Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 901/20

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass als Frist zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 6. Februar 2020 – 5 K 3049/18 – nunmehr der 11. Januar 2021 bestimmt wird.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.


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