Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2399/18.A

Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U.      in G.         beigeordnet.

Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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