Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2323/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12. August 2019 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Nutzung von bisher für den Betrieb einer Spielhalle genutzten Räumen im Erdgeschoss des Hauses E. Straße 100 in T. für den Betrieb eines Wettbüros (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, abgewiesen. Dem Vorhaben, das nicht bereits durch die Baugenehmigung für den Betrieb einer Spielhalle vom 13. Juni 2007 gedeckt sei, stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich § 3 der Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich südlich entlang der E. Straße zwischen der Straße P. im Westen und der X.-straße im Osten (Nr.) vom 5. April 2019 (im Folgenden: Veränderungssperre) entgegen. Das Vorhaben könne nicht ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugelassen werden. Der Entwurf des Bebauungsplans, dessen Sicherung die Veränderungssperre diene, sehe vor, Vergnügungsstätten im Plangebiet auf der Grundlage von § 9 Abs. 2b BauGB weitgehend auszuschließen. Der Betrieb eines Wettbüros, das – wie das Vorhaben – als Vergnügungsstätte einzuordnen sei, sei danach in den bisher für den Betrieb einer Spielhalle genutzten Erdgeschossräumen auf dem Vorhabengrundstück nicht zulässig.
5Ohne Erfolg rügt der Kläger, es liege schon keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Nutzung der besagten Erdgeschossräume für den konkret beabsichtigten Betrieb eines Wettbüros von der Baugenehmigung für den Betrieb einer Spielhalle vom 13. Juni 2007 umfasst sei. Ungeachtet dessen, dass sich nicht erschließt, inwieweit sich mit diesem Vorbringen ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung begründen ließe, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt, dass die für den Betrieb einer Spielhalle erteilte Baugenehmigung die beabsichtigte Nutzung für den Betrieb eines Wettbüros nicht umfasst. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ist anzunehmen, dass von dem hier beantragten Wettbüro mit drei SB-Wettterminals sowie fünf großformatigen, an der Wand angebrachten Fernsehbildschirmen, auf denen Kunden von insgesamt 60 Sitzplätzen an zwölf Tischen aus – die Plätze an der Theke nicht eingerechnet – Wettangebote beziehungsweise Wettergebnisse mitverfolgen können, andere städtebauliche Auswirkungen ausgehen können als von der genehmigten Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten, vier Spielgeräten sowie einem Stehtisch und einer Theke. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass sich der Kreis der Besucher der Spielhalle mit dem der potenziellen Besucher des Wettbüros überschneidet. Inwieweit Einrichtungsgegenstände der Spielhalle übernommen werden und das äußere Erscheinungsbild des Betriebs nach außen unverändert bleibt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
6Dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zustehen könnte, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift lägen nicht vor, zieht er nicht durchgreifend in Zweifel. Er stellt auch in diesem Zusammenhang darauf ab, die Nutzung der besagten Erdgeschossräume als Wettbüro habe keine anderen städtebaulichen Auswirkungen als die bisherige Nutzung als Spielhalle. Davon ist nach dem Vorstehenden jedoch nicht auszugehen.
7Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vor, kommt es nicht darauf an, woran sich die Beklagte bei der Ausübung des nach der Vorschrift eingeräumten Ermessens hätte orientieren müssen. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass einer Fortführung des Spielhallenbetriebs in den besagten Erdgeschossräumen voraussichtlich die glücksspielrechtlichen Regelungen zur Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Spielhallen entgegenstünden, ergibt sich auch nicht, dass die Veränderungssperre wegen fehlender Sicherungsfähigkeit der Planung unwirksam sein könnte, weil die Planung von vornherein nicht abwägungsfehlerfrei würde umgesetzt werden können. Es erscheint jedenfalls nicht als ausgeschlossen, dass der für den in Rede stehenden Teil des Plangebiets vorgesehene Ausschluss von Vergnügungsstätten das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung unter Berücksichtigung auch der Interessen des Klägers sein könnte. Bei der Prüfung der Sicherungsfähigkeit der Planung findet im Übrigen eine vorweggenommene Normenkontrolle nicht statt.
8Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
9Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
10Daran fehlt es hier. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage,
11„ob die offensichtlich fehlende bodenrechtliche Relevanz innerhalb derselben Nutzungsart gleichwohl einer Nutzung als Wettbüro entgegensteht“,
12unterstellt erneut, dass die Nutzung der besagten Erdgeschossräume als Wettbüro keine anderen städtebaulichen Auswirkungen als die bisherige Nutzung als Spielhalle hat. Dies ergibt sich – wie vorstehend ausgeführt – auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
16Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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