Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3522/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor.
4I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
6Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.
7Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor.
8Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf erneute Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nicht zustehe. Das Prüfungsamt habe die Prüfung der Klägerin zu Recht für nicht bestanden erklärt. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem festgestellt, die personelle Besetzung des Prüfungsausschusses sei nicht zu beanstanden (auch zum Nachfolgenden vgl. S. 18 f. des Urteils). Soweit die Klägerin fordere, dass sämtliche Prüfer über die Lehrbefähigung für beide in den Unterrichtspraktischen Prüfungen zu beurteilenden Fächer – hier Englisch und Französisch – verfügen müssten, finde dies in der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP NRW) vom 10. April 2011 keine Grundlage. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW, wonach jedes Ausbildungsfach des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden müsse, seien erfüllt. Dass sämtliche Prüfer auch die Lehrbefähigung für jedes Fach der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen besitzen müssten, sei prüfungsrechtlich hingegen nicht geboten. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie gewährleiste eine hinreichende Fachkunde innerhalb des Prüfungsausschusses. Die Bewertung der gezeigten Leistung erfolge nach § 31 Abs. 4 OVP NRW, nachdem die Prüfer beraten hätten. Nach der Konzeption der OVP NRW verschaffe der entsprechende Fachprüfer in dieser Beratung den übrigen Prüfern die notwendigen Kenntnisse derjenigen prüfungsrechtlichen Vorgänge, die ohne vertiefte Kenntnisse nicht zu erhalten gewesen seien. Aus Praktikabilitätsgründen verzichte die Norm bewusst auf die Abdeckung beider Fächer durch sämtliche Prüfer. Auch seien in diesem Zusammenhang keine Bewertungsfehler hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der selbstständigen und eigenverantwortlichen Bewertung gegeben. Die Prüfer verfügten jeweils über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, um dem Unterrichtsgeschehen in der Sekundarstufe I zu folgen. Nicht zuletzt habe die Klägerin den Prüfer für das Fach Englisch selbst vorgeschlagen, obwohl dieser nicht über die Lehrbefähigung für das Fach Französisch verfüge.
91. Gegen diese Feststellungen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, die die Besetzung des Prüfungsausschusses regelnden Vorschriften der § 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW seien wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Sie macht unter Bezugnahme u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend, sowohl das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit herzuleitende verfassungsrechtliche Gebot der sachkundigen Bewertung als auch der aus der Verfassung abgeleitete Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Prüfungsbewertung würden durch die fraglichen Bestimmungen der OVP NRW nicht gewahrt. Diese führten vielmehr zum einen dazu, dass Prüflinge im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt von fachlich ungeeigneten Prüfern bewertet würden, die sich nicht mit den notwendigen Fachinhalten, der Fachdidaktik und der Fachmethodik auskennen würden und nicht die für Fremdsprachenprüfungen erforderlichen gesicherten Fremdsprachenkenntnisse aufwiesen. Zum anderen seien nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW bestellte Prüfer nicht in der Lage, eine eigenverantwortliche Prüfungsbewertung vorzunehmen. Dieser Einwand lasse sich nicht durch die vom Verwaltungsgericht angeführten pauschalen Praktikabilitätsgründe betreffend die Kenntniserlangung in der Beratung entkräften, denn eine eigenverantwortliche Bewertung werde durch einen fachspezifischen Austausch in der Beratung gerade konterkariert.
10Daraus ergeben sich keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aber auch des beschließenden Gerichts ergeben.
11a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit beansprucht Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken. Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle – vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen – Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens, um den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 GG zu genügen. Dies bedeutet, dass u. a. die Gestaltung des Ablaufs derartiger Berufszulassungsprüfungen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss, um den Prüfungszweck, nämlich die Feststellung der beruflichen Qualifikation der Bewerber, zu erreichen. Demnach ist ein Verfahren, das für die Bewertung von Prüfungsleistungen vorgesehen ist, nur dann geeignet, wenn es eine hinreichend aussagekräftige Entscheidung über die Befähigung der Bewerber gewährleistet.
12BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 ‑ 1 BvR 1505/94 ‑, NVwZ 1995, 469, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 2 B 108.15 ‑, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 427, juris, Rn. 12, vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 44, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N., und Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 ‑, BVerwGE 95, 237, juris, Rn. 25, 27; ferner im Grundsatz schon BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 ‑, BVerfGE 84, 34, juris, Rn. 39.
13Dies bedeutet für Regelungen des Verfahrens der Leistungsbewertung, wie insbesondere Regelungen über die Auswahl und Bestellung der an der konkreten Bewertung mitwirkenden Personen sowie die Verteilung der Entscheidungskompetenzen, dass ihre Verfassungsmäßigkeit davon abhängt, ob sie eine hinreichend sachkundige Bewertung der Prüfungsleistungen gewährleisten. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Leistungsbewertungen von hinreichendem Sachverstand getragen werden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie und somit auch das Prüfungsergebnis hinreichend zuverlässige Aussagen über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber machen, deren Feststellung die Prüfung dient. Dieses verfassungsrechtliche Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung ist dem Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung vorgelagert.
14BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 27.
15Die Belange der Prüflinge werden also dadurch gewahrt, dass nach allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen. Aus dem Wesen der Prüfung, dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Berufs- und Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) folgt der allgemeine prüfungsrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation in der Lage sind, eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 ‑, DÖV 2003, 726, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 ‑, juris, Rn. 23.
17Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes können jeweils nur in Ansehung des jeweiligen Prüfungszwecks, d. h. der festzustellenden beruflichen Befähigung bestimmt werden und entziehen sich mithin einer generalisierenden Betrachtung.
18BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011, a. a. O., Rn. 35.
19Diesem Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung folgt das ebenfalls in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung. Die Bewertungstätigkeit kann nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. Das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme macht es für mündliche Prüfungen unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen.
20BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995, a. a. O., Rn. 17; hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 7 f. (Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung).
21b) Diesen in der verfassungsgerichtlichen, höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärten Grundsätzen genügt § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW. Die prüfungsrechtlichen Vorschriften der OVP NRW, erlassen auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Lehrerausbildungsgesetz NRW – LABG NRW a. F. (aktuell: § 7 Abs. 3 Nr. 4 LABG NRW), stellen sicher, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden.
22Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 OVP NRW bildet das Prüfungsamt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss. Zu dessen Mitgliedern können nach § 30 Abs. 2 OVP NRW Schulleiterinnen und -leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde berufen werden. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig (§ 30 Abs. 3 OVP NRW). Zur grundsätzlichen Qualifikation der Prüfer legt § 30 Abs. 4 OVP NRW fest, dass als Mitglied eines Prüfungsausschusses nur tätig werden kann, wer die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt (Nr. 1) oder die Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt (Nr. 2) oder über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder eine Schulform des vom Prüfling angestrebten Lehramtes umfasst (Nr. 3). Die OVP NRW enthält darüber hinaus Bestimmungen zur konkreten, auch fachspezifischen Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse: Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW wird für jeden Prüfling ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten als vorsitzendem Mitglied (Nr. 1) und zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern (Nr. 2). Gemäß § 31 Abs. 2 OVP NRW sind in den Prüfungsausschuss mindestens zwei Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren; der Prüfling kann mit der Meldung zur Prüfung ein an seiner fachbezogenen Ausbildung beteiligtes Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorschlagen (Satz 1). Jedes Ausbildungsfach des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden (Satz 2).
23Ausgehend von dem – nach den Maßstäben des Gebots der sachkundigen Leistungsbewertung maßgeblichen – Prüfungszweck der Staatsprüfung ist ein ausreichender fachbezogener Sachverstand durch diese normative Ausgestaltung der Prüferauswahl gewährleistet. Nach § 26 OVP NRW wird in der Staatsprüfung festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf nach Anlage 1 zur OVP NRW erworben haben. Der Vorbereitungsdienst bereitet Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter gemäß § 1 Satz 1 OVP NRW als eigenverantwortlich Lernende auf die spätere berufliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vor. Die Ausbildung orientiert sich an den grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer (Satz 2). Dabei ist Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern und Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion besonders zu berücksichtigen (Satz 3). Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst (Anlage 1) und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs (Satz 5).
24Ein Erfordernis, dass sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses die Lehrbefähigung in beiden zu prüfenden Unterrichtsfächern haben müssten, ergibt sich aus der so konkretisierten Zweckbestimmung der Staatsprüfung nicht. So bilden Fragen der fachbezogenen Sachkunde nur einen Teilaspekt der Prüfung und des durch sie eröffneten Lehrerberufs. Die pädagogische Vermittlung und die Erziehung der Schüler, Unterrichtsführung und -gestaltung o. ä. gehören in gleicher Weise und unabhängig vom jeweiligen Unterrichtsfach dazu. Die Staatsprüfung ist damit schon im Ansatz nicht vergleichbar mit einem hochschulrechtlichen Habilitationsverfahren (vgl. § 68 HG NRW), das Gegenstand der von der Klägerin maßgeblich herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
25BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 29 (zur Kenntnis einer alten Sprache wie z. B. Hebräisch),
26war. Doch selbst hier hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass die für die kompetente Bewertung notwendige Sachkunde nicht verlangt, perfekte Kenntnisse der Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs vorzuhalten, die grundsätzlich nicht jeder der Beteiligten besitzen muss. Es geht vielmehr um unverzichtbare fachliche Kenntnisse, ohne die eine verantwortliche Bewertung überhaupt nicht möglich ist. Dies ist gemeint, wenn die Auswahl fachlich „hinreichend“ qualifizierter Personen als Prüfer verlangt wird.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003, a. a. O., Rn. 12.
28Auch das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung ist durch die Bestimmungen der OVP NRW gewahrt. Das Prüfungsverfahren der Unterrichtspraktischen Prüfungen unterscheidet sich insofern von der Bewertung schriftlicher Prüfungen wie etwa im Rahmen der juristischen Staatsprüfung, bei denen die Grundsätze der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung in anderer Ausprägung zur Geltung kommen.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 8 ff.; ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 ‑ 19 A 110/19 ‑, juris, Rn. 25; ferner zum Unterschied von mündlichen und schriftlichen Prüfungen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016, a. a. O., Rn. 14.
30Verfassungsrechtlich ist sowohl eine isolierte als auch eine offene Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig; maßgebend ist daher allein die jeweilige Prüfungsordnung.
31BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 ‑, NVwZ 1995, 788, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011, a. a. O., Rn. 57.
32Die Urteilsfindung erfolgt hier im Rahmen einer offenen Bewertung im Wege der Prüfungsberatung (§ 32 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 4 OVP NRW). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren (§ 31 Abs. 4 Satz 1 OVP NRW). Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein (Satz 2). Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen (Satz 3). Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme (Satz 4). Stimmenthaltung ist nicht zulässig (Satz 5). Diesem Umstand, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 32 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 4 OVP NRW zu „beraten“ hat, trägt der Zulassungsantrag nicht hinreichend Rechnung. Das Prüfungs- und Bewertungsverfahren ist danach in besonderer Weise auf den diskursiven Austausch der Prüfer angelegt und auch angewiesen, um dem Prüfungszweck und dem Anspruch des Prüflings auf leistungsgerechte Bewertung vollständig Rechnung zu tragen. Erforderlich sind eine Prüferauswahl und ein Bewertungsverfahren, die den beteiligten fachfremden Prüfern erlauben, dem jeweiligen Unterrichtsverlauf inhaltlich angemessen zu folgen und diesen, ggfs. unter Rückgriff auf fachliche Hinweise der jeweiligen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses (§ 31 Abs. 2 Satz 2 OVP NRW), sachgerecht zu bewerten. Ob diese Anforderungen im Einzelfall eingehalten sind, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist der gerichtlichen Überprüfung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls überantwortet.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2016 - 14 B 405/16 ‑, juris, Rn. 14 ff., und vom 30. September 2011, a. a. O., Rn. 26 ff.
342. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen auch nicht im Hinblick auf die seitens der Klägerin gerügte rechtswidrige Bestellung des konkreten Prüfungsausschusses und dessen fehlende Eignung und Eigenverantwortlichkeit vor. Insoweit wendet die Klägerin vor allem ein, die Fachprüfer seien nicht in der Lage gewesen, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen. Sonst wäre es nicht nötig gewesen, dass sie untereinander während der Prüfung „Verständnisfragen“ hätten klären müssen. Damit stehe fest, dass nicht sämtliche Prüfer die notwendigen vertieften Kenntnisse der Fremdsprachen aufgewiesen hätten. Dem Prüfungsamt sei darüber hinaus ein Ermessensfehler vorzuwerfen, denn es hätte auch Prüfer auswählen können, die über die Lehrbefähigung in beiden Fächern Englisch und Französisch verfügten, zumal es sich dabei nicht um sog. „Exotenfächer“ handele. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass die Prüfer über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügten, um dem Unterrichtsgeschehen in der Sekundarstufe I zu folgen (S. 19, 26 des Urteils). Es hat für seine Überzeugungsbildung die im Wege dienstlicher Stellungnahmen eingeholten Auskünfte der betroffenen Fachlehrer herangezogen und individuell festgestellt, warum es keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Zweifel an deren sprachlichen Qualifikationen gesehen hat.
35So bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016, a. a. O., Rn. 16, in dem die Klägerin betreffenden Eilbeschwerdeverfahren.
36Hiermit setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Ebenfalls unberücksichtigt lässt das Zulassungsvorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der nicht störenden Kommunikation unter den Prüfern während des Unterrichtsgeschehens (S. 21, 26 des Urteils). Die „Verständnisfragen“,
37vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016, a. a. O., Rn. 10,
38seien danach, wie die verbalen Austausche insgesamt, in der Regel dann erfolgt, wenn es z. B. Abweichungen von der geplanten zur tatsächlich durchgeführten Unterrichtsgestaltung gegeben habe. Auch mit diesen, u. a. auf die eingehende Befragung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zurückgehenden Feststellungen befasst sich das Zulassungsvorbringen nicht. Schließlich liegt auch ein Ermessensfehler bei der Auswahl der Prüfer fern. Dass nur eine Auswahl von Prüfern mit Lehrbefähigung in beiden Unterrichtsfächern ermessensgerecht sein sollte, trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Die Belange der Prüflinge werden vielmehr dadurch gewahrt, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003, a. a. O., Rn. 12.
40II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
41Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Eine Divergenz liegt aber nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein sollte.
42Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3, vom 24. April 2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, NVwZ 2017, 1204, juris, Rn. 19, und vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 7; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 1035/19 ‑, juris, Rn. 3.
43Ausgehend davon zeigt die Klägerin eine Abweichung von den in der Zulassungsbegründung benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts,
44BVerwG, Urteile vom 16. März 1994, a. a. O., Rn. 27 ff., und vom 24. Februar 2003, a. a. O., Rn. 12,
45nicht auf. Auf die obigen Ausführungen (I.1.b und I.2) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
46III. Die Rechtssache hat schließlich nicht die durch die Klägerin hilfsweise geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
47Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:
48„ob bei unterrichtspraktischen Lehramtsprüfungen (Zweites Staatsexamen) (grundsätzlich) zu verlangen ist, dass alle Prüfer fachliche Kenntnisse in allen Fächern der unterrichtspraktischen Prüfung besitzen (ausgenommen z. B. Exotenfächer), wodurch § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 OVP als verfassungswidrig anzusehen ist in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen der fehlerhaft zustande kommenden Prüfungsbewertungen“,
49„ob Prüfer bei unterrichtspraktischen Lehramtsprüfungen (Zweites Staatsexamen) bereits dann als hinreichend sachkundig anzusehen sind, wenn sie lediglich das angestrebte Lehramt absolviert haben, nicht jedoch das Unterrichtsfach.“
50Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
51Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 ‑, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16, und vom 13. Februar 2018 ‑ 1 A 2517/16 ‑, juris, Rn. 32.
52Eine Rechtsfrage ist nicht schon klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache durchgeführt werden. Um dies darzulegen, muss der Kläger aufzeigen, dass die Frage nicht schon anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Gesetz- oder Verordnungsrecht zu beantworten ist.
53Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020, a. a. O., Rn. 3, vom 13. Mai 2020 - 8 B 69.19 ‑, juris, Rn. 5, und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 ‑, LKV 2017, 126, juris, Rn. 20.
54Nach diesen Maßstäben ist mit Blick auf die obigen Ausführungen (siehe I.1 und I.2) ein Berufungsverfahren hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht erforderlich. Die erste Frage ist zu verneinen, wobei präzisierend klarzustellen ist, dass die Prüfer diejenigen Kenntnisse aufweisen müssen, die sie befähigen, dem Unterrichtsgeschehen auch in dem Fach zu folgen, für das sie nicht über eine eigene Lehrbefähigung verfügen. Mit diesem Zusatz ist die zweite Frage ohne Weiteres zu bejahen. Darüber hinausweisenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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