenden Vorkenntnisse erforderlich gewesen seien. Schon deshalb sei nicht erkennbar, dass dem Beigeladenen aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit ein unzulässiger Vorteil zugekommen sei. Im Übrigen fehle es auch hier an der erforderlichen Kausalität eines – unterstellten – Fehlers im Auswahlvorgang. Auch bei Ausblendung der Antworten auf die Fachfragen bliebe auf der Grundlage des Kurzvortrages und der allein statusamtsbezogenen Fragen ein Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller von 45 zu 39 Punkten bestehen.
6Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift in der Sache nicht durch. Darauf, dass der Antrag in zeitlicher Hinsicht auch zu weit gefasst ist, kommt es daher nicht an.
71. Der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe nicht – wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich – seine Auswahlentscheidung allein anhand von Hilfskriterien, hier auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahltages, getroffen. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 12. September 2019 seien die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sehr wohl berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe in ihren schriftsätzlichen Äußerungen immer wieder selbst angeführt, man habe sich gezwungen gesehen, sowohl die Rechtsprechung des Senats als auch die des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu berücksichtigen, und habe daher die Beurteilungen der Beteiligten nicht gänzlich außer Betracht gelassen. Damit stehe fest, dass die vorhandenen Beurteilungen gerade nicht ohne Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung geblieben seien.
8Dieses Vorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt, nicht durchgreifend infrage. Zwar hat die Antragsgegnerin die Beurteilungen der Beteiligten bei der Auswahlentscheidung ergänzend berücksichtigt. Dies belegt der Auswahlvermerk vom 12. September 2019, in dem die Beurteilungen unter der Überschrift „Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen in die Auswahl“ gewürdigt werden. Auch ist dort unter „Ergebnis“ festgehalten, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten die von ihnen jeweils am Auswahltag gezeigten Leistungen stützten. Ob diese Berücksichtigung zulässig ist, kann jedoch offenbleiben. Selbst wenn die Beurteilungen fehlerhaft berücksichtigt worden wären, hätte die Beschwerde keinen Erfolg.
9Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird.
10Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f.
11Auch ohne die – unterstellt fehlerhafte – Berücksichtigung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wäre eine Auswahl des Antragstellers bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung ausgeschlossen. Dies folgt, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, aus der Bewertung der Leistungen der Beteiligten am Auswahltag. Während der Beigeladene insgesamt 58 Punkte erreichte, wurde die Leistung des Antragstellers lediglich mit 50 Punkten bewertet. Auch ohne eine Berücksichtigung der Beurteilungen besteht daher ein deutlicher Leistungsvorsprung des Beigeladenen, der für sich die getroffene Auswahlentscheidung trägt. Von einer „Kausalität zwischen dem fehlerhaften Verhalten der Antragsgegnerin und der negativen Auswahlentscheidung“ kann daher keine Rede sein.
12Der Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, ihm aufgrund der bestehenden Dienstvereinbarung eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erteilen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine solche Pflicht folgt insbesondere nicht ohne Weiteres aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2012 – OVG 6 S 23.12 –, der sich ausschließlich auf bereits vorliegende dienstliche Beurteilungen bezieht. Dass der Antragsteller eine Anlassbeurteilung verlangt, ist im Übrigen mit Blick auf seinen übrigen Vortrag nicht nachvollziehbar. Der Antragssteller hat unter Ziff. 1. seiner Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2020 ausdrücklich bemängelt, dass die Antragsgegnerin neben der Bewertung der Leistungen am Auswahltag fehlerhaft auch Beurteilungen berücksichtigt habe.
132. Die Bewertung der Leistungen am Auswahltag begegnet auch im Lichte des übrigen Beschwerdevortrags keinen durchgreifenden Bedenken.
14a. Weder die Annahme des Antragstellers, das Auswahlgremium sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, noch die Einschätzung, nicht der Abteilungsleiter X1. , sondern das Personalreferat habe über die Benotung der Leistungen der Beteiligten im Auswahlgespräch entschieden, treffen zu. Auch wenn der Abteilungsleiter X1. zum Zeitpunkt des Auswahltages am 26. August 2019 die Funktion des Abteilungsleiters X2. erst seit rund sechs Monaten (vertretungsweise) wahrgenommen hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich in dieser Zeit mit den Anforderungen dieser Abteilung soweit vertraut gemacht hat, dass er die Leistungen der Bewerber im Auswahlgespräch einschätzen konnte. Jedenfalls durch Zeichnung des Auswahlvermerks vom 12. September 2019, der auch die abschließende Bewertung der Leistungen der Beteiligten am Auswahltag enthält, hat der Abteilungsleiter X1. sich auch die dort niedergelegten Bewertungen zu eigen gemacht und damit die Leistungen des Antragstellers und des Beigeladenen abschließend selbst bewertet.
15b. Auch die Rüge, der Abteilungsleiter X1. sei für die Auswahlentscheidung nicht zuständig gewesen, greift im Ergebnis nicht durch. Selbst wenn der Abteilungsleiter X1. unzuständig gewesen sein sollte, was offenbleiben kann, erscheint eine Auswahlentscheidung der dann zuständigen Staatssekretärin zugunsten des Antragstellers ausgeschlossen. Die Staatssekretärin hat die Auswahlentscheidung des Abteilungsleiters X1. in Kenntnis der Auswahlvorlage nebst Anlagen gebilligt. Dies folgt aus ihrer dienstlichen Erklärung vom 13. Dezember 2019, die aus den bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beachtlich ist.
16c. Das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Mitwirkung der Staatssekretärin nicht dokumentiert, genügt ebenfalls schon nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, einer Dokumentation der Zustimmung der Staatssekretärin im Auswahlvorgang habe es nicht bedurft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Dienstherr lediglich verpflichtet, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Mit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Zustimmung der Staatssekretärin sei keine (materielle) dokumentationsbedürftige Auswahlerwägung, setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Gleiches gilt für den vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen § 2 der Registraturrichtlinie.
17d. Auch soweit der Antragsteller die Konzeption des Auswahltages im Allgemeinen und die Entwicklung der Prüfungsthemen im Besonderen durch die Referenten des Personalreferates rügt, greift das Beschwerdevorbringen nicht durch. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, der Antragsgegnerin stehe bei der Ausgestaltung von Auswahlgesprächen zum Zwecke der Bewerberauswahl ein weiter Spielraum zu. Dass die Antragsgegnerin diesen Spielraum überschritten hätte, legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller die Bewertung seiner Antwort zu Frage 3 rügt. Er stellt der Beurteilung durch die Antragsgegnerin lediglich seine eigene Bewertung seiner Antwort entgegen, ohne aufzuzeigen, inwieweit der Antragsgegnerin ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein soll.
18e. Schließlich hat auch die Rüge keinen Erfolg, der Beigeladene habe aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in der Abteilung X2. sowohl bei der Beantwortung der Fragen als auch bei dem Kurzvortrag Wissens- und Erfahrungsvorteile gegenüber dem Antragsteller gehabt, die das Auswahlgremium zugunsten des Antragstellers hätte berücksichtigen müssen. Soweit sich der Antragsteller auf den Kurzvortrag bezieht, hat sich ein etwaiger Wissens- und Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen jedenfalls nicht ausgewirkt. Die Kurzvorträge sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen sind jeweils mit vier Punkten bewertet worden. Hinsichtlich der Fragen 1 bis 9 ist ein Wissens- und Erfahrungsvorsprung des Beigeladenen ausgeschlossen. Diese Fragen zielten ausschließlich auf die Führungsqualitäten des jeweiligen Bewerbers ab. Ob der Beigeladene hinsichtlich der Fragen 10 bis 12 über einen solchen Vorsprung verfügte, kann offenbleiben, da schon aufgrund der Bewertungen der Kurzvorträge und der Antworten auf die Fragen 1 bis 9 ein klarer Leistungsvorsprung des Beigeladenen bestand.
19Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
20Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 17. April 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe B 6 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 123.256 Euro (Januar und Februar jeweils noch 10.181,40 Euro, für die übrigen Monate jeweils 10.289,32 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von 30.814 Euro.
21Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 B 99/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 857/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 666/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1461/15 1x (nicht zugeordnet)