Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4189/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
4Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor.
5I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
6Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
7Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.
8Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Bewertungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin vom 26. April 2017 im Rahmen ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte mit „mangelhaft“ (5,0) und Englisch mit „ausreichend“ (4,0) nicht zu beanstanden seien.
91. Die Klägerin macht zunächst geltend, es habe hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses gegeben. Das Ergebnis der Prüfung habe bereits vor der Beratung der Prüfungskommission festgestanden, weil die Klägerin nicht nach dem Thema ihres – an die Unterrichtspraktischen Prüfungen anschließenden – Kolloquiums gefragt worden sei. Außerdem seien die Schriftlichen Arbeiten der Klägerin nicht bewertet worden. Dies spreche für die Voreingenommenheit der Prüfer.
10Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung einer rechtmäßigen Besetzung des Prüfungsausschusses zutreffend den Maßstab zugrunde gelegt, dass nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung.
11Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 ‑, DVBl. 2016, 926, juris, Rn. 121, und vom 25. September 2014 - 14 A 1872/12 ‑, DVBl. 2015, 52, juris, Rn. 58.
12Aus der Nichtbewertung der Schriftlichen Arbeiten ergibt sich danach, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Prüfer (S. 5 f. des Urteils). Führt bereits die Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP NRW) vom 10. April 2011 zum Nichtbestehen der Staatsprüfung, ist die gemäß § 32 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 OVP NRW gesonderte Bewertung der Schriftlichen Arbeiten ohne Ergebnisrelevanz. Da es auch keine Verpflichtung des Prüfungsausschusses gibt, die Schriftlichen Arbeiten bereits vor Beginn oder Abschluss der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen zu bewerten, lässt sich aus einer Unterlassung der Bewertung der Schriftlichen Arbeiten nicht eine Vorabfestlegung der Prüfer auf ein negatives Ergebnis für die Unterrichtspraktischen Prüfungen selbst ableiten.
13Ein tragfähiger Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit der Prüfer lässt sich mit dem Verwaltungsgericht auch nicht daraus folgern, dass die Klägerin am Ende des nach § 32 Abs. 7 OVP NRW vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung zu führenden Reflexionsgesprächs nicht nach dem Thema des nach § 33 OVP NRW das Prüfungsverfahrens abschließenden Kolloquiums gefragt worden sein soll. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Zunächst liegt kein Widerspruch darin, dass das Prüfungsamt im Klageverfahren vorgetragen hat, das Fehlen der Frage nach dem Kolloquium könne – entgegen der insoweit anderslautenden Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Widerspruchsverfahren vom 6. Oktober 2017 – als wahr unterstellt werden, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändere. Damit ist kein widersprüchlicher Sachverhalt vorgebracht, sondern allein eine rechtliche Bewertung der Relevanz hypothetischer Sachverhaltsvarianten. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, „auch aus einer unterbliebenen Nachfrage“ lasse sich keine Voreingenommenheit ableiten, denn eine solche Nachfragepflicht des Prüfungsausschusses gebe es nicht (S. 6 f. des Urteils). Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine solche Pflicht des Prüfungsausschusses bestehen sollte, das Thema des Kolloquiums zu erfragen oder jedenfalls zu erfragen, ob der Prüfling mit einer – den üblichen Gegenstand des Kolloquiums bildenden – Handlungssituation der eigenen pädagogischen Praxis beginnen möchte, legt das Zulassungsvorbringen nicht überzeugend dar. Daran ändert die von der Klägerin vertretene Anlegung einer „natürlichen Betrachtungsweise“ nichts. Mit der vom Verwaltungsgericht betonten fehlenden Normierung einer solchen Pflicht in den prüfungsrechtlichen Bestimmungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Dass eine solche vorsorgliche Nachfrage des Prüfungsausschusses ständige Praxis der Staatsprüfung sei, ergibt sich unabhängig davon, welche rechtlichen Folgen die Klägerin hieraus ziehen könnte, aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.
14Soweit die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen schließlich ihren früheren Einwand aus dem Klageverfahren wiedergibt, der Prüfungsvorsitzende habe ihr gegenüber bereits vor der Beratung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, verhält sie sich dazu in ihrer konkreten Zulassungsantragsbegründung nicht weiter. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, aus der fehlenden Nachfrage zum Thema des Kolloquiums lasse sich dies nicht ableiten und einen anderen Geschehensablauf habe die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert dargelegt (S. 7 des Urteils), wird damit nicht in Frage gestellt.
152. Die Klägerin beruft sich ferner ohne Erfolg auf eine mangelnde Begründung der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch. Zwar genüge die gefertigte Niederschrift über die Unterrichtspraktische Prüfung den rechtlichen Anforderungen der OVP NRW. Ebenfalls sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass es dem Prüfling obliege, von der Prüfungskommission eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung zu verlangen, die es ihm ermögliche, ihr substantiiert entgegenzutreten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin dies im Verlauf des Verfahrens auch getan. Es sei unzutreffend, wenn das Verwaltungsgericht feststelle, ein solches Verlangen einer über die bloße Niederschrift des § 32 Abs. 10 OVP NRW hinausgehenden Begründung habe die Klägerin nicht formuliert.
16Hiermit sind ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe an die Prüfungskommission kein substantiiertes Verlangen nach einer spezifizierten Erläuterung einzelner der in der Prüfungsniederschrift festgehaltenen Begründungserwägungen gerichtet (S. 8 f. des Urteils), nicht dargetan. In ihrer Widerspruchsbegründung hat die Klägerin geltend gemacht, sie könne die Notenbegründung der Niederschrift vom 26. April 2017 nicht entziffern. Die daraufhin seitens des betroffenen Mitglieds des Prüfungsausschusses gefertigte maschinenschriftliche Abschrift hat das Prüfungsamt der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2017 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Juli 2017 übersandt. Eine entsprechende Stellungnahme der Klägerin ist bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2017 nicht ersichtlich. Im Rahmen ihrer Klagebegründung vom 28. Februar 2018 hat die Klägerin dann geltend gemacht, es fehle „im Rahmen der Stellungnahme im Widerspruchsverfahren an jeglicher weitergehender Begründung der Bewertung im Fach Englisch“ (S. 4 der Klagebegründung). Damit ist schon nicht vorgebracht, dass sie eine über die Anforderung einer lesbaren Abschrift der Niederschrift selbst hinausgehende Begründung oder Erläuterung der Begründung verlangt hätte. Denn die Klägerin stellt selbst nur darauf ab, dass es an der Begründung fehle, „obwohl die Prüfungskommission seitens des Beklagten ausdrücklich darum gebeten worden ist, möglichst differenzierte Aussagen zur Begründung der Leistungsbewertungen zu machen und damit die in der Niederschrift angelegten Bewertungsbegründungen zu erläutern und zu vertiefen.“ Die im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung eines fehlenden Begründungsverlangens der Klägerin gegenüber dem Prüfungsausschuss ist damit nicht in Frage gestellt.
17Soweit die Klägerin wie bereits im Klageverfahren die Auffassung vertritt, das Prüfungsamt sei selbst davon ausgegangen, die Bewertungsbegründungen in den Niederschriften über die Unterrichtspraktischen Prüfungen für beide Fächer seien noch nicht ausreichend und müssten weiter substantiiert werden, trifft dies nicht zu. In seinem Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 14. September 2017 hat das Prüfungsamt den Prüfern lediglich unter Verwendung von Standardformulierungen Gelegenheit gegeben, im Rahmen des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums eigene Erwägungen darüber anzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vorliegenden Bewertungsbegründungen vor dem Hintergrund des zuvor seitens des Prüfungsamts skizzierten rechtlichen Rahmens und in Kenntnis der Rügen des Prüflings einer Ergänzung oder Erläuterung bedürften. Damit ist offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Prüfungsamt selbst nach rechtlicher Prüfung von Mängeln oder einer Ergänzungsbedürftigkeit der in der Niederschrift vom 26. April 2017 gegebenen Begründung ausgegangen ist. Dies hat der Beklagte bereits im Klageverfahren vorgebracht, die Klägerin hat dem nichts Überzeugendes entgegen gehalten.
18II. Die Rechtssache hat auch nicht die durch die Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
19Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen,
20„wie umfangreich eine Begründung einer Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung sein muss, um im Rahmen der rechtlichen Überprüfung Bestand zu haben“,
21„und ob pauschal gehaltene Ausführungen, wie dass bestimmte Methoden nicht immer sinnvoll ausgewählt worden seien oder von den Schülerinnen und Schülern im Verlauf der Stunde nur eingeschränkt angemessene Ergebnisse erreicht worden seien, etc., die eine sinnvolle, substantielle fachliche Auseinandersetzung des Prüflings mit der Prüfungsentscheidung nicht ermöglichen, bereits ausreichend sind, um dem Transparenzgebot einer Berufungsbegründung (gemeint wohl: Prüfungsbegründung) zu genügen.“
22Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
23Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020, a. a. O., Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019, a. a. O., Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 ‑, juris, Rn. 32.
24Eine Rechtsfrage ist nicht schon klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache durchgeführt werden. Um dies darzulegen, muss der Kläger aufzeigen, dass die Frage nicht schon anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Gesetz zu beantworten ist.
25Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020, a. a. O., Rn. 3, vom 13. Mai 2020 - 8 B 69.19 ‑, juris, Rn. 5, und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 ‑, LKV 2017, 126, juris, Rn. 20.
26Nach diesen Maßstäben ist mit Blick auf die obigen Ausführungen (siehe I.2) ein Berufungsverfahren hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht erforderlich. Denn auf den Umfang oder die Tiefe einer Bewertungsbegründung einer Unterrichtspraktischen Prüfung kam es auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zum fehlenden inhaltlichen Begründungsverlangen der Klägerin nicht an. Diese Fragen würden sich nur stellen, wenn sich aus dem angefochtenen Urteil ergäbe, dass die Klägerin überhaupt ein solches Substantiierungsverlangen vorgebracht hätte. Die Rechtsfrage muss aber selbst – so wie sie entschieden worden ist – von grundsätzlicher Bedeutung sein und nicht erst die Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 ‑, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17, juris, Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152 m. w. N.
28Unabhängig davon sind die Anforderungen an eine verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Begründung von Unterrichtspraktischen Prüfungen in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, ohne dass der Zulassungsantrag weitergehenden Klärungsbedarf aufzeigen würde.
29Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 6 C 19.18 ‑, NJW 2019, 2871, juris, Rn. 22 ff.; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 ‑ 2 B 104.09 ‑, juris, Rn. 5, vom 8. November 2005 ‑ 6 B 45.05 ‑, NVwZ 2006, 478, juris, Rn. 6, und vom 20. Mai 1998 ‑ 6 B 50.97 ‑, NJW 1998, 3657, juris, Rn. 11, Urteil vom 6. September 1995 ‑ 6 C 18.93 ‑, BVerwGE 99, 185, juris, Rn. 18 ff.
30Danach müssen dem Prüfling die wesentlichen Gründe bekannt gegeben werden, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt ist. Diesem Grundrechtsschutz des Prüflings trägt grundsätzlich § 32 Abs. 10 OVP NRW für Unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Staatsprüfung für ein Lehramt Rechnung, der verlangt, dass über jede Unterrichtspraktische Prüfung von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen ist, die nicht nur Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note, sondern auch die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 OVP NRW erreicht hat. Weitere Vorgaben über Inhalt und Umfang der Begründung macht die OVP NRW nicht. In einem solchen Fall muss sich die Verwaltungspraxis hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Begründung daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalles dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Inhaltlich setzt eine Begründung voraus, dass der Prüfling, um wirksam Rechtsschutz erlangen zu können, diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Leistungsbeurteilung eingehalten worden sind. Die Begründung muss ihrem Inhalt nach daher so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d. h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welchen wissenschaftlich-fachlichen Annahmen des Prüfers die Bewertung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 8. März 2012 ‑ 6 B 36.11 ‑, NJW 2012, 2054, juris, Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020 - 19 A 110/19 ‑, juris, Rn. 14 ff.
32Auf ein entsprechend spezifiziertes Begründungsverlangen ist die Begründung gegebenenfalls zu konkretisieren. Erst durch eine diesen Maßstäben genügende Begründung wird der Prüfling in den Stand gesetzt, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren, damit der Prüfling ein Überdenken der fachlichen Einschätzungen und Wertungen der Prüfer veranlassen kann. Hierbei ist allerdings den Besonderheiten einer mündlichen Prüfung angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, d. h. vor allem für das wirksame Erheben von Einwänden gegen die Bewertung erforderlich ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020, a. a. O., Rn. 16.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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