Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3473/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr zweitinstanzliches Begehren. Sie begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Bescheidungsurteil, mit dem das Verwaltungsgericht ihrer Klage auf Neubescheidung über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dem Tenor nach in vollem Umfang, d. h. ohne eine teilweise Klageabweisung, stattgegeben hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), insoweit, als dieses in seinen entscheidungstragenden Gründen die Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters der Ausbildungsschule vom 1. Mai 2018 für insgesamt rechtmäßig angesehen hat. Lediglich hinsichtlich der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 6. September 2016 und der Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilder hat das Verwaltungsgericht Bewertungsfehler festgestellt und das Prüfungsamt verpflichtet, über die Zweite Staatsprüfung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Demgegenüber hat die Klägerin mit dem Klageantrag Nr. 2 ihrer Bescheidungsklage gerade auch Fehler in der Langzeitbeurteilung durch den stellvertretenden Schulleiter geltend gemacht. In diesem Punkt bleibt das stattgebende Urteil hinter ihrem Begehren zurück und ist sie entsprechend beschwert. Ein einem Bescheidungsantrag stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung.
3BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30.80 ‑, NJW 1983, 407, juris, Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2017 ‑ 2 BvR 162/16 ‑, StV 2017, 731, juris, Rn. 31 (Verpflichtungsantrag).
4Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
5Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner der beiden Gründe liegt vor.
6I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
7Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
8Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.
9Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht vor.
101. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht problematisiert, warum es gerade auf das korrigierte Schulleitergutachten vom 1. Mai 2018, nicht aber auf die bisher noch nicht aufgehobenen vorangegangenen Schulleitergutachten vom 2. September 2016 und vom 31. Juli 2017 abgestellt habe. Es bleibe unklar, welche Beurteilung der Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt werden solle. Ein solcher Austausch von Langzeitbeurteilungen im Klageverfahren stelle eine Rechtswegverkürzung für die Klägerin dar, denn die „neue“, im Klageverfahren nachgereichte Langzeitbeurteilung habe das Prüfungsamt nicht nach den ihm im Widerspruchsverfahren eröffneten weiten Maßstäben auch auf Bewertungsfehler überprüfen können.
11Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Landesprüfungsamt habe im Laufe des Klageverfahrens auf die eingetretene Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung reagieren und durch die erneut überarbeitete Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters vom 1. Mai 2018 einer Verurteilung zuvorkommen dürfen, ohne dass hierin ein zu einem materiellen Bewertungsfehler führender Begründungsaustausch zu sehen sei (S. 23 f. des Urteils). Diese Auffassung ist zutreffend. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter konkreter Bezugnahme auf die vom beschließenden Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass ein Mangel des Prüfungsbescheids durch eine Neubewertung geheilt und einem Anspruch auf Neubescheidung die Grundlage entzogen werden kann.
12Vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 ‑, BVerwGE 91, 262, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 - 19 A 3167/18 ‑, juris, Rn. 6 ff.
13Eine Verwaltungsbehörde ist schon nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW nicht gehindert, den Mangel einer fehlenden oder unzureichenden Begründung einer Entscheidung dadurch zu „heilen“, dass sie die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts nachträglich, d. h. noch während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, „nachschiebt“. Schon gar nicht eingeschränkt ist die behördliche Befugnis, einen angefochtenen Verwaltungsakt – einschließlich seiner Begründung – noch während des Verwaltungsstreitverfahrens zu ändern. Ob die Behörde eine derartige Änderung mit im Prozess beachtlicher, mängelheilender Wirkung vornehmen kann, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht. Diese Grundsätze können auch in Prüfungsangelegenheiten zugrunde gelegt werden. Weder der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens noch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verbieten es, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren. Es ist dem beklagten Land unbenommen, insoweit einer rechtskräftigen Verurteilung zuvorzukommen und noch während des gerichtlichen Verfahrens die (erneute) Bewertung nachholen zu lassen. Wenn ein Beklagter ein Bescheidungsurteil hinsichtlich einzelner Punkte für zutreffend hält, hinsichtlich anderer Punkte aber nicht, muss er sich nicht erst insgesamt verurteilen lassen, bevor er den einen – von ihm anerkannten – Rechtsmangel durch nachträgliches Handeln beseitigt. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsergebnisses kann in diesem Punkte nicht nur durch die Erfüllung des (rechtskräftigen) Bescheidungsurteils, sondern ebenso durch ein Nachgeben vor Rechtskraft hergestellt werden. Erweist sich der Prüfungsbescheid auch im Übrigen als rechtmäßig, ist nunmehr die Klage abzuweisen, sofern der Kläger ihn weiter angreift und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache erklärt. Wird der Beklagte – wie hier – wegen fortbestehender anderweitiger Bewertungsfehler zur Neubescheidung verpflichtet, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen festzustellen, welche Begründungsmängel es als bereits behoben ansieht.
14Diesen Grundsätzen hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere ergibt sich aus der Antragsbegründung keine den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzende Rechtswegverkürzung für die Klägerin. Dem Landesprüfungsamt war nicht versagt, die im Klageverfahren erneut überarbeitete Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Von daher ist es spekulativ, ob das Landesprüfungsamt eine solche Überprüfung vorgenommen hat oder nicht. Maßgeblich ist, ob die Prüfungsbehörde sich die Wertungen des überarbeiteten Schulleitergutachtens unter Berücksichtigung der bisher vorgebrachten Rügen der Klägerin zu eigen macht. Dies ist hier der Fall. Dass es der Klägerin im Übrigen nicht möglich gewesen sein soll, auf die in das Verfahren eingeführte Langzeitbeurteilung angemessen zu reagieren und diese zum Gegenstand ihrer Rügen zu machen, ist nicht ersichtlich.
152. Die Klägerin rügt weiter, die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung einer ordnungsgemäßen Beurteilung durch den stellvertretenden Schulleiter sei fehlerhaft. Die Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018 habe unzulässigerweise den vorangegangenen Ausbildungsabschnitt – d. h. den regulären Vorbereitungsdienst an der Hauptschule D. – neu bewertet. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die fragliche Langzeitbeurteilung der früheren Ausbildungsschule vom 15. Februar 2016 die Endnote „ausreichend“ ausgewiesen habe; diese Leistungsbewertung berücksichtige der stellvertretende Schulleiter nicht, eine Gewichtung der divergierenden Bewertungen auch im Hinblick auf die zugrundeliegenden, unterschiedlich langen Bewertungszeiträume erfolge nicht.
16Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber angenommen, der stellvertretende Schulleiter habe für seine Langzeitbeurteilung zum Teil entsprechende Passagen der Langzeitbewertung des Schulleitergutachtens der früheren Ausbildungsschule wörtlich übernommen. Sodann habe er – wofür das Verwaltungsgericht konkrete Beispiele anführt – jeweils die dort gemachten Beobachtungen mit den von ihm selbst und den Ausbildungslehrern dokumentierten Beobachtungen ins Verhältnis gesetzt, ohne jedoch dabei den vorangegangenen Ausbildungsabschnitt selbst neu zu bewerten (S. 21 f., 24 bis 27 des Urteils). Auch eine selbstständige, abschließende, gewichtende Gesamtbewertung habe der stellvertretende Schulleiter vorgenommen. Mit dieser Würdigung legt das Verwaltungsgericht zutreffend die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats für das Verhältnis der zum Abschluss des regulären Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Langzeitbeurteilung einerseits und der im verlängerten Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilung andererseits gebildeten Maßstäbe zugrunde.
17OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 ‑, juris, Rn. 74 ff., insbesondere 85 ff.
18Eine rechtsfehlerhafte Abweichung von diesen Grundsätzen zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die für die Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018 verlangte Bewertung des gesamten Verlaufs und Erfolgs des Vorbereitungsdienstes hat der stellvertretende Schulleiter zutreffend unter Anknüpfung an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung vorgenommen und anhand der jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten erläutert. Dass die im bisherigen Ausbildungsabschnitt des 18-monatigen Vorbereitungsdienstes getroffene Endnote „ausreichend“ sich vor dem Hintergrund der im Verlängerungsabschnitt vergleichend hierzu gemachten Beobachtungen und Einzelbewertungen zu der Endnote „mangelhaft“ verschlechtert hat, hat der stellvertretende Schulleiter, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nachvollziehbar und plausibel begründet. Hierauf, und nicht auf eine schematisch-mathematische Gewichtung, kommt es an. Auch dies entspricht den Anforderungen des beschließenden Senats. Insbesondere ist es nicht fehlerhaft, wenn der stellvertretende Schulleiter den im Verlängerungsabschnitt gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen hat.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 85 ff.
20Die in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Rügen der Klägerin dringen ebenfalls nicht durch (S. 3 f. der Zulassungsbegründung, S. 2 des Schriftsatzes vom 26. Mai 2020). Die Gewichtung der Gesamtbewertung in der überarbeiteten Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018 ist nachvollziehbar und plausibel begründet. Dass der stellvertretende Schulleiter sprachliche Spielräume oder „schwammige Formulierungen“ in der früheren Langzeitbeurteilung attestiert und zur Kenntnis nimmt, ist nicht zu beanstanden. Auch ist nicht ersichtlich, dass er eine in der früheren Langzeitbeurteilung angeblich angelegte positive Beurteilungsintention oder Weiterentwicklungstendenz ausgeblendet hätte. Die unter Einschluss der im verlängerten Vorbereitungsdienst gemachten Beobachtungen und Erfahrungen getroffene Bewertung der Leistung der Klägerin hat der stellvertretende Schulleiter nicht nur darauf gestützt, dass die Klägerin ihre Fähigkeiten nicht weiterentwickelt habe, sondern maßgeblich damit begründet, dass die Klägerin im Verlängerungsabschnitt keine ausreichenden, sondern mangelhafte Leistungen gezeigt habe.
213. Die Klägerin hält die Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018 ferner deshalb für rechtswidrig, weil es keinerlei persönlichen Kontakt des stellvertretenden Schulleiters mit der Schulleiterin der früheren Ausbildungsschule gegeben habe. Eine zusammenfassende Gewichtung der Leistungen der Klägerin sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Für den Endbeurteiler bleibe, insbesondere wenn dieser „schwammige Formulierungen“ in der früheren Langzeitbeurteilung attestiere, unklar, welche Aussagen die frühere Beurteilung konkret enthalte und wie diese im Rahmen der Gewichtung zu bewerten seien.
22Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der stellvertretende Schulleiter attestiere in der Bewertung der früheren Ausbildungsschule „viele offene (‚schwammige‘) Formulierungen“, die eine Weiterentwicklung der Leistungen der Klägerin von Bedingungen abhängig darstellten. Nach seinen Beobachtungen seien diese Bedingungen nicht eingetreten (S. 27 des Urteils). Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zum Ausdruck gebracht, für den Beurteiler des Verlängerungszeitraums seien die Einzelbewertungen und ‑feststellungen der Langzeitbeurteilung vom 15. Februar 2016 mit der Folge unklar gewesen, dass ihm eine bewertende Gewichtung des gesamten Vorbereitungsdiensts nicht möglich gewesen wäre. Eine solche Vermutung wird durch die Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018 auch in der Sache nicht gestützt. Der stellvertretende Schulleiter hat vielmehr konkrete Feststellungen und Wertungen der früheren Beurteilerin aufgegriffen und diese hinsichtlich der einzelnen zu bewertenden Handlungsfelder bezogen auf die Kompetenzen und Standards der Anlage 1 zur OVP NRW vollinhaltlich zu seinen eigenen Beobachtungen und Erkenntnissen ins Verhältnis gesetzt. Dies findet in der „gewichtenden Zusammenfassung beider Langzeitbeurteilungen“ hinreichenden Niederschlag, wenn der Klägerin „im Gegensatz zur Hauptschule D. “ „keine ausreichende(n) Leistungen“ bescheinigt werden könnten. Der Hinweis auf dortige „schwammige Formulierungen“ steht selbstständig daneben („darüber hinaus“) und bezieht sich auf den begrenzten Aussagegehalt offener Formulierungen, stellt aber die Eindeutigkeit der Bewertungen der Langzeitbeurteilung vom 15. Februar 2016 und deren angemessene Berücksichtigung im Rahmen der gewichtenden Zusammenfassung in der Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018 nicht in Frage. Auf einen persönlichen Kontakt oder das Fehlen eines solchen kam es daher für das Verwaltungsgericht hier richtigerweise nicht an.
234. Ohne Erfolg bleiben ferner die inhaltlichen, gegen die Langzeitbeurteilung des stellvertretenden Schulleiters erhobenen Rügen der Klägerin.
24a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der unter Bezugnahme auf die Stunde des zweiten Unterrichtsbesuchs begründete Einwand der Klägerin, die Unterrichtsverläufe wiesen entgegen der Langzeitbeurteilung eine klare Struktur und Zielvorgaben auf, verfehle bereits die Prüferkritik. Denn die von der Klägerin behauptete Anwendung einer bestimmten Methodik besage noch nichts über die fehlerfreie Durchführung derselben. Diese Anwendungsfehler bewerte sie nun lediglich selbst anders als der Beurteiler (S. 28 des Urteils). Dem hält die Klägerin entgegen, sie habe substantiiert zu Struktur und Klarheit ihres Unterrichtsverlaufs vorgetragen, woraufhin der Beurteiler nichts von Gewicht erwidert habe. Dass sie tatsächlich eine Unterrichtsmethode falsch angewendet hätte, sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht belegt worden.
25Mit diesem Zulassungsvorbringen sind keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat eingehend und unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des stellvertretenden Schulleiters in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die Prüferkritik auf die erfolgreiche Durchführung des Unterrichts und damit die Zielerreichung beziehe. Das Verwaltungsgericht hat die Stellungnahme des Beurteilers hierzu als ausreichend angesehen, ohne dass der Zulassungsantrag aufzeigen würde, dass diese – auf konkreten Beobachtungen beruhenden, im Kern dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zuzurechnenden – Qualitätsbewertungen zu beanstanden wären. Ob das Unterrichtsziel erreicht wurde, ist der gerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogen und obliegt – wie etwa die Würdigung der Qualität des Unterrichts, der Stärken und Schwächen des Lehramtsanwärters oder deren Gewichtung und Bedeutung – der nur begrenzt überprüfbaren Einschätzung des Beurteilers.
26OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 - 19 A 1929/18 ‑, juris, Rn. 21; Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 63.
27Unabhängig davon ist die Klägerin der Stellungnahme des stellvertretenden Schulleiters zu diesem Punkt nicht substantiiert entgegengetreten. In der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung hat sie sich ausdrücklich gegen die nach ihrem Dafürhalten durch die Langzeitbeurteilung formulierte Kritik, ihre Methodik sei fehlerhaft, gewandt und geltend gemacht, genau diese Frage der „fehlerhaften Methodik“ greife sie an. Die Kritik an der nach dem tatsächlichen Verlauf der Unterrichtsstunde fehlenden Zielerreichung ist damit jedoch nicht entkräftet.
28b) Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, ihre Rüge verfehle die Kritik der Langzeitbeurteilung, wonach in den vorgelegten, nicht ausreichenden Unterrichtsskizzen und Unterrichtsentwürfen keine ausreichende Einbeziehung der Lernvoraussetzungen für die Methoden- und Sozialformenwahl vorhanden und begründet gewesen sei (S. 28 f. des Urteils), greift nicht durch. Sie wiederholt mit ihrem Zulassungsvorbringen insoweit nur ihren Rechtsstandpunkt, nach den Vorgaben des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung („Vereinbarungen zur Verschriftlichung“) sei unter Verweis auf § 11 Abs. 3 OVP NRW für die Unterrichtsbesuche nur eine „kurzgefasste Planung“ vorzulegen. Die durch den Beurteiler vermissten Ausführungen gingen darüber hinaus und seien nicht zu verlangen. Unabhängig davon, dass sich den mit der Klagebegründung vorgelegten „Vereinbarungen zur Verschriftlichung“ des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung C. nichts dafür entnehmen lässt, dass Lernvoraussetzungen oder die Methoden- oder Sozialformenwahl für die Unterrichtsentwürfe keine Rolle spielen sollten, bezieht das Verwaltungsgericht die Prüferkritik zutreffend insbesondere auf die durch die nicht ausreichende Einbeziehung der Lernvoraussetzungen verursachte nicht sachgerechte Methoden- und Sozialformenwahl – mithin wiederum auf das Ergebnis des Unterrichtserfolgs. Die Langzeitbeurteilung verweist insoweit ausdrücklich auf die Beobachtungen in den Unterrichtsbesuchen, in denen die Unterrichtsgestaltung nicht strukturiert und zielorientiert gewesen sei, und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es an einer ausreichenden Unterrichtsplanung gefehlt habe. Das Verwaltungsgericht führt zu einer etwaigen „Billigung“ der Unterrichtsentwürfe durch den stellvertretenden Schulleiter aus, eine solche ergebe sich nicht aus der vorgelegten SMS-Kommunikation mit der Klägerin. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen.
29c) Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (S. 30 des Urteils), ihr Vortrag sei unsubstantiiert, soweit sie mit dem Hinweis auf das im Mathematikunterricht als Anwendungsbeispiel angeführte Werkstück für ein Longboard belegen wolle, dass ihre Unterrichtsthemen entgegen der Prüferkritik aus der Alltags- und Lebenswelt der Schüler stammten. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit jedoch zuzustimmen, als die Klägerin damit weder die im Zusammenhang mit der Einzelkritik getroffene Bewertung des Beurteilers, die Themen der Stunden seien nicht ausreichend vorbereitet gewesen, entkräftet noch einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Longboard und der Themenstellung des Unterrichts aufgezeigt hat. Wie sich der mit der Klagebegründung vorgelegten Unterrichtsplanung zum zweiten Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik entnehmen lässt, war das Longboard vielmehr lediglich der Aufhänger für die Volumenberechnung eines Körpers, der dazu in keinem realen Zusammenhang steht. Einen echten Anwendungsfall aus der Alltags- und Lebenswelt der Schüler hat die Klägerin damit gerade nicht vorgestellt.
30d) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe bei der Würdigung der vorgeworfenen Unterrichtsstörungen verkannt, dass der Beurteiler ein kritisiertes tatsächliches Geschehen zunächst einmal zu spezifizieren habe, bevor der Beurteilte hierzu eine substantiierte Stellungnahme abgeben könne. Es habe hier schlicht kein durch etwaige Störung notwendig gewordenes Eingreifen des Fachlehrers gegeben. Nach den insoweit maßgeblichen konkreten Umständen des Einzelfalls,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020, a. a. O., Rn. 19,
32ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die sich in einer bloßen Behauptung des Gegenteils erschöpfende Rüge der Klägerin sei unsubstantiiert (S. 30 des Urteils), nicht zu beanstanden. Nicht zuletzt setzt sich die Klägerin nicht mit den Ursachenbeobachtungen des Beurteilers zu den Störungen und deren Folgen auseinander.
33e) Die Klägerin rügt weiter, die Kritik des Beurteilers, sie sei bei der Durchführung der Pausenaufsicht und mangels Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen nicht ausreichend mit Schülern ins Gespräch gekommen und habe diese nicht kennenlernen können, sei tatsächlich falsch. Diese Kritik sei im ersten Ausbildungsabschnitt nicht formuliert worden, was der stellvertretende Schulleiter nun nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe die Klägerin an verschiedenen Veranstaltungen wie u. a. Konferenzen, einer Abschlussfeier oder Sportfesten teilgenommen.
34Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die Klägerin verfehle mit ihrem Einwand die Prüferkritik (S. 32 des Urteils). Nicht nur, dass sie nicht durchgreifend in Frage stellt, dass es sich bei den von ihr besuchten Veranstaltungen um verpflichtende – nicht freiwillige – Veranstaltungen gehandelt hat. Vorgehalten wird ihr in diesem Zusammenhang eine mangelhafte Lern- und Kommunikationsbereitschaft bezüglich der Lebenswelt der Schüler an der Ausbildungsschule, immerhin eine „Schule im sozialen Brennpunkt“ (S. 8 der Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018), die sich auch im Unterricht konkret bemerkbar gemacht hat.
35f) Nicht zu beanstanden ist ferner die Zurückweisung der Rüge der Klägerin, der stellvertretende Schulleiter dürfe ihr keine unzureichende Information der Eltern über den Werdegang der Schüler in Elterngesprächen vorwerfen. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht gehe dabei von einem falschen Sachverhalt aus, denn es hätten zwischen den einzelnen Elterngesprächen jeweils Gespräche zwischen dem Fachlehrer und ihr stattgefunden, kommt es darauf nicht entscheidend an. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, welche anderen Gelegenheiten zur Elternarbeit oder u. a. auch zur Zusammenarbeit mit der Sozialarbeiterin sie habe verstreichen lassen (S. 33 des Urteils), tritt sie nicht entgegen. Dieser Vorwurf ist auch keineswegs „konstruiert“, sondern beschreibt nachvollziehbar eine mit der Langzeitbeurteilung zum Ausdruck gebrachte Schwäche der Klägerin.
36g) Mit ihrem Vorbringen, der Vorwurf des Beurteilers, sie sei „beratungsresistent“, sei ungerechtfertigt, sind keine Richtigkeitszweifel am angefochtenen Urteil dargetan. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dieser Vorwurf in Zusammenhang mit der insgesamt mangelhaften längerfristigen Unterrichtsplanung zu sehen sei (S. 34 des Urteils), also augenscheinlich bezogen auf die Fähigkeit der Klägerin, auf Kritik selbstständig zu reagieren und Fehler für die Zukunft abzustellen. Dies wird durch den Verweis auf die vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellte Bereitschaft der Klägerin, an ihren Unterrichtsentwürfen Änderungen vorzunehmen, nicht entkräftet.
37h) Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prüferkritik, sie habe Beurteilungskriterien mit den Schülern unzureichend besprochen und nicht nachvollziehbar dargestellt, unbeanstandet gelassen (S. 34 f. des Urteils). Sie wiederholt insoweit ihr bisheriges Argument, sie habe keinen bedarfsdeckenden Unterricht gehalten und daher keine Zeugnisnoten vergeben. Der Vorwurf in der Langzeitbeurteilung sei somit nicht nachvollziehbar. Dem hat schon das Verwaltungsgericht überzeugend entgegengehalten, dass es um die Vermittlung der Kriterien für die je eigene Leistungsbewertung gegenüber den Schülern gehe, nicht aber „um eine einzelne Stunde“. Es gehe um Fragen der Notenzusammensetzung allgemein und Anforderungen an die jeweilige Klausurvorbereitung. Mit der Vergabe konkreter Klausur- oder Zeugnisnoten durch die Klägerin hat das nichts zu tun.
38i) Erfolglos bleibt ferner der Einwand der Klägerin, das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als das Verwaltungsgericht ihre Rüge zurückgewiesen habe, der stellvertretende Schulleiter habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, keine Differenzierungsmaßnahmen und Fördermaßnahmen eingesetzt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilerkritik aus der Langzeitbeurteilung: „Angedachte Lernerfolge der Schülerinnen und Schüler fördert … (die Klägerin) nicht durch Differenzierungsmaßnahmen, Fördermaßnahmen und einen strukturierten Unterrichtsablauf“ (S. 10 der Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018), dahingehend verstanden, dass der Klägerin nicht vorgeworfen werde, überhaupt Maßnahmen der genannten Art versucht zu haben, „sondern dass die Klägerin damit nicht gefördert hat“ (S. 35 des Urteils). Dieser schon nach dem Wortlaut der Beurteilungsformulierung jedenfalls vertretbaren Auslegung hält das Zulassungsvorbringen nur entgegen, dass diese den in der Beurteilung erhobenen Vorwurf des insgesamt fehlenden Einsatzes von Differenzierungs- und Fördermaßnahmen verkenne. Die Fehlerhaftigkeit der durch das Verwaltungsgericht vorgenommen Würdigung zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat diese Würdigung nämlich unter erläuternder Bezugnahme auf die Beurteilungsbeiträge der Fachlehrer vorgenommen, aus denen sich – deutlicher als in der fraglichen Passage der Langzeitbeurteilung – ergebe, dass die Klägerin versucht habe, den individuellen Voraussetzungen der Schüler mit unterschiedlichen Differenzierungsmethoden zu begegnen. Jedoch sei ihr die Umsetzung während des Unterrichts nicht immer gelungen. Mit diesem Begründungsansatz setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
39j) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, der Ausbildungsbeauftragte habe es wohl selbst nicht als erforderlich angesehen, mit ihr nach dem Ende der Sommerferien Kontakt zum weiteren Verlauf der Ausbildung aufzunehmen. Sie habe sich selbst mit den jeweiligen Fachlehrern über die Stundenplanung abgesprochen. Von daher treffe die Kritik in der Langzeitbeurteilung, sie habe mit dem Ausbildungsbeauftragten und Teil der Schulleitung keinen Kontakt zum weiteren Verlauf der Ausbildungsphase (Stundenplanung, Unterrichtsvorhaben, Prüfungstermin, etc.) aufgenommen, nicht zu. Mit diesem Verweis auf die angeblich fehlende Notwendigkeit einer Abstimmung mit dem Ausbildungsbeauftragten verfehlt die Klägerin die vom Verwaltungsgericht hierzu getroffene Feststellung, sie habe bestätigt, keinen Kontakt zum Ausbildungsbeauftragten aufgenommen zu haben (S. 36 des Urteils). Auf etwaige Kontakte zu Fachlehrern hat die Beurteilung nicht abgestellt, sondern allein auf die unzureichende Kommunikation mit dem Ausbildungsbeauftragten. Dass dieser Umstand bei der Bewertung der Bewährung der Klägerin im „System Schule“ (S. 14 der Langzeitbeurteilung vom 1. Mai 2018) Berücksichtigung finden konnte, liegt auf der Hand.
40II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
41Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen:
42„1.
43Muss für die Erstellung der Beurteilung und hier insbesondere der zusammenfassenden Gewichtung eines einmal verlängerten Vorbereitungsdienstes von dem Beurteiler des zweiten Ausbildungsabschnitts – also des Verlängerungszeitraums – eine persönliche Abstimmung mit dem Beurteiler des ersten Ausbildungsabschnitts über die Beurteilungsmaßstäbe und deren Anwendung für die Erstellung der für die Beurteilung des gesamten Ausbildungszeitraums notwendigen zusammenfassenden Gewichtung erfolgen? Ist dies zumindest dann notwendig, wenn der Beurteiler des zweiten Ausbildungsabschnitts Formulierungen in der ersten Langzeitbeurteilung als ‚schwammig‘, also nicht eindeutig, bewertet?
442.
45Genügt ein Lehramtsanwärter seiner Substantiierungspflicht, wenn er ein oder mehrere tatsächliche Geschehnisse, die sich nach den Angaben in der Langzeitbeurteilung – ohne einen konkreten Zusammenhang oder ein konkretes Geschehnis zu benennen – tatsächlich ereignet haben sollen, bestreitet?“,
46bedürfen, sofern sie nach den obigen Ausführungen (siehe I.3 und I.4.d) überhaupt erheblich sind, nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
47Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 19 A 1650/19.A ‑, juris, Rn. 16, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 ‑, juris, Rn. 32.
49Eine Rechtsfrage ist nicht schon klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache durchgeführt werden. Um dies darzulegen, muss der Kläger aufzeigen, dass die Frage nicht schon anhand der üblichen Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung aus dem Gesetz zu beantworten ist.
50Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Juni 2018 ‑ 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 8 B 69.19 ‑, juris, Rn. 5, und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 ‑, LKV 2017, 126, juris, Rn. 20.
51Nach diesen Maßstäben ist ein Berufungsverfahren hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht erforderlich.
521. Mit der Frage nach dem Bedarf einer persönlichen Abstimmung zwischen dem Beurteiler des verlängerten Vorbereitungsdienstes und dem Beurteiler eines früheren Ausbildungsabschnitts über die Beurteilungsmaßstäbe und deren Anwendung ist keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die OVP NRW verlangt, dass bei Langzeitbeurteilungen der Schulen die erste (fremde) Langzeitbeurteilung mitberücksichtigt werden muss, sofern der Lehramtsanwärter den Verlängerungszeitraum an einer anderen Ausbildungsschule absolviert.
53OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 80.
54Dies findet in der aktuellen Fassung von § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 OVP NRW ausdrücklichen Niederschlag. Danach werden Langzeitbeurteilungen der Schulen durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer der jeweiligen Schule erstellt. Gegebenenfalls bereits vorliegende Langzeitbeurteilungen sind ebenfalls als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen. Das Verhältnis der Langzeitbeurteilungen ist ebenfalls geklärt. Stehen die Noten der ersten Langzeitbeurteilungen fest, scheidet eine nochmalige Bewertung derselben Ausbildungsleistungen in den Langzeitbeurteilungen für die Wiederholungsprüfung aus. Diese Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Bewertungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf den vorangegangenen Langzeitbeurteilungen auf. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass darin enthaltene Feststellungen und Wertungen zu Kompetenzen und Standards aufgegriffen und mit dem im Beurteilungszeitpunkt erreichten Leistungsstand verglichen und fortgeschrieben werden können. Der Ersteller der zweiten Langzeitbeurteilung beurteilt den gesamten Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes anknüpfend an die in der ersten Langzeitbeurteilung getroffene Gesamtbewertung, erläutert durch die jeweiligen Einzelfeststellungen und Noten. Kernpunkt seiner Beurteilung sind jedoch die Beurteilungsbeiträge aus dem Verlängerungszeitraum und – für die Langzeitbeurteilung der Schule – die in diesen sechs Monaten gemachten eigenen Beobachtungen des Schulleiters, die er in Beziehung zu der Bewertung der ersten 18 Monate zu setzen hat.
55OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 80.
56Nach diesen Grundsätzen liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass beim Beurteiler der abschließenden, gegen Ende des Verlängerungszeitraums zu erstellenden Langzeitbeurteilung etwaig auftretende Unklarheiten und Ungewissheiten über die Beurteilungsmaßstäbe und deren Anwendung in der früheren Langzeitbeurteilung nicht ohne Rücksprache hingenommen und ausgeblendet werden dürfen, sofern sich dies auf beurteilungswesentliche Gesichtspunkte bezieht. Dieses Erfordernis einer klärenden Rücksprache entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dienstlichen Beurteilungen im Verhältnis zu Beurteilungsbeiträgen und ist, auch wenn Langzeitbeurteilungen keine dienstlichen Beurteilungen sind,
57vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 60,
58auf die hier aufgeworfene Konstellation zu übertragen.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 A 2303/16 ‑, DVBl 2017, 1185, juris, Rn. 43, 47.
60Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bewertungsmaßstäbe der Langzeitbeurteilung die in Anlage 1 zur OVP NRW benannten Standards sind (vgl. § 16 Abs. 1 OVP NRW), insoweit mithin die Vergleichbarkeit von Beurteilungen eher gegeben ist als bei freitextlichen Beurteilungswerken ohne einen derartigen überindividuell vorgegebenen Bewertungsmaßstab. Entscheidend ist, dass der Schulleiter in materieller Hinsicht in der Lage ist, eine sachgerechte Leistungseinschätzung des Lehramtsanwärters über dessen gesamten Vorbereitungsdienst zu treffen. Die Kontaktaufnahme zu dem Ersteller einer früheren Langzeitbeurteilung kann hierfür geboten sein.
61Soweit die Klägerin mit ihrer Grundsatzfrage eine solche Abstimmungsnotwendigkeit zumindest für den Fall annimmt, dass der Beurteiler des zweiten Ausbildungsabschnitts beurteilungsrelevante Formulierungen in der ersten Langzeitbeurteilung als „schwammig“, also nicht eindeutig, bewertet, ist dies nach der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils nicht erheblich, denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht angenommen, dass die frühere Langzeitbeurteilung für den stellvertretenden Schulleiter in dieser Hinsicht mehrdeutig gewesen ist (siehe I.3).
622. Mit der Frage, ob ein Lehramtsanwärter seiner Substantiierungspflicht genügt, wenn er ein oder mehrere tatsächliche Geschehnisse bestreitet, die sich nach den Angaben in der Langzeitbeurteilung – ohne einen konkreten Zusammenhang oder ein konkretes Geschehnis zu benennen – tatsächlich ereignet haben sollen, ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Die Frage geht an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils vorbei und stellt sich daher in dieser Allgemeinheit nicht. Denn „ohne einen konkreten Zusammenhang oder ein konkretes Geschehnis zu benennen“ wurde die von der Klägerin bestrittene mangelnde Bewältigung von Unterrichtsstörungen gerade nicht thematisiert. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr Beobachtungen des stellvertretenden Schulleiters zu den Ursachen der Störungen und deren Folgen berücksichtigt (siehe I.4.d). Diese nach den hier gegebenen und grundsätzlich maßgeblichen konkreten Umständen des Einzelfalls,
63vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020, a. a. O., Rn. 19,
64vorgenommene Würdigung des Verwaltungsgerichts, die sich in einer bloßen Behauptung des Gegenteils erschöpfende Rüge der Klägerin sei unsubstantiiert (S. 30 des Urteils), ist – wie ausgeführt – nicht zu beanstanden.
65Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, welche Anforderungen – soweit dies überhaupt verallgemeinerungsfähig ist – an die Substantiierung von Rügen eines Lehramtsanwärters gegen Bewertungen in ihn betreffenden Langzeitbeurteilungen zu stellen sind.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020, a. a. O., Rn. 17 ff. m. w. N.
67Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
69Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
70Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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