Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 225/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt werden und im Einzelnen ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen für den jeweils geltend gemachten Zulassungsgrund erfüllt sein sollen.
3Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung der Kläger, in dem keine Zuordnung zu einem der gesetzlichen Zulassungsgründe erfolgt, nicht. Ungeachtet dieses Mangels lässt sich aus der Begründung nicht entnehmen, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sein könnte. In Betracht kommt insoweit allein der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. Februar 2018 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten sowie eines Carports auf dem Grundstück N. 107 in C. (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Sie könnten sich weder auf einen Gebietswahrungsanspruch noch darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner baulichen Dimensionen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Denn die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale vermittelten für sich genommen keinen Nachbarschutz. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor.
6Soweit die Kläger weiterhin geltend machen, dass sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung, die durch kleine Einfamilienhäuser geprägt sei, einfüge, zeigen sie eine Verletzung in eigenen Rechten nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits die maßgeblichen Grundsätze zum baurechtlichen Nachbarschutz dargestellt. Es ist danach nicht entscheidend, ob es für das Vorhaben in der näheren Umgebung ein Vorbild gibt. Ebenso wenig relevant sind die Ausführungen der Kläger zur Genehmigungspraxis der Beklagten.
7Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere wegen einer von ihm ausgehenden erdrückenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks der Kläger rücksichtslos sein könnte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch hierzu die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Danach kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden“ baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden“ baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2020 – 10 A 4650/19 –, juris, Rn. 5, und vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, juris, Rn. 25.
9Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen beider Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander – zum Beispiel Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden und Baumasse – kann die Lage der Bauwerke zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen sein.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50.
11Gemessen an diesen Maßstäben hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass das Vorhaben die nach den Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Abstände gegenüber der Grenze zum Grundstück der Kläger einhält und die Höhe des Vorhabens noch unterhalb des Firstes ihres Wohnhauses liegt. Zwar ist die zur gemeinsamen Grenze ausgerichtete westliche Außenwand des Vorhabens um mehrere Meter länger als die östliche Außenwand des Wohnhauses der Kläger, doch kann auch wegen der Entfernung der Baukörper voneinander, wegen des unverbauten Blicks aus dem in nördlicher Richtung gelegenen Garten der Kläger und wegen des zum Vorhabengrundstück hin deutlich abfallenden Geländes ersichtlich nicht die Rede davon sein, dass das Vorhaben dem Grundstück der Kläger „die Luft nimmt“. Das Vorhaben „mauert“ das Grundstück der Kläger auch weder „ein“ noch dominiert es dieses derart, dass das dort aufstehende Wohnhaus als eine bauliche Anlage ohne eigenständige bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Dass das Vorhaben deutlich breiter ist als das Wohngebäude der Kläger spielt insoweit keine Rolle. Die Unterschiede der beiden Häuser im Hinblick auf ihre Abmessungen ergeben sich im Übrigen nicht zuletzt auch daraus, dass die Kläger ihr Grundstück mit einem als Doppelhaushälfte errichteten Einfamilienhaus bebaut haben. Dass die Kläger, wie sie vortragen, bei einem Blick aus ihrem Küchenfenster ausschließlich auf die westliche Wand des Vorhabens sehen können, müssen sie nach den vorstehenden Grundsätzen hinnehmen. Ob die Kläger angesichts der in der Umgebung vorhandenen Bebauung und der Größe des Vorhabengrundstücks damit rechnen mussten, dass dieses mit einem Wohngebäude bebaut wird, welches dem Vorhaben entspricht, kann letztlich offen bleiben. Das Rücksichtnahmegebot schützt den Grundstückseigentümer jedenfalls nicht davor, dass ein benachbartes Grundstück künftig intensiver baulich ausgenutzt wird als zuvor. Die bisherige Situation der Kläger, die wegen der Hanglage von ihrem Grundstück aus einen freien Ausblick hatten und über das Wohngebäude ihrer Nachbarn hinwegschauen konnten, ist nach alledem rechtlich nicht geschützt.
12Das Ausmaß der durch das Vorhaben verursachten Verschattung des Grundstücks der Kläger überschreitet die Zumutbarkeitsgrenze schon mit Blick auf die Lage der Gebäude und ihre baulichen Dimensionen ersichtlich nicht.
13Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben keine den Klägern unzumutbare Möglichkeiten schafft, von dem Vorhabengrundstück aus auf ihr Grundstück zu blicken.
14Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweise Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolge einer solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeiten entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist dies regelmäßig hinzunehmen.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2019 – 7 D 65/17.NE –, juris, Rn. 30, vom 22. Februar 2019 – 7 B 1783/18 –, juris, Rn. 15, vom 10. September 2018 – 10 B 1114/18 –, juris, Rn. 8, und vom 24. Juli 2017 – 10 B 350/17 –.
16Der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks kann nicht beanspruchen, dass ihm auf den Freiflächen seines Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, Rn. 34 ff., Beschluss vom 9. August 2018 – 10 B 994/18 –, juris, Rn. 7.
18Eine auf fehlende Rückzugsmöglichkeiten auf dem betroffenen Grundstück bezogene Bewertung von Einsichtsmöglichkeiten als rücksichtslos ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht praktikabel handhaben. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache. Auf die Frage, inwieweit durch Anpflanzungen oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen Einsichtnahmen verhindert werden könnten, kommt es danach nicht entscheidend an.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2020 – 10 A 352/19 –, juris, Rn. 43, Beschluss vom 11. September 2018 – 7 B 918/18 –, juris, Rn. 5.
20Ausgehend hiervon führt es nicht aus sich heraus zur Rücksichtslosigkeit, dass die in der westlichen Wand des Vorhabens geplanten Fenster im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss einen Blick in Richtung der zum Garten ausgerichteten Fenster des Wohnhauses der Kläger sowie auf ihre Terrasse und in den Gartenbereich erlauben, unabhängig davon, dass die Gesamtfläche der Fenster in dieser Wand nach den Angaben der Beklagten in einer Nachtragsgenehmigung halbiert worden ist. Ungeachtet dessen, in welchem Umfang neue Möglichkeiten von Einblicken in die Zimmer des Wohnhauses der Kläger tatsächlich geschaffen werden, können sie sich, wenn ihnen daran gelegen ist, vor solchen Einblicken ohne Weiteres durch das Anbringen von Vorhängen oder Ähnlichem schützen. Da Fenster ungeachtet ihrer Größe regelmäßig nur für gelegentliche Ausblicke nach draußen genutzt werden und zwischen den Fenstern des Vorhabens und dem Terrassen- und Gartenbereich auf dem Grundstück der Kläger einiger Abstand besteht, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hier jegliche Distanz verloren ginge, etwa weil ein potenzieller Betrachter hinter den Fenstern von der Terrasse oder dem Garten der Kläger aus „zum Greifen nahe“ wäre.
21Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
24Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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