Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 419/19
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.
31. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Aufhebung der angefochtenen dienstlichen Beurteilung vom 19. Juli 2017, nachdem er mit rechtskräftiger Entlassungsverfügung vom 30. Januar 2015 aus dem Dienst entlassen worden ist.
4Vgl. Dienstgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2016 – DG 3/15 –, n. v.; DGH für Richter beim OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/16 –, juris; BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 – RiZ (R) 2/18 –, juris, sowie der die Anhörungsrüge des Klägers ablehnende Beschluss vom 2. Mai 2019 – RiZ (R) 2/18 –, n. v.
5Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung infolge bestands- oder rechtskräftiger Entlassung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, ZBR 1985, 347 = juris, Rn. 16, vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 –, DÖD 1982, 236 = juris, Rn. 19 f., und vom 17. Dezember 1981 – 2 C 69.81 –, ZBR 1982, 350 = juris, Rn. 22.
7Der Kläger hat auch mit seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren nicht darzulegen vermocht, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls vorliegend etwas anderes gelten würde.
8Allerdings kann einer dienstlichen Beurteilung über ihre allgemeine Zweckbestimmung, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen in der Beamten- oder Richterlaufbahn zu sein, der der Beurteilte angehört, hinausgehende Relevanz zukommen, wenn der Betroffene – wie es hier der Kläger unter Vorlage verschiedener Bewerbungsnachweise angibt – beabsichtigt, sich für ein anderes Amt im Staatsdienst zu bewerben. Ein (früherer) Beamter oder Richter kann auch nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses daran haben, die angegriffene Beurteilung aufzuheben oder ihre Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen zu lassen, etwa weil eine Verletzung seiner Ehre durch die Beurteilung in Betracht kommt; dies hat der (frühere) Beamte oder Richter auf Grund konkreter Umstände darzulegen.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, ZBR 1985, 347 = juris, Rn. 18, 20, vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 –, DÖD 1982, 236 = juris, Rn. 19 f., 24, und vom 17. Dezember 1981 – 2 C 69.81 –, ZBR 1982, 350 = juris, Rn. 22 f., 25; dazu auch der dievorangegangene dienstliche Beurteilung des Klägers vom 21. November 2014 betreffende Beschluss des Senats vom 7. Juni 2016 – 1 E 397/16 –, juris, Rn. 11.
10Dies vorausgesetzt kann der Kläger – anders als hinsichtlich der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 – in dem vorliegenden Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis in Form eines gesteigerten Rehabilitationsinteresses nicht daraus herleiten, dass die Beurteilung Ausführungen enthält, die geeignet erscheinen, seine Ehre zu verletzen. Die hier angefochtene dienstliche Beurteilung vom 19. Juli 2017 enthält keine potentiell ehrverletzenden Äußerungen. Insbesondere ist – anders als der Kläger meint – von einem „erheblich eingeschränktem Denk- und Urteilsvermögen“ nicht mehr die Rede.
11Soweit der Kläger sich insoweit – wohl – insgesamt durch die Darstellung und Bewertung der Umstände um seine in den sozialen Medien erfolgte Kontaktaufnahme mit einer ihm (weitgehend) unbekannten Frau sowie seinen Reaktionen gegenüber seinen Vorgesetzten anlässlich der Konfrontation in der angefochtenen dienstlichen Beurteilung in seinem Achtungsanspruch verletzt sieht, weil diese in Details und im Ganzen unrichtig seien, trifft dies nicht zu. Sowohl die Darstellung dieser Umstände als auch die abschließende Bewertung, diese Vorgänge rechtfertigten ernstliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers, sind mittlerweile mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichtshofs (Dienstgericht des Bundes) vom 27. Februar 2019 – RiZ (R) 2/18 –, juris, insbesondere Rn. 32 bis 42, vollumfänglich bestätigt worden. Diese Entscheidung ist dem Kläger bekannt. Der Senat sieht daher von einer Wiedergabe der Entscheidungsgründe ab. Der Senat kann hiervon nicht abweichen. Die Entscheidungsgründe des Urteils nehmen nämlich, soweit sie den dort abgeurteilten Lebenssachverhalt betreffen, unselbständig an der Rechtskraftwirkung des Urteils teil und können in einem nachfolgenden Prozess, für den – wie hier – derselbe Lebenssachverhalt maßgeblich ist, nicht mehr infrage gestellt werden. Der Vorhalt dieser nach alledem wahren Tatsachen kann den Kläger indes von vorneherein nicht in seiner Ehre verletzen.
122. Der Zulassungsantrag entspricht im Übrigen auch nicht den Darlegungsanforderungen.
13Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist von einem vertretungsberechtigten Bevollmächtigten dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb dieVoraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
15Zweck des Vertretungsgebots (§ 67 Abs. 4 VwGO) ist hier, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Antragsbegründung selbst erarbeitet und hierfür die Verantwortung übernimmt. Es reicht nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte von der Partei inhaltlich unverändert übernommene Ausführungen lediglich unterzeichnet, auch wenn der Schriftsatz den Briefkopf des Rechtsanwalts trägt.
16Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 200 m. w. N.
17So liegt der Fall hier. Die vorgelegte Zulassungsbegründungsschrift vom 23. Januar 2019 stammt ganz offenkundig nicht von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern vom Kläger selbst. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus einer vergleichenden Lektüre der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren unter seinem eigenen Namen eingereichten Schriftsätze, und zwar auch unabhängig von dem weiteren Umstand, dass auch große Teile dieses erstinstanzlichen Vortrags wortgleich in die Zulassungsbegründung übernommen worden sind. Bedient sich ein Beteiligter eines Prozessbevollmächtigten, so muss auch letzterer entsprechend der ihm übertragenen Verantwortung den Streitstoff selbst sichten, prüfen und rechtlich durchdringen. Als zu einer Vertretung auch in eigener Sache berechtigter Rechtsanwalt (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist der Kläger ohnehin erstmals mit Schriftsatz vom 14. August 2020 und damit deutlich nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags aufgetreten.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
20Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 124a 1x
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 1 E 397/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 DGH 9/16 1x (nicht zugeordnet)