Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1323/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2020 sei nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
4Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ermahnung und die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG seien ihm wirksam zugestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Einschätzung, bei dem Briefschlitz habe es sich um eine ähnliche Vorrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO gehandelt, durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
5Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 -, juris,
6u. a. ausgeführt, dass der Zustellungsadressat durch die Nutzung einer Empfangsvariante, die einzelne Risiken nicht ausschließe, zum Ausdruck bringe, dass er – ungeachtet der potentiell erhöhten Gefahr, dass sich Dritte seiner Post bemächtigten − seinen Mitnutzern und deren Kontaktpersonen hinreichendes Vertrauen entgegen bringe. Dass dies im Falle des Antragstellers, der diese Vorrichtung immerhin seit dem Jahr 2018 zum Postempfang nutzt, anders zu bewerten ist, ist mit dem Vortrag, es habe in dem Haus so reger Besucherverkehr geherrscht, wie es bei einem Haus mit (mindestens) zehn Bewohnern zu erwarten sei, der Postkorb sei wegen der tagsüber oft offen stehenden Haustür für jedermann zugänglich gewesen, häufig abgeknickt und überdies nur ein Provisorium während der Umbauphase gewesen, nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Antragsteller hat in Kenntnis dieser Umstände die Nutzung des Briefschlitzes und Briefkorbs uneingeschränkt fortgesetzt.
7Sein weiterer Einwand, wonach sich die Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des beschließenden Gerichts anders als in seinem Fall auf ein Haus mit (lediglich) sechs Personen bezögen, ist nicht zutreffend. Vielmehr ging es um einen Briefkasten, der von insgesamt sechs Firmen genutzt wurde.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2015
9- 8 A 847/12 -, juris, Rn. 6.
10Dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist ferner nicht im Wege einer allgemeinen Interessenabwägung entgegen der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen ist. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Auswirkungen auf seine Möglichkeiten der Berufsausübung muss er im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 8 A 847/12 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 342/09 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 2x