Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1393/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen An-ordnung verpflichtet, dem Antragsteller für sämtliche Klausuren der Abiturqualifikationsphase mit Ausnahme des Fachs Mathematik eine um 2/9 verlängerte Bearbeitungszeit und für die Klausuren im Fach Mathematik eine um 1/18 verlängerte Bearbeitungszeit einzuräumen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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