Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 770/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.8.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Der Antragsteller hat die Beschwerde erst am 16.9.2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 18.8.2020 und war mit Ablauf des 1.9.2020 verstrichen. Der Antragsteller war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.
4Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, ist die Beschwerde überdies auch nicht formgerecht eingelegt worden. Schriftlich einzureichende Anträge sind mittels elektronischem Dokument nur nach Maßgabe des § 55a VwGO zulässig. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos ist gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 1 VwGO nur dann ein sicherer Übermittlungsweg, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.9.2020 – 4 AR 18/20 –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
6Eine derartige Absenderbestätigung liegt hier nicht vor.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- 4 AR 18/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x