Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 781/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger für das in der Hauptsache erledigte erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage sei jedenfalls als mutwillig anzusehen gewesen, ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, hätte bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung abgesehen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf Bescheidung der Einbürgerungsanträge sei von der Beklagten bereits vorgerichtlich nicht bestritten worden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht eine Einbürgerung derzeit noch nicht in Betracht komme, aber zugleich erkennen lassen, dass ein negativer Bescheid erlassen werden könne, wenn die Kläger an dem Begehren einer alsbaldigen Entscheidung festhalten sollten, und ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme i. S. d. § 28 VwVfG NRW gegeben. Bei verständiger Würdigung hätten die Kläger daraufhin um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitten können, anstatt unmittelbar Untätigkeitsklage zu erheben.
4Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Kläger einwenden, dass die Sache im Januar 2020 seit wenigstens sechs Monaten entscheidungsreif gewesen sei, übersehen sie, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2019 darauf hingewiesen hatte, dass eine positive Entscheidung im Hinblick auf den bis zum 31. Mai 2019 andauernden Sozialleistungsbezug und die deshalb fehlende Unterhaltsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG derzeit nicht möglich sei, und sie deshalb anbiete, den Antrag bis Juli 2021 zurückzustellen, um den Klägern Gelegenheit zur Vorlage aktueller Unterlagen zu geben. Die Kläger haben auf dieses Schreiben über mehrere Monate nicht reagiert und erst mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2020 unter Hinweis auf bereits im letzten Jahr im Original vorlegte Nachweise über erbrachte Integrationsleistungen i. S. d. § 10 Abs. 3 StAG um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Da die Kläger zur der Frage der fehlenden Unterhaltsfähigkeit nicht Stellung genommen hatten, hat die Beklagte in dem Schreiben vom 10. Februar 2020 noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Einbürgerung derzeit aufgrund des langjährigen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht komme. Dieses Schreiben enthielt zugleich eine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW zur Ablehnung des Einbürgerungsantrags und rechtfertigte schon deshalb bei verständiger Würdigung nicht die Schlussfolgerung, die Beklagte habe die Entscheidung ohne sachlichen Grund hinauszögern wollen. Es wäre im Gegenteil nicht im Interesse der Kläger gewesen, den Einbürgerungsantrag abzulehnen, ohne ihnen noch einmal Gelegenheit zu geben, aktuelle Angaben zu ihrer Unterhaltsfähigkeit zu machen, die eventuell eine positive Prognose hätten ermöglichen können.
5Der Einwand der Kläger, sie hätten nicht erkennen können, „woran die Einbürgerung nach § 10 StAG haperte“, „über die Gründe der verzögerten Entscheidung [könne] man nur spekulieren“, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Bereits im Schreiben vom 16. Juli 2019 hat die Beklagte ausdrücklich erläutert, dass angesichts des langjährigen Bezugs von SGB-II-Leistungen nicht nachgewiesen sei, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt auf Dauer ohne diese Leistungen sicherstellen können. Es entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit erfordert und diese nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 - 1 C 23.14 -, BVerwGE 152, 156, juris, Rn. 23, und vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 19 A 416/14 -, juris, Rn. 27 f., und vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 27 f. m. w. N.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- 19 A 416/14 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1670/13 1x (nicht zugeordnet)