Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 864/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben oder zu ändern.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebenen Beförderungsplanstelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats der Besoldungsgruppe A 14 LBesO am Gymnasium B. in T. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht glaubhaft gemacht habe.
4Die hiergegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig und verletzt nicht das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren. Der Beschwerde ist nicht darin zu folgen, dass die für die Antragstellerin unter dem 28. Oktober 2019 erstellte Anlassbeurteilung eine untaugliche Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung gewesen sei.
5Die dienstliche Beurteilung erweist sich nicht wegen Außerachtlassung bedeutsamer tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen als rechtswidrig.
6Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind die in der Beschwerdebegründung erneut angeführten Tätigkeiten der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum - Vorbereitung von Schulgottesdiensten, Engagement bei Kriseninterventionen und schulpsychologischer Lehrerfortbildung, Mitgliedschaft in der erweiterten Koordinatorengruppe, Mitarbeit im Bereich „Offener Ganztag“ am Schulstandort I. - bereits ausweislich der Aufgabenschreibung in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen und sind von ihr auch nicht dargelegt, dass der Schulleiter die in diesen Arbeitsbereichen von der Antragstellerin erbrachten Leistungen bei der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt haben könnte. Die explizite Auflistung der zahlreichen Einzeltätigkeiten in der Anlassbeurteilung, die die Antragstellerin während des Beurteilungszeitraums über die unterrichtende Tätigkeit hinaus ausgeübt hat, dient gerade dazu mitzuteilen, welche Leistungen zur Grundlage der Beurteilung gemachten worden sind. Demgemäß bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass trotz ihrer Nennung in der dienstlichen Beurteilung die von der Antragstellerin gezeigten besonderen Leistungen keinen Eingang in die Bewertung gefunden hätten. Solche sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Schulleiter in seiner im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 nochmals ausdrücklich erklärt, dass er sie berücksichtigt hat und welche Bedeutung er ihnen bei der Bewertung der Einzelmerkmale „Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“, „Zusammenarbeit“ und „Soziale Kompetenz“ mit 4, 4 und 3 Punkten beigemessen hat. Dafür, dass vorliegend die wertenden Schlussfolgerungen des Schulleiters teilweise oder in Gänze keinen Bezug zu den jeweiligen Leistungen der Antragsteller aufweisen könnten, lässt sich der Beschwerdebegründung ebenfalls nichts Konkretes entnehmen. Im Kern beschränken sich die Darlegungen der Antragstellerin vielmehr darauf, dass sie die von ihr angeführten außerunterrichtlichen Leistungen als zu schlecht bewertet erachtet, weil der Beurteiler sie zwar als positiv oder überdurchschnittlich gute, aber nicht als herausragende Leistungen angesehen hat. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es allein dem Dienstherrn vorbehalten ist, ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, weshalb die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle entsprechend beschränkt ist. Auf die Selbsteinschätzung der Antragstellerin kommt es rechtlich nicht an.
7Entgegen des Rechtsstandpunkts der Antragstellerin war es auch nicht geboten, einen höherwertigen Einsatz im Beurteilungszeitraum bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass in der Vergangenheit auch eine Oberstudienrätin die Betreuung des offenen Ganztags am Standort I. mitübernommen hat, führt nicht zwangsläufig dazu, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die einem höherwertigen Dienstposten zugeordnet sind. Dass dies auch vorliegend im Beurteilungszeitraum nicht der Fall gewesen ist, hat die Bezirksregierung in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2020 ausdrücklich bestätigt.
8Ebenso wenig ist von einem Begründungsmangel auszugehen. Eine Begründung, wie sie die Antragstellerin einfordert, insbesondere eine solche, die vergleichend zu der Besserbewertung von Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen Stellung bezieht, sehen die maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums- BRL -(RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 19. Juli 2017 – 213-1.18.07.03-6214) nicht vor. Im Übrigen hat der Schulleiter die Bewertung, soweit sie von der Antragstellerin angegriffen worden ist, in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 hinreichend plausibilisiert.
9Zum Erfordernis der Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 35.
10In dieser Stellungnahme hat er in Reaktion auf die Einwände der Antragstellerin im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er die weitestgehend im Bereich der Mitarbeit im offenen Ganztag des Lernstandorts I. und der Initiierung eines Programms zur psychischen Gesundheit von Schülerinnen und Schülern im Beurteilungszeitraum ausgeübten außerunterrichtlichen Tätigkeiten, die er aufgrund seiner durchschnittlich an zwei Tagen/Woche gegebenen Anwesenheit am Lernstandort I. wahrgenommen habe, wie geschehen bewertet hat. Insbesondere lässt sich der Stellungnahme des Schulleiters entnehmen, was ihn veranlasst hat, die von der Antragstellerin in erster Linie kritisierte Bewertung der Merkmale „Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“ und „Zusammenarbeit“ überdurchschnittlich gut mit 4 Punkten und „Soziale Kompetenz“ mit 3 Punkten und nicht mit Bestbewertungen (5 Punkte) zu beurteilen. Irrelevant ist insoweit die Kritik, der Schulleiter habe nicht dargelegt, dass der Offene Ganztag üblicherweise lediglich von einer Person betreut werde. Darauf ist die Beurteilung bei sachgerechter Auslegung nicht gestützt. In seinen Erläuterungen ist der Schulleiter lediglich darauf eingegangen, dass die Ideen, Initiativen und Tätigkeiten im Bereich des offenen Ganztags am Lernstandort I. von zwei Kollegen ausgegangen sind und die von der Antragstellerin geleistete Mitarbeit beim Merkmal „Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“ von ihm überdurchschnittlich gut bewertet worden ist. Ohne Belang für die Frage der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung ist auch, ob es sich aus Sicht der Antragstellerin bei rund einem Viertel des Kollegiums nicht mehr um einen „kleinen Kreis“ der Kolleginnen und Kollegen handelt, die an dem Gesprächskreis zur psychischen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler teilgenommen haben. Die Aussage in den Erläuterungen des Schulleiters, dass sich ihre diesbezügliche Initiative auf einen kleinen Kreis der Kolleginnen und Kollegen bezogen habe, hat erkennbar zum Inhalt, dass er auch dieses Engagement bei der überdurchschnittlichen Bewertung berücksichtigt habe, ihm aber wegen des beschränkten Personenkreises kein eine Bestbewertung des Einzelmerkmals rechtfertigendes Gewicht beigemessen habe. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Der weitere Vortrag der Antragstellerin betreffend ihre Mitarbeit in der erweiterten Koordinatorenrunde, diese habe sich inhaltlich nicht weitgehend auf die Mitorganisation des offenen Ganztags beschränkt, zeigt keinen Widerspruch zu den plausibilisierenden Erläuterungen des Schulleiters auf. Darin beschreibt dieser, dass die Mitorganisation des offenen Ganztages am Lernstandort der Grund für die Teilnahme der Antragstellerin an der Koordinatorenrunde gewesen sei und demzufolge auch weitgehend auf diesen Arbeitsbereich bezogen gewesen sei. Der Umstand, dass die Antragstellerin sich - wie von ihr geltend gemacht - auch zu anderen Themen in der Runde eingebracht hat, stellt die Kerntätigkeit der Antragstellerin in den Mittelpunkt stellende und diese gewichtende Bewertung des Beurteilers nicht in Frage.
11Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Bewertung des Merkmals „Zusammenarbeit“ die Grenzen des rechtlichen Zulässigen, insbesondere des Beurteilungsspielraums überschreitet. Die Zuordnung des Leistungsbildes des Beamten zu einer konkreten Punktzahl stellt ein der gerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogenes Werturteil dar. Dieses obliegt allein dem Beurteiler, weshalb die abweichende Leistungseinschätzung der Antragstellerin in Bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Initiative zur psychischen Gesundheit es nicht zu erschüttern vermögen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Kritik, der Schulleiter habe die Zusammenarbeit mit einem Kollegen bei der Organisation des Offenen Ganztags, ihre stellvertretende Klassenleitung und die kollegiale Vorbereitung von Schulgottesdiensten völlig unberücksichtigt gelassen sowie die Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern der Schule nicht beurteilt. Ein Beurteiler ist keinesfalls verpflichtet, sich in der dienstlichen Beurteilung oder im Rahmen der Plausibilisierung von Einzelbewertungen zu jedem Aspekt des im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungsbildes zu äußern. Dass die angeführten Tätigkeiten der Antragstellerin, zu denen zwangsläufig im Schulleben auch die Zusammenarbeit mit Kollegen gehört, bei Erstellung der Anlassbeurteilung Berücksichtigung gefunden haben, wurde bereits ausgeführt. Weshalb die stellvertretende Klassenleitung oder die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung von Schulgottesdiensten bei der erfolgten überdurchschnittlichen Bewertung des Einzelmerkmals mit 4 Punkten einer besonderen Erwähnung bedurft hätten, legt die Antragstellerin nicht dar. Sie stellen zudem für sich genommen bei einer Studienrätin auch keine eine Bestbewertung nahelegenden Qualitätsmerkmale dar.
12Die Einwände die Bewertung des Merkmals „Soziale Kompetenz“ betreffend erstrecken sich erneut auf die allein dem Beurteiler obliegenden Einschätzungen und Wertungen im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums. Soweit die Antragstellerin die in der Erläuterung enthaltenen Einschätzungen angreift, indem sie die Auffassung vertritt, die von ihr angestoßenen bzw. vorgenommenen Neuerungen im Bereich des Offenen Ganztags müssten bereits wegen ihres Umfangs und des generell lösungsorientierten Handelns zu einer höheren Punktzahl führen, setzt sie erneut ihr eigenes Werturteil an die Stelle desjenigen des Beurteilers, ohne rechtliche Fehler aufzuzeigen. Dass die zweifellos von ihr erfolgreich geleistete Arbeit vom Schulleiter nicht zur Kenntnis genommen worden ist, trifft nicht zu; sie findet sowohl in der dienstlichen Beurteilung als auch in den diese plausibilisierenden Erläuterungen Erwähnung und ist - auch was das Einzelmerkmal Soziale Kompetenz angeht - mit 3 Punkten positiv bewertet worden. Die Grenzen seines Beurteilungsspielraums hat der Schulleiter auch nicht mit der Wertung überschritten, die Bereitschaft der Antragstellerin zur Fort- und Weiterbildung habe sich auf das Fach Katholische Religionslehre bezogen; Fortbildungen im Fach Biologie habe sie nicht wahrgenommen. Diese Feststellung greift die Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht nicht an. Soweit die Antragstellerin zugunsten eines Kollegen nicht an einer Fortbildung für die Organisation des Offenen Ganztags teilgenommen haben will, muss sie sich - rechtlich - daran festhalten lassen. Eine unterbliebene Fortbildung kann nicht positiv ins Gewicht fallen.
13Mit der Beschwerde ist auch nicht dargelegt, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin in Anwendung eines unzutreffenden Bewertungsmaßstabs erstellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Schulleiter in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 28. April 2020 zum Ausdruck gebracht, dass er die Ausübung der Tätigkeit einer kommissarischen Schulleitung nicht zur Bedingung für die Vergabe von 5 Punkten gemacht hat. Anders lässt sich die Erklärung, für ihn sei die kommissarische Schulleitung keine Hürde oder Beurteilungsgrundlage in einem Verfahren der dienstlichen Beurteilung, nicht verstehen. Welche allgemeinen Grundsätze für die Bewertung gelten, regelt Nr. 7 BRL. Dass das für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vorgesehene Punktespektrum (vgl. Nr. 7.3 BRL) rechtlichen Bedenken unterliegt, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter im konkreten Fall der Antragstellerin von einem fehlerhaften Verständnis der einzelnen Notenstufen ausgegangen sein könnte. Solche hat auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Auf die Frage, wann der Schulleiter der Antragstellerin zuletzt an einer Dienstbesprechung zu Beurteilungsmaßstäben teilgenommen hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen ein ausführlicher begründetes Gesamturteil enthält, während die Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin knapp ausfällt, etwas in Bezug auf den vom jeweiligen Beurteiler angewandten Bewertungsmaßstab schlussfolgern. Einen Anspruch auf umfangreiche Darlegungen des Antragsgegners, auf welche Weise er dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Erstellung dienstlicher Beurteilung Rechnung trage, wie ihn die Antragstellerin in ihrem letzten Schriftsatz geltend macht, besitzt der einzelne Beamte nicht. Entscheidend ist, ob der durch die Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis bestimmte Bewertungsmaßstab einheitlich Anwendung findet. Dafür dass hier davon in rechtlich relevanter Weise abgewichen worden sein könnte, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und auch sonst keine Anhaltspunkte.
14Schließlich unterliegt auch die vom Antragsgegner vorgenommene Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden dienstlichen Beurteilungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Bezirksregierung Münster durfte dem leistungsbezogenen Unterschied, der in der Besserbewertung der Leistungen des Beigeladenen in zwei Einzelmerkmalen zum Ausdruck kommt, entscheidendes Gewicht beimessen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG).
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