Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2933/20.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 – 4 A 547/16.A –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
6Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
7ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf die Rückkehr von abgelehnten Asylbewerbern aus Pakistan eine Abschiebung rechtmäßig ergehen kann, im Hinblick auf den Verstoß gegen Art. 3 und 8 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 bzw. eigenständig aus einer Gefährdung für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Fehlens des Existenzminimums,
8rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht schlüssig dar, inwieweit sich eine derart unklar formulierte Fragestellung, die die als klärungsbedürftig angesehenen Fallgestaltungen nicht benennt, überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein und sich zudem in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen könnte.
9Schon die den Darlegungen des Klägers zugrunde liegende Annahme trifft nicht zu, das Verwaltungsgericht habe entschieden, dass eine Abschiebung des Klägers trotz seiner Schwierigkeiten, sich in Pakistan eine neue Lebensgrundlage aufzubauen und somit seinen Lebensunterhalt dort bestreiten zu können, zulässig sei. Auch deutet nichts darauf hin, dass die vom Kläger bezeichneten Erkenntnisse zu besonderen Rückkehrgefahren für Paschtunen in auch nur im Wesentlichen vergleichbarer Weise für Panjabis gelten könnten, zu denen der Kläger gehört. Das Verwaltungsgericht hat auf die Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG und darauf, sich andernorts in Pakistan eine neue Lebensgrundlage aufbauen zu können, unter I. 2. seiner Entscheidungsgründe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 9, letzter Absatz, bis Seite 12, zweiter Absatz) nur hilfsweise bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags verwiesen. Es hat unter I. 1. seiner Entscheidungsgründe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, zweiter Absatz, bis Seite 9, vorletzter Absatz) schon deshalb einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint, weil es den Vortrag des Klägers zum Fluchtgeschehen als unglaubhaft angesehen hat. Daran anknüpfend seien auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ersichtlich, der Kläger könnte einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG haben (Urteilsabdruck, Seite 12, dritter und vierter Absatz). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf seine vorangegangenen Ausführungen verneint (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz und Seite 13, erster Absatz). Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat es mit der Begründung verneint, es fehle an einer relevanten Erkrankung des Klägers. Seine Angaben zu einer Erkrankung seien nicht ansatzweise hinreichend konkretisiert, um auf eine Krankheit zu schließen, die ihrem Schweregrad nach ein Abschiebungsverbot ergeben könnte (vgl. Urteilsabdruck, Seite 13, zweiter bis vierter Absatz). Eine extreme Gefahrenlage, die eine Abschiebung als verfassungswidrig erscheinen lasse, sei nicht ersichtlich (vgl. Urteilsabdruck, Seite 14, erster und zweiter Absatz). Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht den Kläger nicht darauf verwiesen, vor am Herkunftsort drohenden Gefahren in einen anderen Landesteil auszuweichen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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- 4 A 547/16 1x (nicht zugeordnet)