Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3123/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ablehnung der begehrten bauordnungsrechtlichen Verfügung sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, hier könne ausnahmsweise von einem Einschreiten abgesehen werden, da den Klägern durch die Beklagte in einer Nebenbestimmung zu der Baugenehmigung vom 7.12.2017 aufgegeben worden sei, das Flachdach unterhalb der streitgegenständlichen Fensteröffnungen gemäß den Brandschutzanforderungen des § 35 Abs. 7 BauO NRW a. F. bzw. § 32 Abs. 7 BauO NRW 2018 herzustellen und die Terrassennutzung untersagt worden sei, so dass eine von den Fensteröffnungen in der Rückwand des Gebäudes der Beigeladenen ausgehende Gefahr für Leben und Gesundheit nur als gering anzusehen sei.
4Der dagegen gerichtete Einwand der Kläger, § 35 Abs. 7 BauO NRW a. F. diene nicht zur Kompensation von Verstößen gegen § 30 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 BauO NRW 2018 und es werde damit kein Schutz ihres Grundstücks vor dem Überschlagen eines Brandes oberhalb des erdgeschossigen Anbaus bewirkt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 35 Abs. 7 BauO NRW a. F. bzw. § 32 Abs. 7 BauO NRW 2018 normierten Anforderungen an die Dächer von Anbauten, die - wie hier - an Wände mit höherliegenden Fenstern anschließen,
5vgl. dazu Radeisen in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, § 32 Rn. 33,
6werden mit der Ausführung des Dachs des Anbaus im 5 m Bereich zur rückwärtigen Außenwand der Beigeladenen in F 90 AB (gemäß der Verpflichtung der Kläger in der Baugenehmigung vom 7.12.2017) hinreichend erfüllt. Ob der auf dem Anbau befindliche Wintergarten eine ausreichende Brandfestigkeit aufweist oder zu beseitigen ist, bleibt der Klärung in dem Berufungsverfahren 7 A 3122/19 vorbehalten. Zur Beseitigung der übrigen Aufbauten und Gegenstände auf dem Flachdach sind die Kläger bereits verpflichtet (vgl. Seite 9 des nunmehr insoweit rechtskräftigen Urteils des VG Aachen im Verfahren - 5 K 5608/17 -).
7Auf die Fragen, ob durch die Teilung eine brandschutzrechtliche Gefahrenlage geschaffen worden und ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch verwirkt sein könnte, kommt es aus obigen Gründen nicht an.
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Billigkeit, denn die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 5 K 5608/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 7 A 3122/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 7 BauO 3x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 7 BauO 2x (nicht zugeordnet)