Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 D 168/20.NE
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie wäre ohne erledigendes Ereignis (Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 31.8.2020 über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr 2020) voraussichtlich unterlegen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4.9.2020 – 4 B 1329/20.NE – ausgeführt hat, ist die in Rede stehende Verordnung dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV zweifelsfrei nicht gerecht geworden.
4Für die Kostenentscheidung ist unerheblich, dass sich die Antragstellerin erst nach der von der Antragsgegnerin bis zum 26.8.2020 gesetzten Anhörungsfrist mit Schreiben vom 3.9.2020 gegen die verkaufsoffenen Sonntage am 6.9.2020 und 25.10.2020 – zur Freigabe des 29.11.2020 aus anderen als ursprünglich geplanten Gründen hatte die Antragsgegnerin schon nicht angehört – gewandt hat. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Antragstellerin schon durch fristgerecht erhobene Einwände den Erlass der Verordnung und damit das Entstehen der Verfahrenskosten hätte vermeiden können. Die ablehnende Rechtsposition der Antragstellerin zu den geplanten Sonntagsfreigaben war der Antragsgegnerin am Donnerstag, den 3.9.2020, um 15.03 Uhr, per Fax mitgeteilt worden, ohne dass die Antragsgegnerin dies zum Anlass genommen hatte, von der Verordnung bereits zum damaligen Zeitpunkt Abstand zu nehmen. Vielmehr sah sie sich zur Aufhebung erst nach der stattgebenden Entscheidung des Senats vom 4.9.2020 – 4 B 1329/20.NE – und der darin enthaltenen Hinweise auf die hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe veranlasst.
5Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2020 – 4 B 1261/20.NE –, juris, Rn. 38.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen zieht der Senat in ständiger Praxis je Sonntag den Auffangstreitwert heran.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE –, StGR 2019, Nr. 6, 34 = juris, Rn. 78, und vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 48 ff., m. w. N.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- 4 B 1261/20 1x (nicht zugeordnet)