Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1697/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 22. Oktober 2019 durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird – zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – für beide Rechtszüge auf 2.540,58 Euro festgesetzt.


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