Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 920/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (15 K 2189/20) gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) vom 25. März 2020 unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
3Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die hier streitige Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro „wegen unbefugter Führung der Bezeichnung ‚Prof. (OUQ)‘ nach dem 10. September 2019“ sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus anderen Gründen überwiegt.
4Der Einwand des Antragstellers, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er auf der Internetseite der M. GmbH noch immer als „Prof. (OUQ)“ geführt werde, stellt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung nicht in Frage.
5Dabei kann dahinstehen, ob die Behauptung des Antragstellers glaubhaft ist, der von seinem Sohn und seinem Neffen gegründeten M. GmbH im Jahr 2015 die Verwendung der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ gestattet, aber spätestens ab 2016 keinen Kontakt mehr zu M. gehabt und den Interneteintrag vergessen zu haben. Denn der Tatbestand des Führens einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch erfüllt, wenn der Betreiber einer Website die Bezeichnung auf Veranlassung des Betroffenen verwendet und damit den Anschein erweckt, dieser sei aktuell berechtigt, die Bezeichnung zu führen.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2017 - 14 B 1408/16 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Februar 2010 ‑ 19 A 2592/08 -.
7Diese Form der Bezeichnungsführung ist auch Gegenstand der das gesetzliche Verbot des § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW konkretisierenden Untersagungsverfügung und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung, die der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegen. Das MKW NRW hatte dem Antragsteller mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ohne inhaltliche Einschränkung untersagt, anstelle der zulässigen Bezeichnung „kezuo jiaoshou (Meeresuniversität Qingdao) (Gastprofessor)“die Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ zu führen, und mit Verfügung vom 5. August 2019 für jeden Einzelfall, in dem er nach dem 10. September 2019 die genannte Bezeichnung führt, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro angedroht. In der Verfügung vom 5. August 2019 hatte das MKW NRW ausdrücklich beanstandet, dass der Antragsteller das Recht zur Führung der Bezeichnung „Prof.“ dadurch in Anspruch nehme, dass ein Dritter mit dessen Billigung zu Werbezwecken in seinem Internetauftritt ein Zitat des Antragstellers mit dem Namenszusatz „Prof.“ verwende.
8Der Antragsteller hatte die Verwendung der abgekürzten Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ auf der Website der M. GmbH veranlasst, indem er - wie er selbst angibt - auf Bitte seines Sohnes und seines Neffen zugestimmt hatte, seinen Namen mit der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ zu Werbezwecken als Referenz aufzuführen. Solange die M. GmbH diese Bezeichnung vereinbarungsgemäß verwendet, nimmt der Antragsteller das Recht in Anspruch, die genannte Bezeichnung zu führen, und dauert der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW und die Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2017 an. Wenn der Antragsteller der M. GmbH ohne zeitliche Befristung gestattet, ihn zu Werbezwecken mit der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ als Referenz aufzuführen, ist er mit anderen Worten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bezeichnung von den Internetseiten der M. GmbH entfernt wird. Diese Verpflichtung hat der Antragsteller nicht erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob er vorsätzlich gehandelt hat oder sich nicht mehr an die frühere Vereinbarung erinnert hat.
9Die Zwangsgeldfestsetzung erfüllt vorliegend auch unabhängig davon, ob dem Antragsteller die weitere Verwendung der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ bewusst war, eine Beugefunktion. Sie soll auf den Antragsteller einwirken, die sich aus der Untersagungsverfügung vom 1. Februar 2017 ergebenden Verpflichtungen in Zukunft zu erfüllen. Die Zwangsgeldfestsetzung setzt als Beugemittel keinen vorsätzlichen oder schuldhaften Verstoß gegen das zugrundeliegende Handlungs- oder Unterlassungsgebot voraus.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30.03 -, BVerwGE 122, 293, juris, Rn. 16, und vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -, BVerwGE 117, 332, juris, Rn. 18 f. (jeweils zu § 74 Abs. 2 und 3 AuslG); OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2017 - 4 B 346/17 -, juris, Rn. 5, und vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 20 f.
11Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht unverhältnismäßig. Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene zuvor alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die untersagte Führung der Hochschultätigkeitsbezeichnung auf den betroffenen Internetseiten zu beenden.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 14 B 397/17 -, juris, Rn. 9 ff.
13Dies hat der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht getan. Soweit der Antragsteller einwendet, er habe einen Internetdienstleister damit beauftragt, im Internet nach fehlerhaften Nutzungen der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ zu suchen und diese nach Möglichkeit löschen zu lassen, kann dahinstehen, aus welchem Grund, der beauftragte Internetdienstleister die Verwendung auf der Website der M. GmbH nicht gefunden hat oder nicht hat löschen lassen. Es wäre dem Antragsteller jedenfalls zumutbar gewesen, sich unabhängig davon anhand seiner eigenen Unterlagen und Erinnerungen zu vergewissern, welchen Dritten er die Verwendung seines Namens mit der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ - im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder aus Gefälligkeit - gestattet hatte. Der Antragsteller hat zudem bis heute nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Verpflichtung zu erfüllen und die Verwendung der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ auf der gesamten Website der M. GmbH zu beenden. Der Antragsteller macht geltend, er habe sofort nach Erhalt des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides Kontakt zur M. GmbH bzw. seinem Neffen aufgenommen und unverzüglich für die Entfernung der Bezeichnung auf der Seite www.M. .de gesorgt. Auf der aktuellen Website der M. GmbH wird der Antragsteller jedoch weiterhin unter Verwendung der Bezeichnung „Prof. (OUQ)“ als wissenschaftliche Referenz angeführt, so auf der Seite https://corporatehealth.M. .de/ (Link „Betriebliche Gesundheit“ auf der Hauptseite www.M .de) und auf der Seite https://blog.M. .com/de/artikel/unvertraeglichkeiten/gesund-ist-nicht-fuer-jeden-gleich-gesund/ (Link „Blog“ auf der Hauptseite www.M. .de).
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht einem Viertel des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. Nrn. 1.5 Satz 1, 1.71 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013). Der Senat folgt insoweit der Streitwertpraxis des 4. Senats des beschließenden Gerichts.
16OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 ‑, juris, Rn. 24 f., und vom 8. Oktober 2018 ‑ 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- 2 B 219/13 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 1408/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 397/17 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 2189/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 346/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1181/18 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 5/19 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 2592/08 1x (nicht zugeordnet)