Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1393/19
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen An-ordnung verpflichtet, dem Antragsteller für sämtliche Klausuren der Abiturqualifikationsphase mit Ausnahme des Fachs Mathematik eine um 2/9 verlängerte Bearbeitungszeit und für die Klausuren im Fach Mathematik eine um 1/18 verlängerte Bearbeitungszeit einzuräumen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe. Diese Gründe rechtfertigen und gebieten es, unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO teilweise stattzugeben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für sämtliche Klausuren der Abiturqualifikationsphase mit Ausnahme des Fachs Mathematik eine um 2/9 verlängerte Bearbeitungszeit und für die Klausuren im Fach Mathematik eine um 1/18 verlängerte Bearbeitungszeit einzuräumen (I.). Die darüber hinausgehende Beschwerde hat hingegen keinen Erfolg (II.).
3I. Im Umfang der tenorierten Anordnung hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
41. Bei summarischer Prüfung spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass der Schulleiter der Gesamtschule O. den dem Antragsteller gewährten Nachteilsausgleich unter dem 20 März 2019 ermessensfehlerhaft reduziert hat und der Antragsteller einen weitergehenden Ausgleich beanspruchen kann.
5Gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf eines Schülers erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2).
6Es deutet viel darauf hin, dass bei dem Antragsteller eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens vorliegt. In seinen fachärztlichen Attesten vom 6. März 2018 und 11. März 2019 hat Dr. med. S. N. (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie - Psychotherapie -) für den Antragsteller eine Legasthenie diagnostiziert.
7Nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand handelt es sich bei der Legasthenie um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt; die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beeinträchtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert; Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung von Legasthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet.
8BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 18, m. w. N.
9Die Diagnose einer Legasthenie bei dem Antragsteller deckt sich mit den Angaben in der ‑ weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht erkennbar inhaltlich gewürdigten ‑ fachlichen Stellungnahme der Dr. T. X. (Einzelfallfachberatung LRS Dezernat 43 Bezirksregierung E. ) vom 13. Mai 2019. Denn darin wird darauf hingewiesen, dass bei dem Antragsteller schon in den Jahren 2007 bis 2011 eine „ausgeprägte Lese-Rechtschreib-Störung“ ‑ verbunden mit weiteren Erkrankungen ‑ durch die Kinderklinik St. D. ‑Hospital H. festgestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, „dass M. ‘s Lese-Rechtschreib-Störung bei gleichzeitig guter sprachlicher Begabung persistiert“. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse aus dieser fachlichen Stellungnahme misst der Senat dem vom Verwaltungsgericht thematisierten Umstand, dass in dem Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. med. A. C. vom 29. März 2019 von einer „ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Schwäche“ (nicht: Störung) die Rede ist, keine maßgebliche Bedeutung zu.
10Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen.
11Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2018 ‑ 7 B 16.2604 ‑, juris, Rn. 19, m. w. N.
12Ausgehend von diesen Maßgaben spricht alles dafür, dass die unter dem 20. März 2019 getroffene Entscheidung des Schulleiters der Gesamtschule O. , dem Antragsteller in allen Fächern außer Mathematik eine ‑ von der Dauer der jeweiligen Klausur unabhängige ‑ Korrekturzeit von 15 Minuten einzuräumen, ermessensfehlerhaft ist.
13Dabei kann dahinstehen, ob Zweifel an einer sachgerechten Ermessensbetätigung bereits daraus erwachsen, dass der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2019 ausgeführt hat, ein Nachteilsausgleich sei „wenn möglich, im Lauf der S II abzubauen“ und beim Antragsteller werde „genug Spielraum“ gesehen, „dieser Vorgabe zu folgen“ (Seite 1). Die in dem Schreiben der Gesamtschule vom 20. März 2018 („Ergebnisprotokoll des Gesprächs mit SER, SEY, FOL, WIR am 18.3.2018“) angesprochene Arbeitshilfe des Schulministeriums („Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten für die Gymnasiale Oberstufe sowie für die Abiturprüfung - Eine Orientierungshilfe für Schulleitungen“, Stand: Juli 2017),
14https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Recht_Beratung_Service/Service/Ratgeber/Nachteilsausgleiche/3-Arbeitshilfe_GymnasialeOberstufe-und-Abiturpruefung.pdf (zuletzt abgerufen am 22. November 2019),
15sieht nicht vor, dass ein bestehender Nachteilsausgleich mit oder nach dem Eintritt in die gymnasiale Oberstufe nach Möglichkeit abzubauen sei. Die Arbeitshilfe erkennt vielmehr an, dass „der grundsätzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich … für die betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II unverändert fort(besteht)“, und fordert lediglich, dass „die Nachteilsausgleiche aus der Sekundarstufe I hinsichtlich der Bildungsziele der Gymnasialen Oberstufe zu Beginn der Einführungsphase und ggf. im weiteren Verlauf des Bildungsgangs überprüft werden (müssen)“ (Seite 2). Es sei „zu prüfen, ob Art und Umfang des Nachteilsausgleichs noch den Bedürfnissen der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers angemessen sind und ob sie perspektivisch für die Abiturprüfungen genehmigungsfähig wären“ (Seite 3). Besteht die zugrunde liegende Behinderung, die den Nachteilsausgleich erforderlich macht, nach dem Übergang des Schülers in die Sekundarstufe II unverändert fort, widerspräche es auch ersichtlich dem Sinn und Zweck des Ausgleichs, seinen Abbau gezielt anzustreben; dafür bestünde keine rechtliche Grundlage.
16Ermessensfehlerhaft ist das Vorgehen des Schulleiters jedenfalls deshalb, weil die dem Antragsteller zugestandenen pauschalen Korrektur- und Lesezeitzuschläge von 15 bzw. 5 Minuten keine Rücksicht auf die jeweilige Dauer der vom Antragsteller zu schreibenden Klausuren nehmen. Die erstmalige Gewährung dieser Zeitzuschläge geht zurück auf das bereits angesprochene Schreiben der Gesamtschule vom 20. März 2018. Seinerzeit befand sich der Antragsteller noch in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, in der keine über 90 Minuten hinausgehenden Klausuren zu schreiben waren (vgl. Nr. 14.1.1 VV zu § 14 APO-GOSt). Gegenwärtig absolviert der Antragsteller indes das 3. Halbjahr der Qualifikationsphase, in der die Dauer der Klausuren von 90 bis 180 Minuten, ggf. sogar bis 225 Minuten variiert (vgl. Nr. 14.2.1 VV zu § 14 APO-GOSt). Anhaltspunkte dafür, dass sich insbesondere die Rechtschreibstörung des Antragstellers zwischenzeitlich signifikant gemildert hat, sind weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst zu erkennen. Insbesondere spricht wenig dafür, dass die Steigerung des in den fachärztlichen Attesten des Dr. med. S. N. angegebenen Prozentrangs von 1,8 (6. März 2018) auf 3,6 (11. März 2019) eine erhebliche Verbesserung der Rechtschreibfertigkeiten des Antragstellers widerspiegelt, zumal Frau Dr. X. zu dem ersten Wert angegeben hatte, seine Rechtschreibung sei hiernach „als äußerst schwach einzuschätzen“. Muss mithin vom Fortbestehen einer gravierenden Rechtsschreibstörung ausgegangen werden, erweist es sich als ‑ offensichtlich ‑ verfehlt, an einem Zuschlag zur Bearbeitungszeit pauschal festzuhalten, der ursprünglich für 2‑stündige Klausuren als notwendig erachtet wurde, wenn der Antragsteller nunmehr Klausuren zu schreiben hat, die bis zu 4 bzw. 5 Schulstunden dauern. Denn es versteht sich von selbst, dass die zu erbringende Schreibleistung mit zunehmender Dauer der Klausur regelmäßig ansteigt. Der Nachteilsausgleich muss diesem Umstand Rechnung tragen, da er mit der Schreibleistung korreliert. Wenn ‑ wie hier ‑ nichts Greifbares für einen abweichenden Anpassungsfaktor spricht, erscheint es sachgerecht, den Zeitzuschlag mit zunehmender Klausurdauer proportional zu erhöhen.
17Der Einwand des Schulleiters, es sei „schwierig und wenig praktikabel …, für jedes Fach unterschiedliche Zeiten festzulegen“, überzeugt schon vom Ansatz her nicht. Welche konkreten und beachtlichen Hindernisse einer Gewährung differenzierter Zeitzuschläge bei der Klausurbearbeitung entgegenstehen sollen, bleibt offen. Letztlich liegt es in der Verantwortung der Schule, rechtlich geschuldete Nachteilsausgleiche, auch in Gestalt von zusätzlichen Bearbeitungszeiten, zu ermöglichen. Ebenso wenig verfängt der Hinweis des Schulleiters, man sei insoweit „der Empfehlung von Frau L. (Anlage 9)“ gefolgt. In der bezeichneten Email vom 15. März 2018 hat die LRSD L. , Bezirksregierung E. , ausgeführt, man halte „zurzeit für die Klausuren einen NTA von 15/15 angemessen, d. h. 15 Minuten Korrekturzeit und 15 Minuten zusätzliche Lesezeit“. Diese ausdrücklich („zurzeit“) auf die Verhältnisse des seinerzeit noch laufenden Schuljahres 2017/2018 bezogene Aussage gibt nichts Wesentliches für die folgenden Schuljahre der Qualifikationsphase her, soweit der Antragsteller darin erstmals Klausuren zu schreiben hatte bzw. hat, deren Zeitdauer z. T. deutlich über die zuvor üblichen 90 Minuten hinausgeht.
18Auch soweit der Schulleiter (in einem mit dem Berichterstatter des Senats geführten Telefongespräch) auf das von der Bezirksregierung E. herausgegebene „Merkblatt zur Gewährung von Nachteilsausgleichen im Abitur“,
19https://www.brd.nrw.de/schule/grundschule_foerderschule/pdf/Merkblatt-NTA---10-2017.pdf (zuletzt abgerufen am 22. November 2019),
20verwiesen hat, ergibt sich daraus keineswegs, dass hier ein pauschaler, von der Dauer der Klausuren unabhängiger Korrekturzeitzuschlag von 15 Minuten im Fall des Antragstellers nicht überschritten werden dürfe, weil diese Zeitspanne auch für die Abiturklausuren die obere Grenze markiere. Abgesehen davon, dass das Merkblatt ohnehin keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet, kann die darin bezogen auf „Rechtschreibschwächen“ vorgesehene 15‑minütige „Korrekturzeit nach Abschluss der inhaltlichen Arbeit“ schon deshalb nicht einschlägig sein, weil ‑ wie ausgeführt ‑ davon auszugehen ist, dass der Antragsteller an einer ‑ qualitativ andersartigen und gravierenderen ‑ Rechtschreibstörung leidet. Zudem sind die in dem Merkblatt angeführten Nachteilsausgleiche ausdrücklich „als Orientierung gedacht“, von der „im jeweils begründeten Einzelfall“ abgewichen werden kann.
21Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Leistungen des Antragstellers hätten sich „nach den Erkenntnissen des Antragsgegners … im Vergleich der Bearbeitung von 2‑stündigen Klausuren einerseits und 3‑stündigen Klausuren andererseits bei jeweils gleichem Umfang des Nachteilsausgleichs nicht generell verschlechtert“ (Seite 5 des Beschlussabdrucks), ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil die erzielten Noten von zahlreichen weiteren Faktoren abhängen, und lässt im Übrigen außer Acht, dass die Dauer der Klausuren aktuell zum Teil über 3 Schulstunden hinausgeht. Dass der Antragsgegner „den Umfang der Gewährung des Nachteilsausgleichs beständig unter Kontrolle“ halte und ihn „mehrfach im Schuljahr im Rahmen der Laufbahnkonferenzen“ überprüfe, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, führt nicht weiter, da der Antragsgegner ohne hinreichenden sachlichen Grund von einer pauschalen Obergrenze der Korrekturzeit von 15 Minuten ausgeht.
22Dem Antragsteller ist für sämtliche Klausuren der Abiturqualifikationsphase mit Ausnahme des Fachs Mathematik eine um 2/9 verlängerte Bearbeitungszeit zuzugestehen. Dieser Anteil berücksichtigt, dass dem Antragsteller für 90‑minütige Klausuren neben der zusätzlichen Korrekturzeit von 15 Minuten auch ein Zuschlag auf die Lesezeit im Umfang von 5 Minuten eingeräumt worden ist. Insoweit erscheint eine proportionale Anpassung an die Klausurdauer ebenfalls angemessen.
23Für die Klausuren im Fach Mathematik ist ihm eine um 1/18 verlängerte Bearbeitungszeit zu gewähren. Dieser Anteil basiert gleichermaßen auf dem fünfminütigen Zuschlag zur Lesezeit, den der Antragsteller in diesem Fach für 90‑minütige Klausuren ‑ allerdings ohne zusätzliche Korrekturzeit ‑ erhalten hat.
242. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Versagung eines angemessenen Nachteilsausgleichs ist ihm nicht länger zuzumuten.
25II. Die weitergehende Beschwerde bleibt erfolglos.
261. Soweit der Antragsgegner den Zuschlag auf die Lesezeit von 15 auf 5 Minuten reduziert hat, setzt sich die Beschwerde mit der darauf bezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts (Seite 3, letzter Absatz, bis Seite 4, erster Absatz, des Beschlussabdrucks) nicht auseinander.
272. Für das Fach Mathematik hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, der darauf zielt, ihm auch einen Zuschlag zur Korrekturzeit einzuräumen, nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag, dass er „in der letzten Mathematikklausur, die sehr textlastig war, … mit der Zeit überhaupt nicht hingekommen“ sei, gibt nichts Stichhaltiges dafür her, dass er in diesem Fach eines von der regelmäßig zu erbringenden Schreibleistung abhängigen Zeitzuschlags bedarf, um die aus seiner Rechtschreibstörung erwachsenden Beeinträchtigungen angemessen zu kompensieren.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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