Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1719/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
3Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (10 K 3117/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. August 2020 fehlerhaft abgelehnt hat.
4Mit der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, zwei auf dem Grundstück T.-straße 19 in E. aufgestellte 2,60 m hohe Plakatanschlagtafeln innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Beseitigungsgebot hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro je Plakatanschlagtafel angedroht.
5Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der Ordnungsverfügung ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung dargelegt. Die Begründung, die die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts sowie die Vermeidung einer Besserstellung gegenüber dem rechtstreuen Bauherrn in den Mittelpunkt rückt, ist nicht, wie der Antragsteller meint, derart formelhaft, dass sie auf den Einzelfall bezogen nichtssagend ist und deshalb einer gänzlich unterbliebenen Begründung gleichkommt. Zwar hat in der Regel – ohne dass es auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankäme – jede formell baurechtswidrig errichtete bauliche Anlage die von der Antragsgegnerin angesprochenen negativen Auswirkungen, doch heißt dies nicht, dass es nicht im besonderen öffentlichen Interesse liegt, diesen Auswirkungen im Einzelfall durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Verhältnisse ergriffenen Maßnahmen zu begegnen. Auf die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO kommt es daher nicht an, sodass der Einwand des Antragstellers, dass von den seit vielen Jahren existierenden Plakatanschlagtafeln keinerlei Gefahren ausgingen und keine Nachteile für Leben, Gesundheit oder Eigentum ersichtlich seien, die eine Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderten, neben der Sache liegt.
6Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig.
7Nach § 82 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird.
8Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, ordnungsrechtlich gegen die formell baurechtswidrigen Plakatanschlagtafeln einzuschreiten, zutreffend damit begründet, den von ihr als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gewerteten Verstoß gegen die Rechtsordnung abwehren zu wollen.
9Die beiden Anschlagtafeln für wechselnden Plakatanschlag sind als Werbeanlagen aufgestellt und auch als solche genutzt worden. Sie sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Antragsteller nicht substanziiert entgegentritt, von der am 13. Juli 1962 für zwei Plakatanschlagtafeln an gleicher Stelle erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt. Die ursprünglich genehmigten Plakatanschlagtafeln sind diesen Feststellungen zufolge nach ihrer Anbringung durch neuere, aus anderen Baustoffen gefertigte Anlagen ersetzt worden, sodass sie ihre Identität verloren haben. Die heute vorhandenen, genehmigungsbedürftigen Plakatanschlagtafeln sind mithin ohne die erforderliche Baugenehmigung und somit formell baurechtswidrig aufgestellt und genutzt worden. Ihr Status als formell baurechtswidrige bauliche Anlagen hat sich nicht dadurch verändert, dass der Antragsteller ihre ursprüngliche Nutzung aufgegeben und erklärt hat, er wolle sie auch künftig nicht mehr ihrem Zweck entsprechend, sondern als Einfriedung und Sichtschutz für sein Grundstück nutzen. Die einmal gegebene formelle Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage bleibt nämlich solange bestehen, bis ihre Errichtung und Nutzung – sei es die ursprüngliche oder eine andere – nachträglich durch die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung legalisiert worden ist oder ihre Errichtung und Nutzung nach aktuellem Recht keiner Baugenehmigung mehr bedarf. Eine Baugenehmigung für die Plakatanschlagtafeln in ihrer heutigen Form gibt es weder für die eine noch für die andere in Rede stehende Nutzung. Die Errichtung und Nutzung der Plakatanschlagtafeln ist auch nach heutigem Recht nicht genehmigungsfrei. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter anderem die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung. Die Plakatanschlagtafeln gehören weder zu den nach § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW genehmigungsfreien Werbeanlagen noch sind sie gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7 BauO NRW als Teil einer nicht mehr als zwei Meter hohen Einfriedung genehmigungsfrei. Ob der Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine formell baurechtswidrige Anlage steht, deren formell baurechtswidrige Errichtung oder Nutzung selbst vorgenommen oder veranlasst hat oder einer seiner Rechtsvorgänger, ist nicht ausschlaggebend. Mit der Erlangung des Eigentums an dem Grundstück liegt es in seiner Verantwortung, einen bereits vorher gegebenen formell baurechtswidrigen Zustand des Grundstücks zu beenden, indem er nachträglich eine Baugenehmigung für die Anlage beantragt, sie in einer genehmigungsfreien Weise nutzt oder sie von dem Grundstück entfernt. Darauf, wann die Plakatanschlagtafeln zuletzt als Werbeanlagen genutzt worden sind und ob, wie der Antragsteller vorträgt, Unbekannte immer wieder unbefugt kleinere oder größere Plakate dort aufkleben, die er unverzüglich entfernen lasse, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Davon abgesehen bleibt die negative Vorbildwirkung der formell baurechtswidrigen Plakatanschlagtafeln wegen ihres nach außen unveränderten Charakters auch dann bestehen, wenn für längere Zeit keine kommerziellen Werbeplakate dort aufgeklebt werden, denn der Wille des Eigentümers, sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung gemäß zu nutzen, ist für Dritte an den Anlagen selbst nicht abzulesen.
10Mit seiner Auffassung, die Antragsgegnerin habe mit dem Beseitigungsverlangen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil ihr mit der Anordnung, die Plakatanschlagtafeln bis auf eine Höhe von zwei Metern zu kürzen, ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe, um einen baurechtmäßigen Zustand herzustellen, übersieht der Antragsteller den rechtlichen Anknüpfungspunkt der Ordnungsverfügung, der in der formellen Baurechtswidrigkeit der Plakatanschlagtafeln besteht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine bestehende Anlage formell baurechtswidrig ist oder nicht, ist allein das, was an Bausubstanz tatsächlich vorhanden ist. Es ist in einem solchen Fall auch mit Blick auf § 82 Satz 1 Halbsatz 2 BauO NRW, wonach eine Beseitigungsanordnung voraussetzt, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, Überlegungen dazu anzustellen, ob die Anlage in veränderter Form möglicherweise baugenehmigungsfrei sein könnte, und dem Ordnungspflichtigen ungeachtet seines Willens aufzugeben, eine solche Veränderung vorzunehmen. Vielmehr obliegt es dem Ordnungspflichtigen selbst, der Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls entsprechend § 21 Satz 2 OBG NRW anzubieten, im Austausch für die Befolgung der Ordnungsverfügung eine zur Erreichung des mit ihr verbundenen Zwecks ebenso gut geeignete Maßnahme durchzuführen.
11Soweit der Antragsteller behauptet, die Beseitigungsanordnung sei nicht ermessensgerecht, weil sie ausschließlich auf die formelle Baurechtswidrigkeit der Plakatanschlagtafeln gestützt sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts ist eine ausschließlich auf die formelle Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage gestützte Beseitigungsanordnung auch mit Blick auf eine mögliche materiell-rechtliche Zulässigkeit dieser Anlage nicht unverhältnismäßig, wenn sie ohne wesentlichen Substanzverlust entfernt und gegebenenfalls später – sollte sich ihre materiell-rechtliche Zulässigkeit in einem Baugenehmigungsverfahren herausstellen – wieder aufgebaut werden kann. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Plakatanschlagtafeln nicht ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden könnten. Sein Argument, er wolle die Plakatanschlagtafeln, die er ausschließlich als Einfriedung benötige, wenn sie einmal abgebaut seien, weder lagern noch nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung an gleicher oder anderer Stelle erneut aufstellen, sondern müsse sie entsorgen, um Platz für eine andere Einfriedung zu schaffen, für die er das Baumaterial neu kaufen müsse, hat nichts damit zu tun, ob sich die Plakatanschlagtafeln – was in diesem Zusammenhang allein von Belang ist – ohne wesentliche Schäden an ihrer baulichen Substanz abbauen und im Falle einer bauaufsichtlichen Genehmigung wieder aufstellen lassen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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