Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3629/18.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die beantragte Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung und den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Der Antrag des Klägers auf Änderung der Prozesskostenhilfeablehnung im unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2020 ist unzulässig. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO sehen eine Änderung bereits ergangener Prozesskostenhilfeentscheidungen nur für den Fall der Bewilligung (§ 120 Abs. 3, § 120a ZPO) oder aber im Wege der Beschwerde vor (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO). Ein Fall der Bewilligung liegt hier nicht vor, eine Beschwerde ist hier nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Der vorsorglich gestellte erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist ebenfalls unzulässig, weil der Kläger ihn erst nach Abschluss der Instanz gestellt hat.
4OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 - 4 B 1012/17 ‑, juris, Rn. 11; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166, Rn. 42.
5Dieses Ergebnis verletzt auch nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Rechtsschutzgleichheit mit bemittelten Klägern aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Denn er hatte die Möglichkeit, die im März 2020 eingetretene, aber erst jetzt im Januar 2021 geltend gemachte und Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse unaufgefordert rechtzeitig vor Ergehen des angefochtenen Senatsbeschlusses vom 15. Oktober 2020 mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hätte im bis dahin anhängigen Berufungszulassungsverfahren auch zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen können. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist, wie der Kläger mit seinem Änderungsantrag zu Recht geltend macht, nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO der Zeitpunkt der Bewilligung, also der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
6Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166, Rn. 132 m. w. N.
7Eine solche rechtzeitige unaufgeforderte Mitteilung über die eingetretene Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse war dem Kläger auch ebenso zumutbar wie seine Verpflichtung aus § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur unaufgeforderten und unverzüglichen Mitteilung wesentlicher Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage im Fall einer Bewilligung, deren Kenntnis er im Abschnitt K seiner Prozesskostenhilfeerklärung vom 26. August 2018 schriftlich bestätigt hatte.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- 4 B 1012/17 1x (nicht zugeordnet)