Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3180/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von drei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit je einer Doppelgarage gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …, eine Befreiung komme nicht in Betracht. Sehe man den Plan als unwirksam an, sei das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstücksareal im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liege. Als sonstiges, nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB könne es nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige.
4Das Vorbringen der Kläger führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben liege - gehe man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus - im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung ausgeführt, die Grundstücke, auf denen die Kläger das Vorhaben verwirklichen wollen, zählten nicht mehr zum Bebauungszusammenhang im Sinne der zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze; der Bebauungszusammenhang ende im Osten an der Straße H. Wiese und im Süden an der nördlichen Gebäudekante der Baukörper auf den Flurstücken 3415 und 3421 (N.-weg 12d und 12e).
6Soweit die Kläger geltend machen, hier liege ein Ausnahmefall vor, in dem der Innenbereich noch die Fläche zwischen dem nördlich verlaufenden S. Bach und der gegenüber liegenden Bebauung erfasse, der Bach sei als topographische Abgrenzung anzusehen, zudem sei auch die 50 Jahre währende Nutzung des Bereichs als Minigolfanlage zu berücksichtigen, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Damit wird die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung nicht erschüttert, danach tritt in der Örtlichkeit eine trennende Funktion des S. Bachs nicht in erheblicher Weise hervor und es fehlt für den Bereich, den die Kläger bebauen wollen, an einer Prägung durch die angrenzende Bebauung. Ebenso wenig können sich die Kläger auf eine nachprägende Wirkung des früheren Minigolfplatzes berufen; eine solche Wirkung ist nach den nicht erschütterten verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht anzunehmen.
7Eine Prägung des Vorhabengrundstücks ergibt sich bei Fehlen einer trennenden Wirkung des S. Bachs - entgegen dem Zulassungsvorbringen - auch nicht mit Blick auf den jenseits des S. Bachs gelegenen Reitplatz; dazu hat das Verwaltungsgericht aufgezeigt, dass sich dort keine Bauwerke befinden, die im vorliegenden Zusammenhang maßstabbildende Kraft besitzen. Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.3.1992 - 4 B 35.92 - (BRS 54 Nr. 64 = BauR 1993, 303) ergibt sich keine andere Beurteilung; danach kann der Bereich eines Reitplatzes im Einzelfall noch Teil des Bebauungszusammenhangs sein, das bedeutet hingegen nicht, dass dies für den hier angesprochenen Reitplatz der Fall ist und dass dadurch zudem die Vorhabenfläche städtebaulich geprägt würde. Deshalb kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der hier angesprochene Reitplatz am S. Bach von der Beklagten auf Dauer geduldet wird.
8Soweit die Kläger geltend machen, es sei eine Beurteilung nach § 34 BauGB jedenfalls dann geboten, wenn es um die geplanten zwei Gebäude im südwestlichen Bereich der in Rede stehenden Fläche gehe, insoweit gehe es um ein "Minus" im Verhältnis zum in erster Linie gestellten Antrag, folgen daraus ebenso wenig ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit. Auch dieser Bereich ist nach den nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Ende des Bebauungszusammenhangs im Süden und Osten nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen.
9Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
10Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich schließlich keine Anhaltspunkte für den unter dem Aspekt einer Überraschungsentscheidung geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
11Die Ausführungen, die sich auf die Frage beziehen, ob ein vollständiger Antrag für den Vorbescheid auch unter dem Aspekt von Angaben zur Kostenermittlung vorlag, betreffen nicht die als selbständig tragend angelegte Urteilsbegründung zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Deshalb kann das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel nicht beruhen.
12Das Gleiche gilt soweit ein Verfahrensmangel von den Klägern in einem Verstoß gegen die Hinweispflicht in Bezug auf das Fehlen eines Antrags für ein Vorhaben hinsichtlich zweier Häuser gesehen wird. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, dass die vorangestellten planungsrechtlichen Ausführungen zur Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs auch insoweit gelten.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
14Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- § 35 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)