Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 423/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine solchen Zweifel.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
5Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VerfGH 56/19.VB-3 ‑, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.
6Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät der Beklagten, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären und den Doktorgrad zu entziehen, sei rechtmäßig, weil die Klägerin über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen getäuscht habe (juris, Rn. 21, 55), wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
71. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihre Dissertation die Forschungsarbeit ihres Doktorvaters maßgeblich fortführe und bei experimentellen Arbeiten die Präsentation des durch die Forschung gefundenen Ergebnisses im Vordergrund stehe, nicht die kritische Auseinandersetzung mit bereits vorhandener Literatur, stellt die Klägerin nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass ihre Arbeit zumindest in quantitativer Hinsicht von Plagiaten, also nicht kenntlich gemachten Textübereinstimmungen mit anderen Publikationen, geprägt ist, weil auf fast der Hälfte der Seiten der Arbeit derartige Plagiate zu finden sind (Rn. 26).
8Ein Promovend täuscht über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, wenn er für seine Dissertation vorsätzlich Texte aus Arbeiten anderer ohne Angabe der richtigen Quellen (Plagiatsstellen) in einem Ausmaß übernimmt, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung der Arbeit durch Plagiatsstellen, die die Bewertung der Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung ausschließt, ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen.
9BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 ‑ 6 C 3.16 ‑, BVerwGE 159, 148, juris, Rn. 44.
10Dies ist hier ‑ wie vom Verwaltungsgericht festgestellt ‑ der Fall. Die Klägerin hat nur den 21‑seitigen Ergebnisteil ihrer Dissertation selbstständig verfasst. In der 15‑seitigen Einleitung und dem vierseitigen Diskussionsteil hat sie abgesehen von den letzten beiden Absätzen auf S. 14, dem letzten Absatz auf S. 15 und dem ersten Absatz auf S. 38 nur einige wenige Sätze oder Satzteile selbst hinzugefügt oder umformuliert, sondern den Großteil der Ausführungen wörtlich aus anderen Publikationen übernommen, ohne diese Textübernahmen kenntlich zu machen. Die verwendeten Quellen benennt sie nur vereinzelt in einer den Umfang der Textübernahme verdeutlichenden Form, nämlich lediglich an zwei Stellen (S. 2, zweiter Absatz, und S. 4, zweiter Absatz). Im Übrigen hat die Klägerin die Quellen für die übernommenen Textblöcke entweder gar nicht angegeben (so überwiegend im Einleitungsteil) oder nach einzelnen Sätzen angeführt, obwohl sie nachfolgende Sätze ebenfalls übernommen hat (so überwiegend im Diskussionsteil).
11Da die Dissertation schon aufgrund der Vielzahl der Plagiatsstellen und ihres Anteils am Gesamtumfang der Arbeit nicht mehr als selbstständige wissenschaftliche Leistung gelten kann, kommt es nicht darauf an, ob die Plagiatsstellen die Arbeit ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ auch in qualitativer Hinsicht prägen, weil die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt. Bereits durch die umfangreichen nicht kenntlich gemachten Textübernahmen hat die Klägerin über die Eigenständigkeit der von ihr erbrachten Leistung getäuscht.
12Vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 44, 47; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2019 ‑ 19 A 1455/18 ‑, NJW 2019, 2875, juris, Rn. 15.
132. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Klägerin, ihr sei keine vorsätzliche Täuschung vorzuwerfen, die pauschale Annahme einer Indizwirkung des Umfangs der Plagiate sei im vorliegenden Fall verfehlt. Die Klägerin macht geltend, ohne Orientierung an den Publikationen und Vorkenntnissen ihres Doktorvaters wäre ihre Arbeit nicht möglich gewesen. Sie habe sich den Anweisungen ihres Doktorvaters nicht widersetzen können und sei irrtümlich davon ausgegangen, dass dessen Einverständnis zur Verwendung seines Einleitungstextes eine korrekte Zitierweise entbehrlich mache. Dieser Irrtum sei als unvermeidbarer Verbotsirrtum zu qualifizieren, weil sie auf die Angaben ihres Doktorvaters vertraut habe.
14Die Klägerin legt bereits nicht schlüssig dar, ob und inwieweit ihr Doktorvater ihr vorgegeben hat, ohne Quellenangaben Texte aus anderen Arbeiten zu verwenden. Eine Orientierung an denjenigen Publikationen, auf denen ihre Dissertation aufbaut, ist auch ohne wörtliche Übernahme ganzer Textblöcke möglich. In jedem Fall hätte die Klägerin die Textübernahmen kenntlich machen können. Im Übrigen stellt ihr Vorbringen das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschung nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin jedenfalls bei dem Dekan und den anderen Mitgliedern des Promotionsausschusses, denen gemäß § 7 Abs. 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs 5 Medizinische Fakultät vom 23. Oktober 2008 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 23. Juli 2010 (PromO) vor der Annahme der Dissertation Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, eine Fehlvorstellung über die Eigenständigkeit der Arbeit hervorgerufen hat, da sie von einem Widerspruch gegen die Annahme der Arbeit auch in dem Bewusstsein abgesehen haben, dass die Klägerin nicht ohne Quellenangabe Textabschnitte aus anderen Arbeiten übernommen habe.
15Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018 ‑ 14 A 610/17 ‑, NWVBl 2018, 169, juris, Rn. 49 ff.
16Die Anzahl und der Umfang der Plagiatsstellen, aus denen fast der gesamte Einleitungs- und Diskussionsteil besteht, sowie die beschriebene systematische Fehlplatzierung der Quellenangaben im Diskussionsteil rechtfertigen dabei den Schluss, dass die Klägerin die zutreffenden Quellennachweise bewusst weggelassen hat, um den Umfang der wörtlich übernommenen Textabschnitte zu verschleiern.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2019, a. a. O., Rn. 12 ff.
18Das mögliche Einverständnis ihres Doktorvaters mit ihrer Vorgehensweise lässt die vorsätzliche Täuschung der anderen an der Annahme der Dissertation mitwirkenden Mitglieder der Fakultät nicht entfallen. Ein eventueller Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus und wäre im Übrigen zu vermeiden gewesen, wenn die Klägerin sich den Zweck der Dissertation als Beleg eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit bewusst gemacht hätte. Das Fehlverhalten ihres Doktorvaters, der zumindest hätte erkennen müssen, dass die Dissertation der Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen nicht zutreffend wiedergibt, und auf dessen gegenteilige Bewertung die Klägerin vertraut hat, mindert die eigene Verantwortung der Klägerin für die von ihr erstellte Arbeit nicht.
193. Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie keine Möglichkeit eingeräumt habe, die in Rede stehende Arbeit nachzubessern, weckt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
20Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Beklagten umfassend die negativen Folgen der Entscheidung für die Klägerin berücksichtigt und ermessensfehlerfrei darauf abgestellt, dass angesichts des Umfangs der ungekennzeichneten Textübernahmen hier das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines redlichen Wissenschaftsbetriebs überwiegt. In dem angegriffenen Bescheid vom 18. Februar 2016 wird mit Recht darauf hingewiesen, dass es eine Grundvoraussetzung wissenschaftlichen Fortschritts ist, dass konkreten Aussagen die tatsächlichen Quellen zugeordnet werden können, damit der Leser diese überprüfen und mit eigenen Arbeiten hierauf aufsetzen kann.
21Die Entziehung des Doktorgrads ist indiziert, wenn der Promovend mangels Eigenständigkeit der Dissertation die Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht nachgewiesen hat. In diesen Fällen erweckt der Doktorgrad den irrigen Eindruck einer ordnungsgemäß nachgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung seines Inhabers.
22BVerwG, a. a. O., Rn. 45.
23Dass die Klägerin ihre Arbeit möglicherweise hätte nachbessern können, wenn ihr Doktorvater bei der Einreichung der Arbeit den Umfang der wörtlichen Textübernahmen und die fehlenden Quellenangaben beanstandet hätte, ändert nichts daran, dass die Klägerin mit der Abgabe ihrer Arbeit über den Umfang der von ihr eigenständig erbrachten Leistungen in einem Ausmaß getäuscht hat, das es ausschließt, die Dissertation als eigene wissenschaftliche Leistung anzusehen. Bei einem derart schwerwiegenden Pflichtenverstoß muss die Fakultät im Rahmen der Ermessensausübung weder die Herabsetzung der Promotionsnote noch die Aufforderung, die Dissertation nachzubessern, als mildere Mittel in Erwägung ziehen.
24Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 49.
25Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten überhaupt eine Nachbesserung einer bereits angenommenen Dissertation zulässt, die es erlauben könnte, bei weniger gravierenden Mängeln im Ermessenswege von der ansonsten gebotenen Entziehung des Doktorgrades abzusehen.
26Vgl. dazu BVerwG, a. a. O., Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 4. Januar 2018, a. a. O., Rn. 69 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 ‑ 2 LB 363/13 -, juris, Rn. 98.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Entziehung des Doktorgrades für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro.
29BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 21. Juni 2017, a. a. O., S. 28 des Urteils (insoweit unveröffentlicht); OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 254/13 ‑, NWVBl. 2016, 334, juris, S. 39 des Urteils (insoweit unveröffentlicht); Beschluss vom 7. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19 f. m. w. N.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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