Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 4887/18.O
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Unter Änderung der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 27. Januar 2017 wird gegen den Kläger eine Geldbuße i.H.v. 4.500,00 Euro verhängt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist seit 1994 Hochschullehrer an der Fachhochschule E. . Er vertritt im Fachbereich Wirtschaft das Lehrgebiet "Betriebswirtschaftslehre; insbesondere Marketing“. Nach Angaben des späteren Geschäftsführers der Q. Service & Dienstleistungen GmbH (Q. GmbH), Dr. Q1. X. K. , in einem an die IHK E. gerichteten Schreiben vom 12. November 1997 gründete der Kläger im Jahr 1994 zusammen mit anderen Fachhochschulprofessorinnen und –professoren das Professoren-Netzwerk "Q. " als gemeinsames Forschungsnetzwerk. Kurz nach seiner Verbeamtung auf Lebenszeit am 30. November 1995 wurde ihm im Mai 1996 eine Nebentätigkeit als selbständiger Wirtschafts- und Unternehmensberater im Umfang von acht Stunden wöchentlich genehmigt. 1997 wurde aus dem Netzwerk Q. die Q. GmbH gegründet, die Räumlichkeiten im Technologiezentrum in der F. -G. Str. …. in E. anmietete und diese in der Anmeldung zur Eintragung in das beim Amtsgericht E. geführte Handelsregister als Geschäftsräume der Gesellschaft bezeichnete. 1998 gründete u.a. der Kläger das "Q. Institut für Internet-Marketing (IIM) e.V." und wurde zum Vereinsvorsitzenden und wissenschaftlichen Direktor gewählt. Dieser Verein ist beim Amtsgericht E. unter der Registernummer VR5132 eingetragen. Die Anerkennung einer Gemeinnützigkeit des Vereins wurde zu keinem Zeitpunkt beantragt.
3Im März 1998 zeigte der Kläger für das Jahr 1997 Nebeneinnahmen i.H.v. insgesamt rund 14.000 Euro an, von denen die Hälfte auf Publikationen zwischen September und Dezember 1997 bei der Q. GmbH entfielen. Im Hinblick auf diese Anzeige und wegen einer Berichterstattung im Pressespiegel der Hochschule bat der Rektor der Beklagten (Rektor) im Mai 1998 um Mitteilung, welche Tätigkeiten der Kläger bei der Firma Q. wahrgenommen habe und wie seine derzeitige Tätigkeit bei der Firma Q. GmbH definiert sei. Der Kläger bezeichnete mit Schreiben vom 24. Juni 1998 seine Tätigkeit für Q. als nicht geschäftsmäßig und lehnte eine Einordnung als Nebentätigkeit ab. Seine Beteiligung an der von Q. gegründeten GmbH sei auf die Position eines Mitgesellschafters beschränkt. Dieser Bewertung der Tätigkeiten für Q. widersprach der Rektor und forderte den Kläger zu einer förmlichen Beantragung der Tätigkeit für Q. als Nebentätigkeit auf. Auf ein Erinnerungsschreiben wies der Kläger dieses Begehren mit den folgenden einleitenden Worten zurück:
4"[…] als Anlage übersende ich Ihnen den von Ihnen gewünschten – völlig unnötigen – zusätzlichen Nebentätigkeitsantrag bezüglich meiner Mitarbeit im Q. Professoren-Netzwerk. Wenn Sie als Rektor für so etwas Zeit haben, muß ich Ihr persönliches Beschäftigungsprogramm natürlich unterstützen.
5In einem anderen Punkt muß ich Ihren Tatendrang allerdings schärfstens stoppen. Was würden Sie sagen, wenn die Frau Ministerin von Ihnen die Offenlegung Ihrer finanziellen Geldanlagen und Beteiligungen verlangen würde? – Es geht Sie überhaupt nichts an, an welchen Kapitalgesellschaften ich mich in welcher Form auch immer beteilige."
6Zur weiteren Begründung führte er aus, bei dem Q. -Netzwerk handele es sich um eine völlig freie Vereinigung von Fachhochschulprofessoren. Es existierten "selbstredend" keine vertraglichen Regelungen. Auch für die Q. GmbH gebe es seinerseits keine feste Mitarbeit. Sämtliche Aktivitäten seien von der bereits erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung für eine selbständige Wirtschafts- und Unternehmensberatung umfasst. Erst nach Übersendung eines Auszugs der Nebentätigkeitsverordnung beantragte der Kläger mit Schreiben von September 1998 die Genehmigung einer ehrenamtlichen Vermittlung und Präsentation von Professoren und deren Leistungen innerhalb des Q. Professoren Netzwerks. Diese wurde ihm zusätzlich zu der bereits 1996 genehmigten selbständigen Wirtschafts- und Unternehmensberatung am 28. Oktober 1998 mit der Maßgabe genehmigt, dass die Nebentätigkeiten zusammengerechnet einen Gesamtumfang von acht Stunden wöchentlich nicht überschreiten durften.
7Im Dezember 2001 beantragte der Kläger eine Erweiterung seiner bestehenden "Nebentätigkeitserlaubnis" bezüglich seiner "augenblicklichen Geschäftsführertätigkeit bei der Q. Service- und Dienstleistungen GmbH". Diese GmbH unterstütze die praxisorientierte Forschung von derzeit zehn namhaften FH-Professoren in Deutschland im Bereich Internet-Management durch Bereitstellung von Räumlichkeiten, studentischen Hilfskräften und durch einen Internetauftritt. Eine Erweiterung des bereits genehmigten Zeitrahmens sei nicht erforderlich.
8Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 übersandte der Rektor ein vorausgefülltes Antragsformular, in dem als Anlagen und Bestandteil des Antrags bereits eingetragen waren eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtV) sowie eine Erklärung einer Steuer- und Wirtschaftsprüferkanzlei. Ferner wies er u.a. darauf hin, dass die Genehmigung u.a. nur erteilt werden könne, wenn eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung der Praxis, Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet sei. Außerdem werde die spätere Genehmigung u.a. unter der Voraussetzung ergeben, dass gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 HNtV und § 5 Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999 (LVV) gewährleistet sei, dass der Kläger durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert werde, in der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Dem im April 2002 eingereichten Antragsformular ist zu entnehmen, dass der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer, die ihn wöchentlich acht Stunden in Anspruch nehme und für die er 400 Euro monatlich erhalte, bereits im April 2001 aufgenommen hatte. In einer zusätzlichen Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 HNtV gab der Kläger u.a. Folgendes an:
9"Büro (selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, Ausübung einer Praxis, Betreiben eines Labors, eines Instituts oder ähnlichen Einrichtung) liegt in vertretbarer Nähe zum Dienstort; es liegt in E. , F. -G. -Str. ….."
10Dem Antrag fügte er ein Schreiben der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater O. , L. , Q2. und T. vom 28. März 2002 bei, in dem diese bestätigten, von dem Kläger beauftragt zu sein, "für die Q. Service und Dienstleistungs GmbH Steuererklärungen zu erstellen, die lfd. Buchhaltungsarbeiten zu erledigen und die Jahresabschlüsse anzufertigen und zu erstellen." Im April 2002 genehmigte der Rektor auf Basis dieser Erklärungen der Steuerberater und der Erklärungen des Klägers in seinem Antrag dessen Geschäftsführertätigkeit rückwirkend vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2006 im Umfang von acht Stunden wöchentlich. Zugleich hob er die Genehmigung vom 28. Oktober 1998 (ehrenamtliche Vermittlungstätigkeit bei Q. ) auf und teilte mit, dass die Genehmigung vom 6. Mai 1996 (selbständige Wirtschafts- und Unternehmensberatung) keine Gültigkeit mehr habe. Der Kläger wurde gebeten, rechtzeitig vor dem Auslaufen der Genehmigung einen erneuten Antrag zu stellen, und Veränderungen gegenüber den im Antrag enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Entgelte und geldwerten Vorteil hieraus sowie Dauer der Nebentätigkeit – ggf. deren vorzeitige Beendigung – umgehend schriftlich mitzuteilen.
11Im Februar 2006 wurde er angeschrieben, ob er die Nebentätigkeit weiter ausüben wolle und in diesem Fall um einen entsprechenden Antrag gebeten. Hierauf reagierte der Kläger nicht. Im Januar 2007 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung für die Q. GmbH "aus formalen Gründen" ein. Die Position eines Geschäftsführers sei nicht mit einer Nebentätigkeit verbunden, da die GmbH seit 2001 nicht mehr aktiv am Markt tätig sei. Die Tätigkeit werde lediglich auf dem Papier ausgeübt. Auf die Aufforderung, einen entsprechenden Antrag unter Nutzung des Formblattes zu stellen, reagierte der Kläger nicht. In einem Schreiben von Juli 2007 forderte der Rektor den Kläger erneut zur Stellungnahme bzw. Einreichung eines Antrags auf mit dem Hinweis, dass die Homepage der Firma "Q. Service & Dienstleistungen GmbH" weiterhin aktuell sei. Der Seite sei zu entnehmen, dass der Kläger als vom Vorstand gewählter wissenschaftlicher Direktor für die Firma tätig sei. Aus diesem Grund werde um Mitteilung gebeten, welche Tätigkeiten der Kläger bei der Firma Q. wahrnehme und wie diese definiert seien. Außerdem wurden Informationen zu einer Tätigkeit als Honorarprofessor der T1. F1. University erbeten.
12Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er den erbetenen Antrag nicht stellen könne, weil es für die GmbH "schlichtweg" keinerlei Tätigkeit gebe. Diese habe augenblicklich auch keine Homepage. Als Wissenschaftlicher Direktor führe er seit 1998 das Q. Institut mit Wissen der Beklagten im Zuge seiner Forschungsarbeit. Seit 1997 habe er bereits 100 Internetstudien mithilfe des Instituts privat finanziert. Er merkte Folgendes an:
13"Dass Sie diese Forschungsarbeit als Nebentätigkeit einordnen, zeigt in welchem leistungsfernen Zustand sich Rektorat und Verwaltung der FH E. befinden".
14Auch seine langjährigen Lehrtätigkeiten u.a. in der T2. und in B. seien dem Rektorat bekannt und seines Wissens damals mit der Nebentätigkeitserlaubnis abgestimmt.
15Der Personalakte sind bis zu diesem Zeitpunkt Hinweise auf auswärtige Lehrtätigkeiten nicht zu entnehmen. Die Nebentätigkeitsgenehmigung aus dem Jahr 1996 bezog sich auf die selbständige Wirtschafts- und Unternehmensberatung, deren Erweiterung im Jahr 1998 auf ehrenamtliche Vermittlungstätigkeiten bei Q. . Die stattdessen erteilte Genehmigung aus dem Jahr 2002 betrifft die Geschäftsführertätigkeit für die Q. GmbH.
16Im März 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er finanzielle Überschüsse i.H.v. insgesamt 2.158,80 Euro aufgrund von Lehrtätigkeiten im Wintersemester 2009/2010 im Umfang von insgesamt neun Semesterwochenstunden (SWS) an der F1. University (800,00 Euro), der FH M. (1.697,76 Euro) und der HS N. (469,80 Euro) abzüglich Kosten i.H.v. insgesamt 808,76 Euro an die FH E. überwiesen habe, weil er seine Lehrverpflichtung an der FH E. wegen der Wegnahme von 12 SWS nicht habe erfüllen können und deshalb an auswärtigen Universitäten erfüllt habe. Daraufhin stellte der Rektor fest, dass keine Genehmigung für die aufgeführten auswärtigen Tätigkeiten vorliege, obwohl eine solche erforderlich gewesen sei. Die Tätigkeiten an den genannten Universitäten waren u.a. Gegenstand einer Disziplinarverfügung vom 17. November 2011 und eines durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 - 13 K 2693/11.O - mit der Verhängung einer Geldbuße i.H.v. 3.500 Euro rechtskräftig abgeschlossenen ersten Disziplinarverfahrens. Weitere beamtenrechtliche Gerichtsverfahren unterschiedlichen Inhalts ergeben sich aus den beigezogenen (Gerichts-)Akten.
17Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 forderte der Rektor den Kläger auf, einen Antrag auf Genehmigung seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Institut Q. zu stellen. Zur Begründung führte er aus, er habe durch eine Veröffentlichung in der Zeitung "Focus" festgestellt, dass dieses Institut entgegen der Erklärung des Klägers im Januar 2007 weitergeführt werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger nicht. Im Februar 2015 forderte der Rektor den Kläger unter Hinweis auf § 49 LBG NRW unter Übersendung eines Formulars auf, einen Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten betreffend eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter und im Rahmen von Q. zu stellen. Dem entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 29. April 2015, dass er "formal" eine Nebentätigkeit für seine Lehre beantrage, dieser Fall sei allerdings in dem übersandten Formular nicht vorgesehen. Forschung und Lehre seien ferner die Haupttätigkeit eines Professors und keine Nebentätigkeit. Außerdem sei dem Rektorat bekannt, dass er seit 1999 national (z.B. FH M. , HS N. ) und international (B1. National University, F1. University, O1. D. State University, University of D1. ) erfolgreich lehre, ohne dass dies die Lehre an der FH E. beeinträchtige. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 gab der Rektor einleitend den Inhalt von § 49 LBG NRW zum Teil wörtlich wieder. Unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftwechsel führte er aus, dass der Kläger Veröffentlichungen in den Printmedien zufolge sein Institut Q. weiterführe. Ergänzend heißt es:
18"Um prüfen zu können, ob für diese Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich ist, bitte ich, den beiliegenden Antrag auf Genehmigung bis zum 31.08.2015 ausgefüllt an mich zurückzusenden."
19Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wiederholte der Rektor die Aufforderung, einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit auszufüllen und an ihn zu senden unter erneuter Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2015. Für den Fall, dass das Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2015 als Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ausgelegt werden solle, benötige er weitere Angaben. Mit am 5. November 2015 bei der Personalabteilung der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 30. Oktober 2015 erklärte der Kläger, dass er aufgrund seines Amtseides besonders verpflichtet sei, aktiv für das Grundgesetz einzutreten. Deshalb könne er dem Wunsch des Rektors,
20"die grundgesetzliche Freiheit von Forschung und Lehre durch Beantragung meiner Forschung (=Q. ) bewusst und absichtlich zu verletzen nicht nachkommen."
21Bei seinem Antrag bezogen auf die Lehre habe es sich um einen – aus seiner Sicht rechtswidrigen – erzwungenen Antrag gehandelt.
22Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte der Rektor dem Kläger unter der Überschrift "Anforderung Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit/Anzeige einer Nebentätigkeit" Folgendes mit:
23"in meinen Schreiben vom 20.07.2015 und vom 05.10.2015 forderte ich Sie auf, einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit auszufüllen bzw. Ihre Nebentätigkeit bei mir anzuzeigen. Dieser Aufforderung sind Sie leider bis heute nicht nachgekommen. Auch zu meinem Vorschlag, Ihr Schreiben vom 13.05.2015 als Antrag auszulegen, haben Sie sich nicht geäußert und die noch erforderlichen fehlenden Angaben nicht gemacht.
24Ich bitte Sie daher letztmalig bis zum 31.01.2016 um Anzeige Ihrer Nebentätigkeit bzw. um einen Antrag auf Genehmigung Ihrer möglichen Nebentätigkeiten wie die Führung des Instituts Q. sowie ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragter.
25Sollten Sie meiner Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, behalte ich mir vor, disziplinarrechtliche Schritte einzuleiten."
26Mit Schreiben vom 24. Februar 2016, vom 7. und 14. März 2016, vom 6. und 25. April 2016 und vom 2. Mai 2016 forderte der Rektor den Kläger auf, private Post nicht an die Dienstanschrift der Fachhochschule E. adressieren zu lassen. Dem lagen mehrere an die Q. GmbH gerichtete Schreiben zugrunde, die an den Kläger als Geschäftsführer unter der Anschrift der Fachhochschule adressiert waren. Dabei handelte es sich um Sendungen an die Q. GmbH mit einem Zusatz c/o FH E. bzw. zu Händen des Klägers mit anschließender Wiedergabe der Anschrift der Beklagten. Von Juni 2016 bis März 2017 gingen bei der Beklagten 20 weitere Schreiben an die "Q. Service & Dienstleistungen GmbH" unter der Anschrift der Fachhochschule in der F. -G. -Straße … in E. ein. Absender waren ein Inkasso Forderungsmanagement, die Finanzverwaltung, die Justizkasse, die J. E. , das Landgericht C. , die Justizbehörden I. und die E1. AG.
27Mit Schreiben vom 9. Mai 2016, dem Kläger am 28. Mai 2016 zugestellt, leitete der Rektor der Fachhochschule E. erneut ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein wegen folgender Vorwürfe:
28Neben seiner Aufgabe als Professor sei der Kläger für "Q. “, einer aus mehreren juristischen Personen bestehenden Organisation, u.a. als deren Geschäftsführer tätig, ohne diese Tätigkeit(en) und daraus erzielte Nebeneinnahmen hinreichend gemeldet zu haben, § 52 Abs. 4 LBG NRW. Zu "Q. " gehöre neben einer "Q. GmbH" ein "Q. Institut für Internet-Marketing e.V." sowie eine "Q. Stiftung". Für die beiden letztgenannten Einrichtungen werde im Internet die Anschrift Stiftsherrenstr. 4 in Münster (seit 2013 die Privatanschrift des Klägers) angegeben. Die GmbH sei in der F. -G. -Str. …. in E. ansässig. Dem Handelsregister sei zu entnehmen, dass der Kläger entgegen seinen Angaben als Geschäftsführer der GmbH tätig sei. Nach dem Internetauftritt des Q. Instituts sei er dessen Leiter bzw. wissenschaftlicher Leiter und Mitglied des Vorstands des Vereins. Im Namen der Q. Stiftung habe der Kläger E-Mails versandt. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass er Geschäftsführer der GmbH und Leiter/Ansprechpartner des Instituts und/oder der Stiftung sei und im Zusammenhang mit diesen Funktionen eine außerhalb des übertragenen Amtes liegende wissenschaftliche oder gutachterliche Tätigkeit ausübe, die eine Prüfung der Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit bzw. der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erforderten. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kläger Lehrveranstaltungen außerhalb der Fachhochschule E. durchführe. Er habe es trotz mehrfacher Aufforderungen des Rektors im Februar, Juli und Oktober 2015 sowie am 7. Januar 2016 unterlassen, ergänzende, nachvollziehbare Angaben zu den von ihm zugestandenen Lehrtätigkeiten "an verschiedenen nationalen und internationalen Hochschulen“ zu machen. Schließlich sei der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2016 aufgefordert worden, an die Q. GmbH gerichtete Korrespondenz nicht mehr an die Adresse der Fachhochschule E. schicken zu lassen. Er habe jedoch nichts veranlasst, um dies zu verhindern.
29Einem vom Ermittlungsführer beantragten Auszug des Handelsregisters B des Amtsgerichts E. vom 21. Juli 2016 zufolge ist Sitz der "Q. Service & Dienstleistungen GmbH" E. mit der Geschäftsanschrift: c/o FH E. , F. -G. -Str. ….. Als Tag der letzten Eintragung ist der 23. Februar 2011 angegeben. Ein im April 2016 erstelltes Domainabfrage-Ergebnis führte als Adresse der Domaininhaberin "Q. Service & Dienstleistungen GmbH" die F. -G. -Str. in E. auf. Der Eintrag war 2008 zuletzt aktualisiert worden.
30In einem vorläufigen Ermittlungsbericht vom 24. September 2016, der dem Kläger zugeleitet wurde, sind die Schreiben vom 7. und 14. März 2016, vom 6. und 25. April 2016 sowie vom 2. Mai 2016 aufgeführt, die mit der Übersendung weiterhin bei der Beklagten eingegangener Sendungen an die Q. GmbH verbunden waren. In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2016 erteilte der Kläger verschiedene Auskünfte im Zusammenhang mit Q. (Aufschlüsselung der einzelnen Gesellschaften, Tätigkeit als Vereinsvorstand und Vereinsmitglied, formale Geschäftsführertätigkeit ohne Zeitaufwand, keine Lehrtätigkeit von mehr als 4 SWS). Unter dem 24. Oktober 2016 forderte er den Rektor auf, die behaupteten fehlenden Informationen im Einzelnen zu konkretisieren. Durch Schreiben vom 25. Oktober 2016 verwies er darauf, dass er einen Antrag auf Genehmigung von Lehrtätigkeiten außerhalb der FH-Räume gestellt habe, der bislang nicht beschieden worden sei. Unter dem 8. November 2016 teilte der Rektor mit, ein solcher Antrag liege ihm nicht vor. Unter Bezug auf das Schreiben des Klägers vom 24. Oktober 2016 führte er aus, dass Angaben zu Art und Dauer der Nebentätigkeit, der zeitliche Umfang in der Woche, der Auftraggeber und die Höhe der zu erwartenden Vergütung zwingend seien.
31Anfang Dezember 2016 wurde dem Kläger das abschließende wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zugeleitet.
32Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 – dem Kläger zugestellt am 2. März 2017 – wurde eine Disziplinarverfügung erlassen, in der als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wurde. Dem Kläger wurde vorgeworfen, den Auskunftsanspruch der Beklagten bezüglich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei "Q. Institut für Marketing“ nicht beachtet zu haben. Indem er sich auf wiederholtes Nachfragen der Dienststelle geweigert habe, Auskünfte im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit bei Q. zu erteilen, habe er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten aus § 52 Abs. 4 LBG NRW, § 34 und § 35 Satz 2 BeamtStG (Allgemeine Wohlverhaltenspflicht und Gehorsamspflicht) verstoßen. Er sei im Oktober 2013 und zwischen Februar 2015 und Januar 2016 mehrfach schriftlich aufgefordert worden, über Art, Inhalt und Umstände der Nebentätigkeit Auskunft zu geben, habe hierzu in der Folgezeit keine Angaben gemacht und nur formal einen Antrag ohne jede weitere Konkretisierung gestellt. Darüber hinaus habe er den Auskunftsanspruch bezüglich auswärtiger Lehrtätigkeiten missachtet und dadurch dieselben Dienstpflichten verletzt, indem er sich auf wiederholtes Nachfragen der Dienststelle geweigert habe, Auskünfte im Zusammenhang mit extern wahrgenommenen Lehrveranstaltungen zu erteilen. Aufgrund des vorausgegangenen Disziplinarverfahrens habe er gewusst, dass es für externe Lehrveranstaltungen einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe. Somit sei von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung bzw. Verweigerung der eingeforderten Auskünfte auszugehen. Schließlich wurde ihm eine nachhaltige Verletzung der Gehorsamspflicht auch insofern vorgeworfen, als er entgegen den wiederholten Aufforderungen des Dienstherrn zwischen Februar und Mai 2016 die Fachhochschuladresse als Sitz- und Korrespondenzanschrift einer GmbH verwendet und den eng begrenzten Kreis wiederkehrender Absender (dreimal Finanzamt E. , dreimal C1. Verlag GmbH, fünfmal Landgericht C. ) nicht über eine andere Anschrift informiert habe.
33Der Kläger hat am 29. März 2017 Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat: Die Disziplinarverfügung spezifiziere nicht, welchem konkreten Auskunftsbegehren er nicht nachgekommen sei. Dies hindere ihn daran, konkrete Angaben zu machen und sich zu verteidigen. Die in der Disziplinarverfügung angeführten Schreiben enthielten keine Weisung bezüglich einer geforderten Auskunft.
34Seine Aktivitäten als Geschäftsführer für die Q. GmbH seien der Beklagten seit der Übernahme der formalen Geschäftsführertätigkeit bekannt. Es gebe insoweit keine Veränderung. Seine Tätigkeiten bei "Q. “ und dem „Institut“ stellten keine Nebentätigkeiten dar. Es handele sich dabei um reine Forschungstätigkeit, zu der er als Hochschullehrer verpflichtet sei. Auch handele es sich bei den Tätigkeiten für das Q. Institut und für "Q3. " um solche für einen Verein. Dementsprechend könne er auch keinen Nebentätigkeitsantrag stellen. Unter einer Nebentätigkeit verstehe er eine Tätigkeit, die neben Forschung und Lehre ausgeübt werde. Die geistige Forschungstätigkeit dürfe nicht auf das Hochschulgebäude beschränkt werden, weil die Forschungsarbeit nicht durch Labore, Personal, Geld und andere Mittel unterstützt werde. Der vom Rektor geforderte Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung sei für ihn nicht als Auskunftsersuchen über seine Forschungstätigkeit zu verstehen gewesen. Der Rektor sei davon ausgegangen, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht einen Antrag auf Nebentätigkeit stellen müsse. Ein solcher Antrag und eine Auskunft seien aber "unterschiedliche Verwaltungsakte". Er habe im Übrigen seit 1994 alle Aktivitäten offengelegt. Ihm sei unklar, welche Auskünfte dem Rektor in Bezug auf seine Forschungstätigkeit fehlten. Das Antragsformular für Nebentätigkeiten sei für ggf. notwendige Auskünfte zu seiner Forschungstätigkeit im Hauptamt weder vorgesehen noch geeignet. Offenbar wolle der Rektor ab einem bestimmten Umfang der Forschung die Forschungsarbeit als Nebentätigkeit bewerten und einen Antrag auf Nebentätigkeitsgenehmigung verlangen. Durch Nichtbearbeitung dieses Antrags verschaffe sich der Rektor die Möglichkeit, die Forschung unliebsamer Professoren auszuhebeln. Seit über 15 Jahren habe er keine Nebeneinnahmen mehr gehabt. Da er keine solchen angezeigt habe, habe der Rektor gewusst, dass er über keine Vergütung von Nebentätigkeiten verfüge. Er biete keine Studien über die GmbH entgeltlich an. Alle Forschungsergebnisse und somit "Studien“ seien kostenlos im Internet zu beziehen.
35Er habe auch nicht seine Auskunftspflichten hinsichtlich der extern durchgeführten Lehrveranstaltungen verletzt. Nach dem vorausgegangenen Disziplinarverfahren habe er keine externen Lehrveranstaltungen mehr durchgeführt. Er habe jedoch für die Zukunft einen Nebentätigkeitsantrag für seine auswärtige Lehre gestellt, obwohl die Lehrtätigkeit - wie schon in der gesamten Vergangenheit - nicht mehr als vier SWS umfasse und daher eine Nebentätigkeitsgenehmigung gar nicht erforderlich sei. Über diesen Antrag habe der Rektor bis heute nicht entschieden.
36Die Verwendung der Korrespondenzanschrift für die GmbH stelle keine Missachtung der Gehorsamspflicht dar. Das Amtsgericht E. habe durch entsprechenden Beschluss auf Antrag der J. E. den Geschäftssitz und die Geschäftsadresse festgelegt. Er könne die Weisung des Rektors, "keine Post adressieren zu lassen“, nicht umsetzen. Er selbst habe die Adresse nicht verwendet. Die vorliegende Art der Briefzusendung sei seit 15 Jahren geduldet worden. Bereits 2001 habe die Q. GmbH die von ihr ursprünglich in der F. -G. -Str. angemieteten Räumlichkeiten gekündigt. Bei jedem anderen Professor werde eine vergleichbare Verwendung der dienstlichen Anschrift geduldet. Das zeige die auf der Plattform IBSN angegebene Anschrift von Prof. Dr. Q4. als Koordinator von Auslandsstudien in D2. und die Anschrift von Prof. Dr. N1. , Institut für Angewandtes Markt-Management.
37Der Kläger hat beantragt,
38die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 21. Januar 2017 aufzuheben.
39Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Der Kläger habe sich trotz zahlreicher Aufforderungen mit Weisungscharakter beharrlich geweigert, seine Tätigkeiten bei Q. und Q. GmbH als Nebentätigkeit anzusehen und daher beständig gegen seine Offenlegungspflicht verstoßen. Die im Zusammenhang mit Q. und Q. GmbH ausgeübten Tätigkeiten bzw. Funktionen seien nicht dem Hauptamt zuzuordnen, sondern als Nebentätigkeit anzusehen. Der Kläger habe diese Tätigkeiten nicht von der Beklagten übernommen. Q. erstelle Studien zu aktuellen Themen und die GmbH sei u. a. als Verlag tätig. Die damit zusammenhängenden Tätigkeiten des Klägers erfolgten entweder durch Auftragserteilung von Dritten oder auf eigene Initiative der Gesellschaft bzw. des Klägers. Die Beklagte sei in diesen Prozess nicht eingebunden, ihr obliege auch keine Aufgabe in dieser Hinsicht. Jede neben dem Hauptamt übernommene entgeltliche oder unentgeltliche Beschäftigung mit beruflichem oder geschäftlichem Inhalt sei eine Nebentätigkeit in Form einer Nebenbeschäftigung. Der Kläger biete seine Studien entgeltlich auf dem Markt an. Dafür habe er seit 2006 keine Nebentätigkeitsgenehmigung mehr. Er habe auch den eventuell erzielten finanziellen Ertrag aus seiner Tätigkeit darzulegen. Nach § 53 LBG NRW obliege ihm eine Meldepflicht. Er habe auch nicht mitgeteilt, welche externen Lehrveranstaltungen in welchem Umfang er aktuell abhalte. Insofern habe er zusätzlich seine Auskunftspflicht gemäß § 52 Abs. 4 LBG NRW verletzt. Er habe die Dienstpflichtverstöße auch vorsätzlich begangen. Ein eventueller Verbotsirrtum sei vermeidbar gewesen und berühre den Vorsatz nicht. Die verhängte Disziplinarmaßnahme sei nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auch angemessen, weil der Kläger sich durch die im vorausgegangenen Disziplinarverfahren ausgesprochene Warnung nicht habe beeindrucken lassen.
42Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. November 2018 die angefochtene Disziplinarverfügung im Wesentlichen mit der folgenden Begründung aufgehoben: Der Kläger habe nicht gegen § 52 Abs. 4 LBG NRW verstoßen. Aus dieser Vorschrift ergebe sich eine Auskunftspflicht nur bezogen auf eine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit und nicht in allgemeiner Hinsicht betreffend eine Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit. Der Dienstherr sei zwar grundsätzlich berechtigt, erforderliche Auskünfte zu verlangen, um die vom Beamten ausgeübte Tätigkeit als zum Hauptamt gehörig oder als Nebentätigkeit einzuordnen. Ein solches Verlangen habe der Dienstherr durch die wiederholten Aufforderungen, ein Antragsformular zur Genehmigung einer Nebentätigkeit mit den dazugehörenden Angaben auszufüllen, jedoch nicht geäußert. Die Verwendung der Fachhochschuladresse für die GmbH stelle kein Dienstvergehen dar. Eine Bewertung des konkreten Verhaltens als disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten sei unverhältnismäßig, weil es sich unter Berücksichtigung des relativ geringen Umfangs der hier in Rede stehenden Korrespondenz nicht um eine nennenswerte Belastung und schon gar nicht um eine mögliche Störung des Hochschulbetriebs handele. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
43Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 29. November 2019 zugelassenen Berufung, die sie nach Fristverlängerung im Wesentlichen wie folgt begründet hat:
44Der Kläger habe bewusst und gewollt Angaben zu seiner Tätigkeit für Q. verweigert. Dass er angenommen habe, diese Tätigkeit gehöre zu seinem Hauptamt, sei nicht glaubhaft. Er habe gewusst, dass kein Zusammenhang zwischen Q. und der Fachhochschule bestanden habe, und betreffend die Plagiatsvorwürfe gegenüber Dr. T3. selbst betont, dabei zu keiner Zeit einen Bezug zu seiner Dienststelle hergestellt zu haben. Auch sein Antrag auf Genehmigung seiner Tätigkeit für Q. aus dem Jahr 2002 zeige, dass er eine Einordnung als Nebentätigkeit für möglich gehalten habe und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Dafür spreche auch die 2014 rechtskräftig gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme wegen ungenehmigter Nebentätigkeiten. Ein etwaiger Verbotsirrtum sei vermeidbar gewesen. Gemessen an seiner Amtsstellung, seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sei von ihm zu erwarten gewesen, sich nach seinen Pflichten und Rechten zu erkundigen. Dass auch Forschung als Nebentätigkeit qualifiziert werden könne, ergebe sich bereits aus § 5 HNtV. Dass die Mitwirkungspflicht im Bereich des Nebentätigkeitsrechts nicht in die Wissenschaftsfreiheit eingreife, sei bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden. Die Beschäftigungen des Klägers bei Q. stellten ferner tatsächlich eine Nebentätigkeit dar. Das gelte auch, soweit es sich dabei um Forschung handele.
45Den an ihn auf Auskunft gerichteten Aufforderungen sei hinreichend deutlich zu entnehmen, dass von ihm Informationen über seine konkrete Tätigkeit bei Q. verlangt werde. Für den Informationsbedarf sei der Kenntnisstand des Dienstvorgesetzten im Zeitpunkt der Aufforderungen maßgeblich. Eine Auskunftspflicht des Klägers habe auch in Bezug auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Q. GmbH bestanden. Das ergebe sich aus § 4 Abs. 1 HNtV NRW und sei von der Aktivität der Gesellschaft unabhängig. Die Auskunftsverlangen seien auch bezogen auf diese Tätigkeit hinreichend eindeutig. Im Hinblick auf die undurchsichtigen Organisationsformen von Q. könne nicht erwartet werden, dass in einem Auskunftsverlangen die genaue Struktur durchdrungen und benannt werde. Dass der Kläger die Aufforderungen auch auf sämtliche Teile von Q. bezogen habe, ergebe sich aus der Klageschrift, in der er vorträgt, dass bezüglich sämtlicher Tätigkeiten bei Q. , dem Institut und der GmbH kein Informationsbedarf bestanden habe, weil alle Aktivitäten seit 1994 bekannt seien. Für ein dahingehendes Verständnis seitens des Klägers spreche auch, dass er bereits in der Vergangenheit um Informationen betreffend die Tätigkeit für die GmbH gebeten worden sei.
46Das Fehlverhalten des Klägers sei auch disziplinarrechtlich relevant, da er durch wiederholtes Ignorieren von Aufforderungen eine bewusste und grundsätzliche Gleichgültigkeit gegenüber dienstlichen Anordnungen gezeigt habe. 2014 sei gegen ihn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden betreffend einen Pflichtverstoß ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten. Selbst wenn kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 4 LBG NRW angenommen werde, liege ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht vor. Bereits die Schreiben aus dem Jahr 2013 seien als Weisung zu erkennen gewesen. Jedenfalls sei das aber bei dem Schreiben vom 20. Juli 2015 der Fall. Der Kläger habe die von ihm verlangte Antragstellung auf dem übersandten Formular auch nicht verweigern dürfen, weil er seine Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit eingestuft habe. Zu einer solchen Weigerung sei er nur bei evident rechtswidrigen Weisungen berechtigt. Dass der Kläger nicht gewusst habe, welche Informationen benötigt würden, sei angesichts des jahrelangen Streits zwischen den Beteiligten nicht glaubhaft. Das Schreiben des Klägers vom 30. Oktober 2015 zeige, dass er kein Interesse an einem Dialog gehabt habe und sich der Weisung habe entziehen wollen. Die Schwelle für das Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens sei aufgrund der Vorgeschichte abgesenkt gewesen. Auch in Bezug auf die auswärtige Lehrtätigkeit habe der Kläger seine Auskunftspflicht verletzt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Annahme, er nehme eine solche Tätigkeit wahr, auf einem Missverständnis beruhe. Da der Kläger selbst den Anschein erweckt habe, solche externe Lehre durchzuführen, sei es an ihm gewesen, dieses Missverständnis durch entsprechende Angaben aufzuklären. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht vor, weil er seinen Dienstherrn nicht unterstützt und beraten habe. Ein Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht liege schließlich auch darin, dass er nichts aktiv unternommen habe, um der Verwendung seiner Dienstanschrift für Sendungen an die Q. GmbH entgegenzuwirken. Es sei ihm zumutbar gewesen, eine Änderung der Eintragung im Handelsregister zu beantragen und auf diese Weise zumindest zu versuchen, der an ihn gerichteten Aufforderung nachzukommen.
47Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
48das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
49Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
50die Berufung zurückzuweisen.
51Er nimmt auf das erstinstanzliche Urteil Bezug und führt ergänzend aus, der Vorwurf in der Einleitungsverfügung betreffend Q. entspreche nicht dem Vorwurf in der Disziplinarverfügung. In der Einleitungsverfügung werde bei der Darstellung des Sachverhalts lediglich auf sein Schreiben aus dem Jahr 2007 Bezug genommen, während in der Disziplinarverfügung auf Schreiben des Rektors aus den Jahren 2013 bis 2016 abgestellt werde. Eine Ausdehnung der disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei jedoch nicht erfolgt.
52Unabhängig davon handele es sich bei den in der Disziplinarverfügung aufgeführten Schreiben nicht um Auskunftsverlangen i.S.v. § 52 Abs. 4 LBG NRW. Diese bedürften der Schriftform und seien nur für begründete (besondere) Anlässe vorgesehen. Vorliegend fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der fraglichen Schreiben. Die Aufforderung vom 28. Oktober 2013, einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit zu stellen, sei kein Auskunftsverlangen i.S.v. § 52 Abs. 4 LBG NRW. Es werde von ihm ein Antrag und keine Auskunft verlangt. Das gelte auch für die übrigen Schreiben aus den Jahren 2015 und 2016. Einen solchen Antrag habe er aber nicht stellen müssen, wenn er seines Erachtens bereits keine Nebentätigkeit ausübte. Unklar sei ferner gewesen, zu welchen Gesichtspunkten er habe Auskunft erteilen sollen. Wie sich aus dem Ermittlungsbericht und aus der Disziplinarverfügung ergebe, habe der Rektor die Tätigkeit für das Q. Institut aufgrund ihm bereits vorliegender Informationen als Nebentätigkeit eingestuft. Ein "Q. Institut für Marketing", dessen Geschäftsführer er sein solle, existiere nicht. Er sei lediglich Mitglied eines Forschungsnetzwerks. Das stelle keine Nebentätigkeit dar.
53Zum Vorwurf, den Auskunftsanspruch bezüglich auswärtiger Lehrtätigkeiten nicht erfüllt zu haben, sei anzumerken, dass in der Disziplinarverfügung insoweit lediglich auf seine eigenen Schreiben vom 29. April und 30. Oktober 2015 Bezug genommen werde. Im Übrigen werde in den in Bezug genommenen Schreiben des Rektors wiederum lediglich ein Antrag auf Genehmigung und keine Auskunft zu Lehrverpflichtungen an anderen Hochschulen verlangt. Eine solche gelte allerdings in einem Umfang von bis zu vier SWS als genehmigt. Über einen Antrag vom 29. April 2015 auf Genehmigung einer Lehre in diesem Umfang sei jedoch nicht entschieden worden. Eine über diesen Umfang hinausgehende Lehrtätigkeit habe er nicht ausgeübt. Ein etwaiges Missverständnis habe er nicht aufklären müssen. Dies sei auch nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung.
54Schließlich sei ihm auch die Verwendung der Fachhochschuladresse als Sitz- und Korrespondenzanschrift einer GmbH nicht vorzuwerfen. Zunächst sei festzustellen, dass ihm wegen der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter dem 9. Mai 2016 sämtliche Sendungen, die nach diesem Datum in der Disziplinarverfügung auf Seite 5 aufgeführt worden seien, nicht entgegengehalten werden könnten, da sie nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung seien. Ein Verstoß gegen wiederholte Aufforderungen des Dienstherrn zwischen Februar und Mai 2016 sei mit der Einleitungsverfügung nicht vorgeworfen worden und nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Es gehe in dieser Verfügung auch nicht darum, einen „eng begrenzten Kreis wiederkehrender Absender“ nicht über eine andere Anschrift informiert zu haben. Er habe diese Adresse insoweit nicht als Absender verwendet. Die Anschrift sei vielmehr gegen seinen Willen auf Antrag der J. E. vom Amtsgericht E. festgesetzt worden. Er selbst habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Für ein derartiges aktives Tun gebe es keinen Beleg in der Akte. Immerhin sei im Handelsregister noch die alte Anschrift des Instituts „F. -G. -Straße 76-80“ eingetragen. Das Mietverhältnis betreffend den Büroraum im Technologiezentrum in der F. -G. -Straße 76-80 in E. habe die Q. GmbH zum 30. Juni 2002 gekündigt. In der Folgezeit sei der Geschäftsverkehr der Q. GmbH praktisch zum Erliegen gekommen. Unter welcher Anschrift die Q. GmbH nach der Kündigung des Büroraums aufgetreten sei, erinnere er nicht mehr. Teilweise sei die Anschrift des Q. Instituts in N2. genutzt worden. Aus welchen Gründen Schriftsätze mit der Anschrift der Beklagten versehen worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. Ihm könne das nicht vorgeworfen werden. Er habe einen derartigen Posteingang nicht voraussehen können. Im Übrigen sei er, nachdem das Registergericht die Anschrift der Beklagten mit einem c/o-Zusatz als Sitz der Q. GmbH festgelegt habe, hieran gebunden gewesen. Er sei sich daher keiner Schuld bewusst.
55Den im Berufungsverfahren beigezogenen Registerakten des Amtsgerichts E. ist im Hinblick auf den Sitz der Q. GmbH und deren Geschäftsanschrift Folgendes zu entnehmen:
56Mit Schreiben vom 4. April 2001 zeigte ein Notar aus E. gegenüber dem dortigen Handelsregister die Übernahme des Gesellschaftsanteils von Dr. Q1. X. K. durch den Kläger an und beantragte die Eintragung entsprechend dem Gesellschafterbeschluss und der Anmeldung vom 2. April 2001. Diese vom Kläger unterschiebene Anmeldung betrifft das Ausscheiden des bisherigen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers und die Übernahme dieses Amtes durch den Kläger, wohnhaft Breite Gasse 39-41 in N2. . Änderungen betreffend die Anschrift der Geschäftsräume der Gesellschaft wurden nicht mitgeteilt. In den Veröffentlichungen der Änderung im Handelsregister erschien die F. -G. -Str. …. in E. als Anschrift der Q. GmbH. Unter dieser Adresse wurde die Gesellschaft auch als Rechnungsempfängerin und Kostenschuldnerin beim Amtsgericht E. (im Folgenden auch Registergericht) geführt. Diesem Gericht teilte der Kläger im Rahmen der Erinnerung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung im September 2017 mit, dass die Anschrift im Technologiezentrum in der F. -G. -Str. ….. bis 2001 gegolten habe. An diese Adresse fehlgeleitete Post sei seitdem an die Anschrift F. -G. -Str. …. in E. weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 6. April 2001 wurde der Kläger aufgefordert, eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erfolgte eine erneute Aufforderung unter dem 9. Mai 2001 unter Androhung eines Zwangsgeldes, die förmlich zugestellt wurde. Da unter der Anschrift im Technologiezentrum weder der Geschäftsführer noch eine vertretungsberechtigte Person angetroffen wurde, wurde das Schriftstück am 11. Mai 2001 einem dortigen Bediensteten übergeben. Ende Mai 2001 teilte der Kläger dem Registergericht mit, dass er als alleiniger Gesellschafter 100 % der Gesellschaftsanteile halte.
57Im Mai 2006 teilte die J. E. dem Handelsregister mit, dass die Q. GmbH unter der Geschäftsanschrift in der F. -G. -Straße in E. seit Dezember 2005 nicht mehr erreichbar sei. Alle Bemühungen, vom Kläger eine gültige Anschrift in Erfahrung zu bringen, seien erfolglos geblieben. Die diesbezüglichen Anfragen an ihn unter der Anschrift C2. H. …. in N2. , verbunden mit der Bitte um Angaben über die Vermögenswerte des Unternehmens, seien unbeantwortet geblieben. Es sei daher von einer Vermögenslosigkeit auszugehen, weshalb eine Löschung beantragt werde. Eine dem Kläger unter seiner Anschrift in N2. zugestellte Anfrage des Registergerichts zu einer Vermögenslosigkeit der Gesellschaft beantwortete er am 19. Juni 2006 mit einem Schreiben, das sowohl über der Anschrift des Adressaten als auch im Briefkopf "L1. . 3, …. N2. " als Anschrift der Q. GmbH angibt und auf eine Telefon- und eine Faxnummer mit Münsteraner Vorwahl hinweist. Seine Stellungnahme erfolgte in zwei Sätzen:
58"[…] unsere Gesellschaft ist nicht vermögenslos. Da dies der J. E. bekannt ist, handelt es sich um eine bewusste Verleumdung."
59Daraufhin wurde der Kläger zu einer ergänzenden Darlegung zur Vermögenssituation aufgefordert. Ende Juni 2006 zog die J. E. , an die sich der Kläger zwischenzeitlich mit seiner Anschuldigung gewandt hatte, den Löschungsantrag zurück und beantragte, ihn zu einem Antrag auf Eintragung einer Sitzverlegung zu veranlassen, weil nunmehr davon auszugehen sei, dass die Q. GmbH ihren Sitz nach N2. an die Geschäftsanschrift in der L2.------straße 3 verlegt habe. Auf eine entsprechende Aufforderung durch das Registergericht unter dem 4. Juli 2006 reagierte der Kläger nicht. Ein ihm ebenfalls an seine Anschrift in der Breiten H. in N2. zugestelltes weiteres Schreiben vom 11. August 2006 beantwortete er am 13. August 2006 mit einem Schreiben, das in der Zeile des Absenders links oben die Q. GmbH in der F. -G. -Str. ….. in E. aufführte, bezüglich des Briefkopfes rechts mit der Münsteraner Anschrift jedoch dem vorherigen Schreiben entsprach, folgendermaßen:
60"[…] mit Verwunderung müssen wir feststellen, dass das AG E. versucht, die ungeheuerlichen, willkürlichen und rechtswidrigen Maßnahmen der J. E. gegen unser Unternehmen zu vollstrecken.
61Nachdem die J. E. Ihren Versuch, mit Unterstützung des AG E. die Löschung – also Vernichtung – unseres Unternehmens zu bewirken, aufgeben musste, versucht man nun, eine rechtswidrige, teuere und unsinnige Verlegung unserer Gesellschaft zu erzwingen. Gegen diesen Eingriff in die Grundrechte von Gesellschaftern und Gesellschaften werden wir uns mit allen Mitteln wehren. […]
62Mit einem weiteren Schreiben widersprach der Kläger der Anordnung, den Gesellschaftsvertrag zu ändern und den Geschäftssitz nach N2. zu verlegen. Die Tätigkeit der Gesellschaft werde auch weiterhin fast ausschließlich in E. ausgeübt, da sich der geschäftsführende Gesellschafter fast nur dort beruflich aufhalte und die GmbH keine festen Mitarbeiter habe. Der Sitz der Gesellschaft sei nicht nach N2. verlegt worden. Die zur Stellungnahme aufgeforderte J. E. teilte dem Registergericht mit, sie müsse davon ausgehen, dass die Q. GmbH keine Betriebseinrichtungen mehr in E. unterhalte. Die im Briefbogen genannte Anschrift in der F. -G. -Str. …. treffe schon seit langem nicht mehr zu. Es handele sich dabei um das Technologiezentrum E. . Eine Rücksprache mit diesem Zentrum habe ergeben, dass weder die Q. GmbH noch der Kläger dort als Mieter verzeichnet seien. Die an die L1. . 3 in N2. gerichtete Korrespondenz sei demgegenüber zugestellt worden.
63Auf die Ladung zu einer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht E. hin teilte der Kläger am 2. Oktober 2006 mit, er werde mündlich nichts anderes sagen können als Folgendes:
64"Als geschäftsführender Gesellschafter und einziger Mitarbeiter der Q. Service & Dienstleistungen GmbH halte ich mich überwiegend in E. (nach dem "Hosenbodenerlass" des Landes NRW muss ich mich während des Semesters dort 4 Tage wöchentlich!) auf und betreibe fast alle Geschäfte, die fast ausschließlich virtueller Natur im Internet sind, aus E. heraus. Aus marktorientierten Gründen nutzen wir im Kundenverkehr die N3. postalische Anschrift.
65Ich bin gerne bereit, Ihren von der J. E. beeinflussten Wunsch nach Geschäftsverlegung nach N2. – mit dem insbesondere für kleine Unternehmen geschäftsschädigenden Aufwand – nachzukommen, wenn Sie mir schriftlich die Kostenübernahme einer von Ihren N3. Kollegen dann sicherlich geforderten Geschäftsverlegung zurück nach E. schriftlich zusichern."
66Bei diesem Schreiben war auch im Briefkopf die F. -G. -Str. …. in E. als Anschrift der Q. GmbH angegeben.
67Bei der Anhörung am 7. November 2006 durch das Amtsgericht E. erklärte der Kläger, dass sich die Geschäftsleitung und Verwaltung der Q. GmbH in E. in der F. -G. -Str. 42 befinde. Dort sei die Fachhochschule E. untergebracht, bei der er als ordentlicher Professor beschäftigt sei. Als solchem werde ihm ein Arbeitszimmer (B 2.03) zur Verfügung gestellt, in dem er seine Aufgaben als Geschäftsführer der Q. GmbH erledige. Hintergrund sei, dass er berufsbedingt an vier Tagen jeweils acht Stunden in der Fachhochschule tätig sei. Diese häufige Tätigkeit in E. nutze er darüber hinaus für die Ausübung der Geschäftsleitung und Verwaltung der Q. GmbH. In dem laut diktierten und genehmigten Protokoll der Anhörung heißt es wörtlich: "Das mache ich wirklich nur von E. aus."
68Zu der Adresse in der L2.------straße in N2. könne er sagen, dass diese auf die Briefbögen gekommen sei, weil sich in dem dortigen Gebäude ein Institut befinde, dessen Träger der Q. -Verein für Internetmarketing e.V. sei, in dem er selbst ebenso wie die Q. GmbH Mitglied seien. Abschließend erklärte er:
69"Ich werde allerdings dafür Sorge tragen, dass die Anschrift des Sitzes korrigiert wird und auch erkennbar in den Geschäftsbriefen der Gesellschaft aufgeführt ist. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich für diejenigen, die die aktuelle korrekte Geschäftsadresse kennen, nämlich F. -G. -Str. … in E. , auch postalisch erreichbar bin. Die dorthin gesandte Post kommt an."
70Im Hinblick auf die Angaben des Klägers wurde ein Satzungsmangel nicht festgestellt.
71Im Januar 2008 wies das Amtsgerichts E. den Kläger darauf hin, dass die Q. GmbH ausweislich eines Rückbriefs unter der Anschrift F. -G. -Str. …. nicht erreichbar sei. Der Kläger sei als Geschäftsführer verpflichtet, jede Änderung der Geschäftsanschrift dem Registergericht mitzuteilen. Hierzu wurde er unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert. Mit einem Schreiben vom 14. November 2008, auf dessen Briefbogen die L2.------straße in N2. als Postadresse und als Geschäftssitz die F. -G. -Str. 44 in E. angegeben war, gab der Kläger an, den Geschäftssitz nicht verlegt zu haben. Der Geschäftsführer halte sich weiterhin überwiegend in E. auf. Die Aufforderung zur Verlegung des Geschäftssitzes sei deshalb rechtswidrig und erfülle wegen der Zwangsgeldandrohung den Straftatbestand der Nötigung. Abschließend heißt es:
72"Geschäftsmäßig adressierte Post mit der Nennung des Geschäftsführers oder mit der Angabe c/o FH E. erreicht uns auch an unserer E2. Anschrift."
73Aufgrund eines Hinweises seitens der J. E. teilte das Registergericht dem Kläger im Juli 2017 unter seiner Privatanschrift in der T4.-----------straße … in N2. mit, dass die Q. GmbH unter der Anschrift c/o FH E. , F. -G. -Str. … in E. nicht mehr zu erreichen sei. Ihm wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 500,00 Euro aufgegeben, eine Veränderung der inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister anzumelden. Mit Beschluss vom 21. August 2017 wurde gegen den Kläger das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Auf einem Briefbogen, der sowohl oberhalb der Anschrift des Adressaten als auch im Briefkopf als Anschrift der Q. GmbH "c/o FH E. , F. -G. -Str. .., ….. E. " angibt, legte der Kläger gegen den Beschluss unter dem 4. September 2017 Erinnerung ein, die er wie folgt begründete:
74"Durch Ihre Übersendung von Briefen an eine Privatanschrift unseres Geschäftsführers behindern Sie uns bei der geschäftsmäßigen Bearbeitung und Fristeinhaltung.
75Unsere Geschäftsanschrift lautet (nach Antrag der J. E. ) auf Beschluss des Amtsgerichts E. vom 23.02.2011:
76Prof. Dr. V. L3. ,
77Q. Service & Dienstleistungen GmbH
78c/o FH E.
79F. -G. -Str. ..
80….. E. .
81Uns liegt kein neuer Beschluss des Amtsgerichts E. vor. Wir beabsichtigen nicht, den Geschäftssitz zu verlegen. Unsere augenblicklich geringe Geschäftstätigkeit über wir nur in E. aus.
82Die Anschrift F. -G. -Str. … (Technologiezentrum) galt bis 2001. Fehlgeleitete Post an diese Anschrift wird seitdem an die Anschrift F. -G. -Str. … weitergeleitet."
83Nach Zurückweisung der Erinnerung beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017, die Geschäftsanschrift der Q. GmbH von Amts wegen im Sinne einer Korrektur zu ändern von F. -G. -Str. …. in F. -G. -Str. … in E. . Das Amtsgericht E. habe in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss vom 7. November 2006 die Geschäftsanschrift der Q. GmbH wie folgt festgelegt: Prof. Dr. V. L3. , Q. Service & Dienstleistungen GmbH, c/o FH E. , F. -G. -Str. 44, 44227 E. . Im Handelsregister sei am 23. Februar 2011 fehlerhaft eingetragen worden F. -G. -Str. …... Dabei handele es sich aber nicht um die Fachhochschule, sondern um das Technologiezentrum. Dem Schreiben des Klägers war ein Ausdruck des Handelsregisters B des Amtsgerichts E. HRB …… vom 15. November 2017 angeheftet, in dem als Eintragung Nr. 2 folgendes eingetragen ist: "Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: c/o FH E. , F. -G. -Str. …, …. E. ". Als Tag der Eintragung ist der 23. Februar 2011 angegeben. Ein Beschluss aus dem Jahr 2011 befindet sich nicht in den Registerakten. Auf die Korrespondenz betreffend die Mitteilung einer Verlegung des Geschäftssitzes zu Beginn des Jahres 2008 folgt in den Registerakten unmittelbar die Mitteilung der J. E. im Juni 2017. Ausweislich eines am 8. Oktober 2019 aufgerufenen Ausdrucks des einschlägigen Handelsregisters war als unter Nr. 3 in der Rubrik 2 als Berichtigung der Voreintragung am 5. Dezember 2017 von Amts wegen Folgendes eingetragen worden: "Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: c/o FH E. , F. -G. -Str. …, …..E. ".
84Am 17. Januar 2018 stellte die Q. GmbH einen Insolvenzeröffnungsantrag, der vom Amtsgericht E. im März 2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde nahm der Kläger im März 2020 zurück.
85Auf eine erneute Aufforderung durch das Registergericht im März 2019, im Hinblick auf die fehlende Erreichbarkeit der Q. GmbH unter der im Handelsregister angegebenen Anschrift eine Veränderung der inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister anzumelden, reagierte der Kläger am 15. April 2019 unter Verwendung des Briefbogens, auf dem ausschließlich eine Anschrift der Q. GmbH unter c/o FH E. , F. -G. -Str. …. in E. angegeben war, mit derselben Argumentation wie zwei Jahre zuvor. Zum 1. Oktober 2019 wurde die Q. GmbH aufgrund vollständiger Vermögenslosigkeit aufgelöst. Am 2. April 2020 wurde die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.
86Der Senat hat am 21. Januar 2021 einen Erörterungstermin durch die Berichterstatterin mit Zustimmung der Beteiligten durchgeführt, an dessen Ende sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Wegen des Inhalts der Erörterung wird ergänzend auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
87Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten der Verfahren des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 4 K 1099/10, 4 K 3961/11, 4 K 3907/11, 4 K 629/12, 4 K 2320/15 und 4 L 979/11, des Verwaltungsgerichts Münster 13 K 2693/11.O sowie auf die Registerakten des Amtsgerichts E. 3 HR B 12881 Bezug genommen.
88Entscheidungsgründe:
89Das Gericht entscheidet auf Grund des von den Beteiligten erteilten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Angesichts des aktuellen Lockdowns infolge der COVID19-Pandemie erschien die Kombination zwischen Erörterungstermin mit den Beteiligten durch die Berichterstatterin und Endentscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung das geeignete Mittel, um auch dem Beschleunigungsgebot (§ 4 Abs. 1 LDG NRW) Rechnung tragen zu können.
90Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig und in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat ein Dienstvergehen begangen, das mit einer Geldbuße zu ahnden ist. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Falles ist die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 4.500,00 Euro geboten.
91Die angefochtene Disziplinarverfügung ist rechtswidrig, soweit dem Kläger Verstöße wegen gegen die Auskunftspflicht im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten vorgeworfen werden. Insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit dem Kläger mit der Disziplinarverfügung eine nachhaltige Verletzung der Gehorsamspflicht dadurch vorgeworfen wird, dass er entgegen den wiederholten Aufforderungen des Dienstherrn zwischen Februar und Mai 2016 die Fachhochschuladresse als Sitz– und Korrespondenzanschrift einer GmbH verwendet hat, hat er vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen, das mit einer Geldbuße zu ahnden ist.
92A.
93Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung bestehen nicht. Das Disziplinarverfahren ist insbesondere wirksam eingeleitet worden. Eine Ausdehnung oder Beschränkung der Vorwürfe, die eine entsprechende Verfügung notwendig gemacht hätte, hat im Verlauf des Verfahrens nicht stattgefunden. Entgegen dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren liegt auch keine Abweichung zwischen dem in der Einleitungsverfügung zum Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens gemachten Sachverhalt und den Handlungen vor, die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vorgeworfen werden. In der Einleitungsverfügung werden auf Seite drei die Schreiben vom 28. Oktober 2013, 20. Juli 2015, 5. Oktober 2015 und vom 7. Januar 2016 aufgeführt, mit denen der Kläger wiederholt aufgefordert worden ist, Angaben zu seinen Nebentätigkeiten zu machen bzw. einen Antrag auf Genehmigung derselben zu stellen. Auch die Reaktion des Klägers hierauf mit Schreiben vom 29. April und vom 30. Oktober 2015 wird erwähnt. Die Behauptung des Klägers, dass lediglich auf Korrespondenz aus dem Jahr 2007 abgestellt werde, trifft nicht zu.
94Der Einwand des Klägers greift nicht durch, ein Verstoß gegen wiederholte Aufforderungen des Dienstherrn zwischen Februar und Mai 2016 sei ihm mit der Einleitungsverfügung nicht vorgeworfen worden und nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Der Vorwurf, zwischen Februar und Mai 2016 gegen Aufforderungen durch den Dienstherrn verstoßen zu haben, wurde bereits in die Einleitungsverfügung aufgenommen und ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Auf Seite vier der Einleitungsverfügung heißt es, dass der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2016 aufgefordert wurde, keine private Post an die Dienstanschrift adressieren zu lassen bzw. nicht unter der Dienstanschrift zu firmieren. Des Weiteren sind mehrere Schreiben aufgeführt, die bis auf eines nach dieser Aufforderung an die Q. GmbH unter der Dienstanschrift des Klägers gerichtet waren. Aufgrunddessen und im Hinblick auf die fortbestehende Eintragung der Q. GmbH mit Sitz in E. wird in der Einleitungsverfügung davon ausgegangen, dass der Kläger nicht unternommen habe, die Anschrift der Beklagten nicht länger als Kontaktadresse der Q. GmbH in Erscheinung treten zu lassen.
95Ein Mangel im Sinne von § 54 LDG NRW folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfen wird, wiederholte entsprechende Aufforderungen nicht beachtet zu haben. Tatsächlich sind die Aufforderungen mit Schreiben vom 7. und 14. März 2016, vom 6. und 25. April 2016 sowie vom 2. Mai 2016, die mit der Übersendung weiterhin bei der Beklagten eingegangener Sendungen an die Q. GmbH verbunden waren, erst in dem Ermittlungsbericht vom 24. September 2016 aufgeführt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine unzulässige Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um Vorwürfe, die in der Einleitungsverfügung vom 9. Mai 2016 nicht erwähnt worden sind. Nach § 19 Abs. 1 LDG NRW kann das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung nach den §§ 33 bis 35 LDG NRW auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Der Begriff der (neuen) „Handlungen“ ist im Sinne des Vorliegens - neuer und anderer - zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte eines - neuen – Geschehensablaufes zu verstehen, was den Verdacht eines - neuen, sonstigen - Dienstvergehens rechtfertigt.
96Vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung 02.2019, § 19 BDG, Rn. 6.
97Es ist bereits mehr als fraglich, ob es sich bei der Missachtung wiederholter gleichlautender Aufforderungen innerhalb eines in der Einleitungsverfügung konkretisierten Zeitraums der Zuwiderhandlungen um neue Handlungen in diesem Sinne handeln kann. Unabhängig davon sind die weiteren Aufforderungsschreiben, die inhaltlich die dienstliche Weisung vom 24. Februar 2016 wiederholten, spätestens mit dem Bericht vom 24. September 2016 über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen auf dessen Seite 20 ausdrücklich und vor Erlass der Disziplinarverfügung am 27. Januar 2017 in das Disziplinarverfahren aufgenommen worden.
98B.
99Nach den Feststellungen im Berufungsverfahren erweist sich die angefochtene Disziplinarverfügung insoweit als rechtswidrig, als dem Kläger vorgeworfen wird, durch die Verletzung von Auskunftspflichten im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten ein Dienstvergehen begangen zu haben (I.). Zu Recht hat die Beklagte ihm demgegenüber eine Verletzung der Gehorsamspflicht durch Verwendung der Anschrift der Fachhochschule für private Korrespondenz vorgeworfen (II.). Darin liegt ein disziplinarrechtlich erhebliches Dienstvergehen (III.), das mit einer Geldbuße zu ahnden ist (IV.).
100I.Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 27. Januar 2017 ist u.a. der Vorwurf, der Kläger habe gegen die Auskunftspflicht bezogen auf Nebentätigkeiten (§ 52 Abs. 4 LBG NRW in der vom 29. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung) und gegen die allgemeine Wohlverhaltens– und Gehorsamspflicht verstoßen (§ 34 und § 35 BeamtStG in der Fassung vom 17. Juni 2008 ‑ BeamtStG), indem er sich auf wiederholtes Nachfragen der Dienststelle geweigert habe, Auskünfte im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit bei "Q. " und zu extern wahrgenommenen Lehrveranstaltungen zu erteilen.
101Der Vorwurf, die Auskunftspflicht u.a. betreffend seine Tätigkeit bei Q. verletzt zu haben, bezieht sich auf Aktivitäten des Klägers bei dem "Q. Institut für Internet-Marketing". Das ergibt sich aus der Disziplinarverfügung, die unter einer Überschrift, die auf eine Nebentätigkeit als Geschäftsführer bei "Q. Institut für Marketing" Bezug nimmt, auf Aktivitäten des Klägers für das 1998 gegründete "Q. Institut für Internet-Marketing (IIM) e.V." eingeht.
102Dem Kläger ist nicht nachzuweisen, dass er Auskunftspflichten gestützt auf § 52 Abs. 4 LBG NRW (1.) oder auf die ihm nach § 35 Satz 2 BeamtStG obliegende Gehorsamspflicht (2.) verletzt hat, indem er auf die Schreiben des Rektors der Beklagten, die dieser zwischen Februar 2015 und Januar 2016 an ihn gerichtet hat, nicht mit der Übersendung von Informationen zu seiner Tätigkeit für das Q. Institut und im Rahmen auswärtiger Lehraufträge reagiert hat.
1031.
104Eine Verletzung der Auskunftspflicht nach § 52 Abs. 4 LBG NRW setzt zunächst eine entsprechende Verpflichtung des Klägers zu einer solchen Auskunft voraus. Gemäß § 52 Abs. 4 LBG NRW ist der Beamte auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet, über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
105Die Auskunftspflicht bezieht sich auf jegliche Art von Nebentätigkeiten unabhängig von der Genehmigungspflicht. Sie dient der Abklärung, ob die Ausübung der Nebentätigkeit möglicherweise dienstliche Interessen beeinträchtigt. Der Dienstherr kann die Auskunft nur aus einem begründeten Anlass heraus verlangen. Das Auskunftsersuchen nach § 52 Abs. 4 LBG NRW ist ein Verwaltungsakt, der mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.
106Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 52 LBG NRW Rn. 9 ff. (Stand: Februar 2016); zum Bundesrecht: Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 8 Nebentätigkeit Rn. 38, 47.
107Ein solches Verlangen muss die dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW schriftlich an den Beamten herantragen. Das setzt ein entsprechendes Aufforderungsschreiben voraus.
108Dies zugrunde gelegt, konnte der Rektor als dienstvorgesetzte Stelle ein Auskunftsbegehren betreffend Nebentätigkeiten des Klägers an auswärtigen Hochschulen und für das Q. Institut zwar auf § 52 Abs. 4 LBG NRW stützen (a). Ein förmliches Auskunftsverlangen im Sinne dieser Vorschrift war den Schreiben, die der Rektor an den Kläger richtete, aus Sicht eines objektiven Empfängers aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen (b).
109a)Gemäß §§ 48 ff. LBG NRW i.V.m. §§ 57, 126 Abs. 3 LBG NRW, § 2 Abs. 1 HNtV und § 2 Abs. 1 und 3 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) kann eine Nebentätigkeit in einem Nebenamt oder einer Nebenbeschäftigung bestehen. Eine Nebenbeschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit weder zum Hauptamt gehört noch als Nebenamt zu qualifizieren ist. In welchem rechtlichen Zusammenhang diese Tätigkeit ausgeübt wird, ist für die Einordnung als Nebenbeschäftigung unerheblich.
110Vgl. zum Bundesbeamtenrecht: Brinktrine in: BeckOK BeamtenR Bund, 20. Ed. 01.10.2020, § 97 BBG Rn. 13.
111Hauptamtliche Aufgabe eines Professors ist nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung vom 16. September 2014 die Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern und nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. Maßgeblich kommt es damit zunächst auf die Aufgaben der Hochschule und auf das von dem jeweiligen Professor vertretene Fach an. Eine Lehrtätigkeit an auswärtigen Universitäten, durch die nicht die einem Professor an der eigenen Hochschule obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt werden, gehört nicht zum Aufgabenbereich der Hochschule, an der ein Professor tätig und u.a. im Rahmen seiner hauptamtlichen Pflichten für den Lehrbetrieb verantwortlich ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 HG können Professoren zwar mit Zustimmung des Fachbereichs Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen. Dass der Kläger in Bezug auf die fraglichen Lehraufträge an Hochschulen in der T2. , in N. oder in M. über eine solche Zustimmung verfügte, ist nicht zu erkennen. Die Qualifikation von auswärtiger Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit liegt auch § 5 Abs. 1 Nr. 5 HNtV zugrunde, demzufolge u.a. "folgende Nebentätigkeiten allgemein genehmigt [sind]:
112…Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche sowie die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums und Verbundstudiums in dem vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang […]".
113Eine solche allgemeine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn es sich bei auswärtiger Lehrtätigkeit grundsätzlich um eine Nebentätigkeit handelt.
114Die Beklagte hatte auch Anlass zu der Annahme, dass der Kläger im Wintersemester 2015/2016 an auswärtigen Hochschulen tätig war. Er selbst hatte mit Schreiben vom 29. April 2015 angegeben, seit vielen Jahren u.a. an der T1. F1. University, der FH M. und der HS N. Lehraufträge wahrzunehmen. Es bestanden zudem Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrtätigkeit über vier SWS hinausgehen könnte. Der Kläger hatte im Wintersemester 2009/2010 im Umfang von insgesamt neun SWS an diesen drei Hochschulen unterrichtet. Diesen Umfang hatte er seinerzeit zwar damit begründet, dass er an der Fachhochschule E. 12 SWS nicht habe erfüllen können. Selbst wenn dies 2015/2016 nicht der Fall gewesen ist und deshalb eine Lehrtätigkeit in diesem Umfang nicht zu erwarten war, war aus Sicht der Beklagten, die seinerzeit nicht vorab über diese Lehrtätigkeit informiert worden war, eine geringere Überschreitung der vier SWS zumindest nicht von vorneherein auszuschließen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch allgemein genehmigte Nebentätigkeiten nur ausgeübt werden dürfen, wenn sie dienstliche Interessen i.S.v. § 49 Abs. 2 LBG NRW nicht beeinträchtigen. Dabei sind insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie genehmigungspflichtig, allgemein genehmigt oder nicht genehmigungspflichtig sind.
115Für die Beklagte bestanden auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Q. Instituts eine Nebentätigkeit darstellen und als solche dienstliche Interessen beeinträchtigen könnte. Insbesondere im Hinblick auf die Aktivitäten des Klägers als Leiter des Projekts "Q3. " sprach jedenfalls Einiges dagegen, dieses Projekt als Forschungstätigkeit seinem Hauptamt zuzurechnen. Dabei kann offenbleiben, ob die Untersuchung von Dissertationen, die Politiker verfasst haben, auf Plagiatsindizien generell eine Aufgabe einer Fachhochschule (hier: der Fachhochschule E. ) oder eine hauptamtliche Tätigkeit eines Professoren an einer Fachhochschule (hier: des Klägers) darstellen kann. Denn jedenfalls bestand begründeter Anlass zur Vermutung, dass der Kläger diese Aufgabe im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübt hat. Gegen einen Bezug zur hauptamtlichen Tätigkeit des Klägers spricht zunächst, dass ein Promotionsstudium vom Grundsatz her nicht zu den Aufgaben von Fachhochschulen zählt, selbst wenn gemäß § 67a HG kooperative Promotionen möglich sind, die von jeweils einem Hochschullehrer bzw. einer Hochschullehrerin an einer Universität einerseits und an einer Fachhochschule andererseits betreut werden können. Auch im Hinblick auf das Lehrgebiet "Betriebswirtschaftslehre; insbesondere Marketing“, das der Kläger im Fachbereich Wirtschaft vertritt, ergibt sich kein hinreichender Bezug zum Hauptamt des Klägers. Beim Projekt "Q3. “ geht es nicht primär um Dissertationen aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften. Anknüpfungspunkt ist stattdessen die aktuelle oder ehemalige Mitgliedschaft im deutschen Bundestag. Eine engere Verbindung zum Lehrgebiet des Klägers "Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Marketing" bzw. zu dem von ihm gewählten speziellen Forschungsgebiet "Internet-Marketing" ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dass sich aus der näheren Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Klägers etwas anderes ergeben würde, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht.
116Bei dem vom Kläger initiierten und geleiteten Projekt "Q3. “ handelte es sich ferner um einen Schwerpunkt der Aktivitäten des Q. Instituts. Der Kläger hat bereits selbst angegeben, das Q. Institut ab 2007 nicht mehr dafür genutzt zu haben, Internet-Branchenstudien durchzuführen. 2008 wurde auf der Homepage des Instituts auf den Q. Text- und Plagiatsservice hingewiesen. Dessen Ziel sei, Deutschland in zwei bis drei Jahren als ersten Hochschulstandort zu etablieren, an dem wissenschaftliche Arbeiten "plagiatsfrei" seien. Im Februar 2011 wurde das "Web-2-0-Hochschulprojekt 14 – PolitikerDiss (Status: Ablehnung – auf Nachfrage von Journalisten)" auf die Homepage gestellt. Unter diesem Projekt fand sich ein Link zu einer Pressemitteilung des Klägers über die Reaktion der damaligen Bundeswissenschaftsministerin T5. auf sein Schreiben, in dem er ihr angeboten habe, mit Hilfe des Q. Hochschulservice "für einen Betrag von unter 50.000 Euro alle geschätzt 1.000 Dissertationen der jetzigen und jemals aktiven Bundespolitiker vollständig auf Plagiatsindizien zu analysieren." Die Kosten entstünden dabei überwiegend für die Beschaffung und die Digitalisierung der gedruckten Dissertationen. Im August 2011 stellte der Kläger unter dem Link des genannten Hochschulprojekts eine von ihm erstellte Datei ins Netz, in der die Vorgehensweise beim Projekt "Q3. " erläutert wird. Dabei ist der Kläger selbst beim Scannen einer Dissertation abgebildet. In der Folgezeit hat der Kläger erkennbar an diesem Projekt, das er "Q3. Bundestagswahl 2013" nannte, weitergearbeitet und unter der Domain "profnet.de", deren Inhaber die Q. GmbH zumindest noch im Frühjahr 2016 gewesen ist, u.a. um finanzielle Unterstützung gebeten. Mit einem Betrag ab 100 Euro könne man die Überprüfung einer Doktorarbeit eines Politikers auf Plagiatsindizien unterstützen. Unter dem Link "Wir suchen" wurden u.a. finanzielle Unterstützung, Internet-Rechercheure, Programmierer, Rechtsanwälte, Sponsoren und Paten gesucht.
117Diese Aktivitäten des Q. Instituts im Rahmen eines vom Kläger geleiteten Projekts gaben der Beklagten sowohl was den Gegenstand des Projekt als auch was den damit eventuell verbundenen zeitlichen Aufwand betrifft, Veranlassung, von einer Nebentätigkeit auszugehen. Da ihr keine Informationen über die tatsächliche Inanspruchnahme des Klägers durch die Leitung des Projekts "Q3. " im Besonderen sowie durch die wissenschaftliche Leitung des Q. Instituts im Allgemeinen vorlagen, gab es einen konkreten Anlass für ein Auskunftsbegehren i.S.v. § 52 Abs. 4 LBG NRW. Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch diese Nebentätigkeit folgten ferner aus dem – unklaren – Umfang der Tätigkeit gerade auch in der Zusammenschau mit einem ebenfalls unklaren Umfang möglicher externer Lehrtätigkeiten.
118b)Eine Auskunftspflicht des Beamten nach § 52 Abs. 4 LBG NRW ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern setzt eine wirksame und bestandskräftige (oder sofort vollziehbare) entsprechende Verpflichtung durch einen an den Beamten gerichteten Verwaltungsakt voraus. Gemessen an den Voraussetzungen, die nach § 52 Abs. 4 LBG NRW erfüllt sein müssen, damit ein Beamter aufgrund eines schriftlichen Auskunftsverlangens verpflichtet ist, der dienstvorgesetzten Stelle Informationen über seine Nebentätigkeiten zu geben, fehlt es bei den Schreiben der Beklagten an einer hinreichend deutlichen Aufforderung, um eine solche Verpflichtung zu begründen. Ein Verwaltungsakt ist nur dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Adressat muss ohne weiteres erkennen können, was genau von ihm gefordert wird (vgl. auch §§ 133, 157 BGB).
119Vgl. Tiedemann in: BeckOK VwVfG/, 49. Ed. 1.10.2020, VwVfG § 37 Rn. 19.
120Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung kommt es auf den objektiven Erklärungswert an und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen, die die Entscheidung getroffen oder an ihr mitgewirkt haben. Der objektive Erklärungswert entspricht dem, was bei verständiger Würdigung des Mitgeteilten vor dem Hintergrund der Kenntnisse der Gesamtumstände aus der Sicht des Empfängers als Inhalt des Verwaltungsakts verstanden werden darf und muss. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde
121Vgl. Tiedemann in: BeckOK VwVfG, 49. Ed. 1.10.2020, VwVfG § 37 Rn. 8.
122Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Inhalt weder der einzelnen Schreiben, die der Kläger zwischen Februar 2015 und Januar 2016 erhalten hat, noch aus ihrer Zusammenschau hinreichend deutlich, dass der Rektor den Kläger auf der Grundlage von § 52 Abs. 4 LBG NRW verpflichten wollte, unabhängig von einem Genehmigungsantrag oder einer Anzeige über seine Tätigkeit für das Q. Institut und über Lehraufträge an auswärtigen Hochschulen Auskunft zu geben.
123Im Februar 2015 forderte der Rektor den Kläger unter Hinweis auf § 49 LBG NRW unter Übersendung eines Formulars auf, einen Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten betreffend eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter und im Rahmen von Q. zu stellen. Hinweise auf ein isoliertes Auskunftsbegehren betreffend die genannten Tätigkeiten sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Im Betreff des Schreibens geht es um die Aufforderung, einen Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten zu stellen. In dem Schreiben wird lediglich auf § 49 LBG NRW Bezug genommen, § 52 Abs. 4 LBG NRW wird nicht erwähnt. Dieses Schreiben war aus dem objektivierten Empfängerhorizont nur als Aufforderung zu verstehen, einen Antrag auf Genehmigung mehrerer Nebentätigkeiten zu stellen.
124Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 hat der Rektor einleitend den Inhalt von § 49 LBG NRW zum Teil wörtlich wiedergegeben. Unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftwechsel führte er aus, dass der Kläger Veröffentlichungen in den Printmedien zufolge sein Institut Q. weiterführe. Ergänzend heißt es:
125"Um prüfen zu können, ob für diese Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich ist, bitte ich, den beiliegenden Antrag auf Genehmigung bis zum 31.08.2015 ausgefüllt an mich zurückzusenden."
126In diesem Schreiben wird zwar die Möglichkeit angesprochen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rahmen des Q. Instituts auch um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handeln könnte. Gleichwohl richtet sich die Aufforderung weiterhin darauf, einen dem Schreiben beigefügten Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeitsgenehmigung auszufüllen und zu übersenden. Verhielte sich der Empfänger dieser Aufforderung entsprechend, müsste er einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit stellen, selbst wenn er davon ausgehen sollte, dass es sich bei der fraglichen Beschäftigung nicht um eine Nebentätigkeit handelt oder dass diese als solche zumindest nicht genehmigungspflichtig ist. Mit dem von ihm verlangten Verhalten würde der Empfänger des Schreibens zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine Nebentätigkeit handele, für die er eine Genehmigung beantragen wolle. Ging es dem Rektor demgegenüber darum, von dem Kläger Informationen zu erhalten, um zu prüfen, ob seine Tätigkeit für das Q. Institut genehmigungspflichtig sei, hätte er anstelle eines Genehmigungsantrags eine ergänzende Auskunft beanspruchen müssen. Ein solches auf § 52 Abs. 4 LBG NRW gestütztes Verlangen, unabhängig von einem Genehmigungsantrag Informationen zu der angefragten Tätigkeit zu übermitteln, ist auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen.
127Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wiederholte der Rektor die Aufforderung, einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit auszufüllen und an ihn zu senden unter erneuter Fristsetzung bis zum 31. Oktober 2015. Für den Fall, dass das Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2015 als Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ausgelegt werden solle, benötige er weitere Angaben. Für eine Auslegung dieser Aufforderung als isoliertes Auskunftsersuchen bestanden für den Empfänger keine Anhaltspunkte.
128Auch die letzte Aufforderung mit Schreiben vom 7. Januar 2016 war aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht als Begehren zu verstehen, Auskünfte über Tätigkeiten des Klägers als Lehrbeauftragter und für das ProNet Institut zu übersenden. Der Rektor teilte dem Kläger unter der Überschrift "Anforderung Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit/Anzeige einer Nebentätigkeit" Folgendes mit:
129"in meinen Schreiben vom 20.07.2015 und vom 05.10.2015 forderte ich Sie auf, einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit auszufüllen bzw. Ihre Nebentätigkeit bei mir anzuzeigen. Dieser Aufforderung sind Sie leider bis heute nicht nachgekommen. Auch zu meinem Vorschlag, Ihr Schreiben vom 13.05.2015 als Antrag auszulegen, haben Sie sich nicht geäußert und die noch erforderlichen fehlenden Angaben nicht gemacht.
130Ich bitte Sie daher letztmalig bis zum 31.01.2016 um Anzeige Ihrer Nebentätigkeit bzw. um einen Antrag auf Genehmigung Ihrer möglichen Nebentätigkeiten wie die Führung des Instituts Q. sowie ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragter.
131Sollten Sie meiner Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, behalte ich mir vor, disziplinarrechtliche Schritte einzuleiten."
132Dem ist aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht ein Verlangen i.S. des § 52 Abs. 4 LBG NRW zu entnehmen, Auskunft über verschiedenen Nebentätigkeiten zu geben. Dagegen spricht bereits die zitierte und in Fettdruck hervorgehobene Überschrift. Auch der das Schreiben abschließende Satz, in dem der Kläger um Anzeige von Nebentätigkeiten bzw. um einen auf ihre Genehmigung gerichteten Antrag gebeteten wurde, kann nicht als isoliertes Auskunftsersuchen verstanden werden.
133Eine Zusammenschau sämtlicher Schreiben führt zu keinem anderen Ergebnis. Die ersten Schreiben enthalten jeweils ausdrücklich u.a. unter Hinweis auf § 49 LBG NRW und Übersendung eines Formulars die Aufforderung, einen Antrag auf Genehmigung von Nebentätigkeiten betreffend eine Tätigkeit als Lehrbeauftragter und im Rahmen von Q. zu stellen. Die in den genannten Schreiben erfolgte Bezugnahme auf noch erforderliche Angaben stellt nicht ein isoliertes Auskunftsbegehren dar, sondern es geht um Informationen zu Art und Umfang sowie Entgelt und geldwertem Vorteil der Nebentätigkeit, die der dienstvorgesetzten Stelle gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW im Rahmen eines Genehmigungsantrags zu übermitteln sind.
1342.
135Das dem Kläger im vorliegenden Disziplinarverfahren vorgeworfene Verhalten – unterlassene Erteilung von Auskünften – stellt auch keine Verletzung seiner Gehorsamspflicht bezogen auf eine dienstliche Weisung dar.
136Eine Aufforderung, Informationen zu bestimmten Tätigkeiten zu übermitteln, kann zwar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW Bestandteil einer Weisung sein, einen Genehmigungsantrag zu stellen oder eine Nebentätigkeit anzuzeigen. Aus den Schreiben des Rektors, die dieser zwischen Februar 2015 und Januar 2016 an den Kläger gerichtet hat, ergab sich aber aus den oben unter 1. genannten Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine Aufforderung, dem Beklagten unabhängig von einem Genehmigungsantrag oder einer Anzeige Informationen zu Tätigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit dem Q. -Institut bzw. Lehraufträgen an auswärtigen Universitäten zu übersenden. Hierauf müsste eine dienstliche Weisung aber hinreichend deutlich gerichtet sein, wenn dem Kläger ein Verstoß gegen ein Auskunftsbegehren disziplinarisch vorgeworfen werden soll. Gegenstand des Disziplinarverfahrens, das zu der angefochtenen Disziplinarverfügung geführt hat, ist in Bezug auf Nebentätigkeiten des Klägers eine Verletzung von Auskunftspflichten. Dem Kläger wird demgegenüber nicht vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, eine Genehmigung seiner Tätigkeiten für das Q. Institut und im Rahmen auswärtiger Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit zu beantragen oder diese als solche anzuzeigen. Nur dazu ist der Kläger jedoch aufgefordert worden. Der Rektor hat von ihm mehrfach und zuletzt mit Schreiben vom 7. Januar 2016 verlangt, einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit unter Verwendung eines ihm übersandten Antragsformulars zu stellen bzw. seine Nebentätigkeiten anzuzeigen. Dieser dienstlichen Weisung ist der Kläger tatsächlich nicht nachgekommen. Seine Weigerung hat auch dazu geführt, dass er dem Rektor nicht die im Rahmen eines Genehmigungsantrags oder einer Anzeige erforderlichen Angaben zu seinen Nebentätigkeiten gemacht hat. Letzteres kann dem Kläger aber nicht als isoliertes Dienstvergehen vorgeworfen werden, wenn er dazu nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 4 LGB NRW entsprechend aufgefordert worden ist. Denn eine isolierte Auskunftspflicht setzt ein rechtmäßiges Auskunftsbegehren nach Vorgaben dieser Bestimmung voraus. Da ein solches Auskunftsbegehren aus den unter 1 b) genannten Gründen nicht an den Kläger herangetragen wurde, kann ihm eine Verletzung allein der Auskunftspflicht nicht vorgeworfen werden.
137II.
138Der Kläger hat jedoch dadurch gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, dass er wiederholte Weisungen, seine dienstliche Anschrift nicht für Postsendungen an die Q. GmbH zu verwenden, nicht befolgt hat.
139Der Rektor hatte den Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2016, 7. und 14. März 2016, vom 6. und 25. April 2016 sowie vom 2. Mai 2016 aufgefordert, keine private Korrespondenz an die Hochschule adressieren zu lassen bzw. nicht unter dieser Dienstanschrift zu firmieren. Mit der Disziplinarverfügung wird ihm vorgeworfen, die Fachhochschuladresse als Sitz- und Korrespondenzanschrift einer GmbH verwendet und den eng begrenzten Kreis wiederkehrender Absender (dreimal Finanzamt E. , dreimal C1. Verlag GmbH, fünfmal Landgericht C. ) nicht über eine andere Anschrift informiert zu haben.
140Gegen diese Weisung hat der Kläger vorsätzlich und wiederholt verstoßen. Aus den im Berufungsverfahren beigezogenen Registerakten ergibt sich, dass der Kläger die Anschrift der Fachhochschule bewusst sowohl vor als auch nach den Aufforderungen im Jahr 2016 als Sitz- und Korrespondenzanschrift der Q. GmbH verwendet hat. Er selbst hat das ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Arbeitszimmer in der Fachhochschule unter Bezeichnung des Raumes B 2.03 gegenüber dem Registergericht als den Ort angegeben, an dem sich die Geschäftsleitung bzw. Verwaltung der Q. GmbH befinde. Damit ist er ausdrücklich und im Ergebnis mit Erfolg der seit Mai 2006 wiederholt geäußerten Vermutung der J. E. entgegengetreten, dass der Gesellschaftssitz nach N2. verlegt worden sei. Sein Vorbringen, vergeblich eine Verlegung des Sitzes der Q. GmbH nach N2. beantragt zu haben, entbehrt vor diesem Hintergrund jeder Grundlage. Der Kläger hat vielmehr im Gegenteil bis zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister im Jahr 2020 gegenüber dem Registergericht angegeben, dass sich der Sitz der Q. GmbH seit 2001 in seinem dienstlichen Büro im Gebäude der Fachhochschule E. befinde und nicht nach N2. verlegt werden solle bzw. könne. Entgegen seiner Behauptung beruht die Ergänzung der Geschäftsanschrift um den Zusatz "c/o FH E. " auf seinen eigenen Erklärungen mit Schreiben vom 14. November 2008 gegenüber dem Registergericht.
141Davon ist der Senat auf der Grundlage der Registerakten überzeugt. Danach hat die Q. GmbH entweder bereits im Verlauf des Jahres 2001 oder spätestens Mitte 2002 den Büroraum im Technologiezentrum in der F. -G. -Str. 76-80 in E. aufgegeben. Ersteres ergibt sich nicht nur aus den Erklärungen des Klägers gegenüber dem Registergericht mit Schreiben vom 4. September 2017, sondern auch aus seinen Angaben in der Klageschrift. Im Berufungsverfahren behauptet der Kläger allerdings, dass die Kündigung des Büroraums demgegenüber erst zum 30. Juni 2002 erfolgt sei. Im Hinblick auf die Angaben des Klägers gegenüber dem Registergericht in der Anhörung am 7. November 2006 ist ferner davon auszugehen, dass sich der Sitz der Q. GmbH auch nach der Kündigung des Büroraums weiterhin in E. befand. Gemäß § 4 Abs. 1 GmbHG in der bis zum 30. Oktober 2008 geltenden Fassung (GmbHG a.F.) ist Sitz der Gesellschaft der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Nach § 4 Abs. 2 GmbHG a.F. hat der Gesellschaftsvertrag als Sitz in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Der Kläger hat in der Anhörung angegeben, dass er als ordentlicher Professor bei der Fachhochschule E. beschäftigt sei, die ihm ein Arbeitszimmer zur Verfügung stelle, in dem er auch die Aufgaben erledige, die ihm als Geschäftsführer der Q. GmbH oblägen. Er sei berufsbedingt an vier Tagen jeweils acht Stunden in der Fachhochschule tätig und nutze die Zeit dort darüber hinaus für die Geschäftsleitung und Verwaltung der Q. GmbH. Er erklärte ausdrücklich, dieser Tätigkeit nur in seinem dienstlichen Büro in E. nachzugehen. Dass er auf den in seinen ersten Schreiben an das Registergericht verwendeten Briefbögen als Anschrift der Q. GmbH eine Adresse in der L2.------straße in N2. angegeben habe, sei, so sein Schreiben vom 2. Oktober 2006, auf marktorientierte Gründe im Kundenverkehr zurückzuführen. In der Anhörung erklärte er abschließend, er werde dafür Sorge tragen, dass die Anschrift des Sitzes korrigiert und auch erkennbar in den Geschäftsbriefen der Gesellschaft aufgeführt werde. Des Weiteren wies er darauf hin, dass er für diejenigen, denen die aktuelle korrekte Geschäftsadresse in den Räumen der Fachhochschule bekannt sei, auch postalisch erreichbar sei.
142Diesen Erklärungen des Klägers, die im Ergebnis dazu führten, dass das Registergericht als Sitz der Q. GmbH E. anerkannte, belegen, dass er selbst die Anschrift der Fachhochschule als Sitz- und Geschäftsadresse der Q. GmbH verwendet hat. So hat er auf eine Aufforderung des Registergerichts Anfang des Jahres 2008, die Änderung der Geschäftsanschrift mitzuteilen, mit Schreiben vom 14. November 2008 angegeben, dass geschäftsmäßig adressierte Post mit der Nennung des Geschäftsführers oder mit der Angabe c/o FH E. die Q. GmbH auch an der E2. Anschrift erreiche. Dass er diese Anschrift über einen c/o Zusatz verwendet hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Ein solcher Zusatz dürfte der Anmeldung im Handelsregister nach § 8 GmbHG grundsätzlich nicht entgegenstehen, wenn er der besseren Auffindbarkeit der zur Entgegennahme tatsächlich befugten Person dient. Um eine zulässige Präzisierung handelt es sich etwa, wenn sich die inländische Geschäftsanschrift mit der Wohnanschrift des Geschäftsführers deckt. Entsprechend hat das Registergericht im Fall der Q. GmbH anerkannt, dass sich der Sitz und die Geschäftsanschrift der Gesellschaft mit der dienstlichen Adresse ihres Geschäftsführers deckten.
143An der Verwendung der Anschrift der Fachhochschule als Geschäftsanschrift der Q. GmbH hat der Kläger auch bewusst festgehalten, obwohl er mit Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2016, 7. und 14. März 2016, vom 6. und 25. April 2016 und vom 2. Mai 2016 aufgefordert wurde, keine private Korrespondenz an die Hochschule adressieren zu lassen bzw. nicht unter dieser Dienstanschrift zu firmieren.
144Der Kläger hat es nicht nur unterlassen, die Geschäftsanschrift der Q. GmbH zu ändern und eine entsprechende Eintragung im Handelsregister zu veranlassen oder an die Absender der ihm von der Beklagten vorgelegten Schreiben heranzutreten, um weiteren postalischer Sendungen an die Q. GmbH unter seiner dienstlichen Anschrift entgegenzuwirken, er hat vielmehr gegenüber dem Registergericht daran festgehalten, dass sich der Sitz der Q. GmbH im Gebäude der Fachhochschule in der F. -G. -Str. 44 in E. befinde und dass es sich bei dieser Adresse um die Geschäftsanschrift dieser Gesellschaft handele. Das ergibt sich aus seinem Schreiben vom 2. September 2017 auf einem Briefbogen, der sowohl oberhalb der Anschrift des Adressaten als auch im Briefkopf rechts als Anschrift der Q. GmbH "c/o FH E. , F. -G. -Str. …, …. E. " aufführt. In diesem Schreiben erklärte der Kläger ferner, dass die Geschäftsanschrift der Q. GmbH "c/o FH E. " in der F. -G. -Str. .. in …… E. laute. Die Anschrift F. -G. -Str. …. im Technologiezentrum habe nur bis 2001 gegolten. Seitdem werde fehlgeleitete Post an die Anschrift F. -G. -Str. …. weitergeleitet, wo auch die augenblicklich geringe Geschäftstätigkeit ausgeübt werde. Mit Schreiben vom 15. November 2017 beantragte der Kläger, die Geschäftsanschrift der Q. GmbH von Amts wegen im Sinne einer Korrektur zu ändern von F. -G. -Str. …. in F. -G. -Str. … in E. . Auf einem diesem Antrag beigefügten Ausdruck des einschlägigen Handelsregisters vom 15. November 2017 ist als Geschäftsanschrift "c/o FH E. , F. -G. -Str. …., ….. E. ", von Amts wegen ergänzt am 23. Februar 2011, angegeben. Am 5. Dezember 2017 wurde diese Eintragung der Geschäftsanschrift – entsprechend dem Antrag des Klägers – in "c/o FH E. , F. -G. -Str. .., ….. E. " berichtigt, wie sich aus einem im Oktober 2019 aufgerufenen Ausdruck des einschlägigen Handelsregisters ergibt.
145Vor diesem Hintergrund sind die Einwände des Klägers, dass er keinen Einfluss auf die Adressierung von Post durch Dritte habe, einen derartigen Posteingang nicht habe voraussehen können und selbst die Dienstanschrift nicht aktiv verwendet habe, ebenso widerlegt wie seine Behauptung, sich im Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten an die Weisungen gehalten zu haben. Seine Erklärungen gegenüber dem Registergericht im September und November 2017 belegen demgegenüber sein bewusstes Festhalten daran, dass sich Geschäftsanschrift und Sitz der Q. GmbH in seinem dienstlichen Arbeitszimmer im Gebäude der Fachhochschule in der F. -G. -Str. .. in E. befinden. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er an die Eintragung der c/o-Anschrift in das Handelsregister durch das Registergericht gebunden gewesen sei, weshalb ihn keine Schuld treffe. Nachdem er durch seine Erklärungen im Vorfeld der Anhörung im November 2006 und in dem Termin gegenüber Registergericht selbst die Anschrift "c/o Fachhochschule E. " als Geschäfts– bzw. Verwaltungssitz der Q. GmbH eingeführt hat, ist ihm die spätere Eintragung dieser Anschrift als Geschäftsanschrift zuzurechnen. Denn der entsprechenden Eintragung lag zugrunde, dass der Kläger das Registergericht in der Anhörung davon überzeugt hat, dass sich der Sitz der Q. GmbH nicht in N2. , sondern in E. in seinem Büro in der Fachhochschule befand. Dass er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, als er 2016 dazu aufgefordert wurde, die Verwendung der Anschrift der Beklagten für Post an die Q. GmbH zu unterlassen, wie er erneut im Erörterungstermin geltend gemacht hat, stellt vor diesem Hintergrund eine Schutzbehauptung dar.
146III.
147Der festgestellte Verstoß gegen die Gehorsamspflicht überschreitet die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit. Dabei setzt ein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf hinreichendes Gewicht und hinreichende Evidenz voraus. Andernfalls überschreitet er nicht die Hürde einer Dienstpflichtverletzung und ist disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung (sog. Bagatellverfehlung). Das kann etwa bei nur fahrlässiger Begehung des Dienstvergehens, bei einem geringen Schaden oder bei einem fehlenden Bedürfnis nach einem pflichtenmahnenden Einwirken auf den Beamten durch eine Disziplinarmaßnahme der Fall sein.
148Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.2005 – 1 D 1.04 –, juris Rn. 97, und vom 19.10.2005 – 1 D 14.04 –, juris Rn. 45 ff.
149Hier spricht für eine disziplinarrechtliche Relevanz der Gehorsamspflichtverletzung bereits die vorsätzliche Begehung. Bestätigt wird die disziplinarrechtliche Bedeutung des Fehlverhaltens ferner durch das Bedürfnis nach einem pflichtenmahnenden Einwirken auf den Kläger.
150Der Kläger hat vorsätzlich der wiederholten Weisung, für private Postsendungen an die Q. GmbH nicht die Anschrift der Fachhochschule zu verwenden, zuwidergehandelt. Indem er die ihm gegenüber zwischen Februar und Mai 2016 ausgesprochenen Weisungen nicht befolgte und seine dienstliche Anschrift weiter als Geschäftsadresse der Q. GmbH nutzte, hat er bewusst und gewollt gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen. Ein besonderes Gewicht gewinnt der Pflichtverstoß auch dadurch, dass der Kläger noch nach Erlass der Disziplinarverfügung im Januar 2017 mit Schreiben vom 15. November 2017 beantragt hat, die Geschäftsanschrift der Q. GmbH unter "c/o Fachhochschule E. " von Amts wegen im Sinne einer Korrektur zu ändern von F. -G. -Str. …. in F. -G. -Str. in E. .
151Gegen eine disziplinarrechtliche Relevanz sprechen auch nicht die vom Kläger vorgelegten Beispiele von Kollegen, denen ebenfalls Post unter der Adresse der Fachhochschule zugesandt werde. Dabei handelte es sich um anders gelagerte Sachverhalte. Da beide Professoren sich mittlerweile im Ruhestand befinden, sind deren Homepages nicht mehr über die Homepage der Beklagten abrufbar. In dem einen Fall handelte es sich um ein Programm für einen Studienaufenthalt in D2. . Der andere Fall betraf ein Institut für Angewandtes Markt Management. In beiden Fällen ging es bereits nicht um eine selbständige juristische Person des Privatrechts wie bei der Q. GmbH. In Bezug auf das Institut ist ferner nach Lage der Akten davon auszugehen, dass die Beklagte die Aktivitäten dieses Instituts kannte und als Bestandteil zumindest im weiteren Sinne des Angebots der Fachhochschule E. angesehen hat. Das ergibt sich aus einem unter dem Suchbegriff "IAMM" auf der Homepage der Beklagten erreichbaren Link, der zu einer Veröffentlichung von Hinweisen zur Gestaltung von Studienarbeiten, die dieses Instituts ins Netz gestellt hat, führt.
152vgl. https://www.fh-E. .de/de/fb/9/studieng/ medien/IAMM-Gestaltung_betriebswirtschaft-licher_Studienarbeiten.pdf
153Selbst wenn es bei dem Programm betreffend Studienaufenthalte in D2. keinen entsprechenden Link auf der Homepage der Beklagten gegeben haben sollte, ist dieser Fall ebenfalls nicht mit dem der Q. GmbH zu vergleichen. Denn der Kläger ist im Vorfeld der Genehmigung der Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Q. GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Tätigkeit nur genehmigt werden könne, wenn eine Trennung nicht nur der Aufgaben als Geschäftsführer von denen der Hochschule, sondern auch der sachlichen und personellen Ausstattung der Büros von den Hochschuleinrichtungen eindeutig gewährleistet sei. Das ist aber bei einer Verwendung der dienstlichen Anschrift als Geschäftsadresse der Q. GmbH nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger bereits kurz nach Übernahme der Geschäftsführertätigkeit bekannt, dass eine Nutzung der dienstlichen Anschrift für Postsendungen an die Q. GmbH nicht in Betracht kam. Ob dies bei einem Programm für Studienaufenthalte in D2. , das zumindest einen Bezug zu den an der Fachhochschule Studierenden aufwies, genauso wäre, hat auf die eindeutige Untersagung einer Vermischung der Geschäftsführertätigkeit mit Aufgaben und Räumlichkeiten der Fachhochschule keinen Einfluss.
154Dass es bei dem Kläger eines pflichtenmahnenden Einwirkens durch eine Disziplinarmaßnahme bedurfte, ergab sich bereits daraus, dass er trotz der seinerzeit erst kurz zurückliegenden disziplinaren Ahnung eines Dienstvergehens im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.
155IV.
156Die von der Beklagten ausgesprochene Gehaltskürzung ist mit Rücksicht darauf, dass dem Kläger im Ergebnis nur ein weisungswidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anschrift der Fachhochschule für postalische Sendungen an die Q. GmbH als Dienstvergehen vorgeworfen werden kann, nicht geboten (vgl. §§ 5, 13 LDG NRW). Im Hinblick auf die Schwere dieses innerdienstlichen Dienstvergehens und des Verschuldens des Klägers ist unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung erforderlich, aber auch ausreichend, eine Geldbuße in Höhe von 4.500,00 Euro zu verhängen.
157Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daraus folgt, dass das Gericht nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und als Dienstvergehen zu würdigen ist. Das Gericht hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eigenständig darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung ggf. teilweise aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 LDG NRW niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Obergrenze vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung.
158Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 1.13 –, juris Rn. 73; OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2007 – 21d A 3600/06.O –, juris Rn. 10, und Urteil vom 07.03.2012 – 3d A 317/11.O –, juris Rn. 262.
159Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
160Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004- 2 BvR 52/02 -, juris Rn. 44f.
161Dies zugrunde gelegt richtet sich die erforderliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens (1.) unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers (2.) und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (3.). Die Disziplinarmaßnahme trägt schließlich dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen Rechnung und steht mit dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang (4.).
1621.
163Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden).
164Ein besonderes Gewicht der Gehorsamspflichtverletzung des Klägers ergibt sich aus den Umständen der Tatbegehung (a), den Beweggründen des Klägers (b) sowie aus den Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich (c).
165a)
166Für das Gewicht der dem Kläger vorgeworfenen Missachtung ihm zwischen Februar und Mai 2016 erteilter Weisungen, die dienstliche Anschrift nicht für private Sendungen an die Q. GmbH zu verwenden, spielt eine entscheidende Rolle, dass ihm seit Dezember 2001 Vorbehalte des Rektors gegen eine unzureichende Trennung seiner Nebentätigkeit als Geschäftsführer der Q. GmbH von Aufgaben der Beklagten bekannt waren. Diese ergaben sich aus dem Hinweis, dass eine Genehmigung u.a. nur erteilt werden könne, wenn eine eindeutige Trennung sowohl der Aufgaben als Geschäftsführer von denen der Hochschule als auch der sachlichen und personellen Ausstattung der Praxis bzw. Büros (zur Ausübung der Nebentätigkeit) von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet sei. Dennoch hat der Kläger spätestens ab Juli 2002 und damit bereits drei Monate, nachdem ihm die Genehmigung erteilt worden war, das Büro der Q. GmbH im Technologiezentrum in E. aufgegeben und – ganz offiziell – Post für die Gesellschaft an seine dienstliche Anschrift in den Räumlichkeiten der Beklagten weiterleiten lassen. Vor diesem Hintergrund wiegt besonders schwer, dass er nicht einmal die ausdrückliche Untersagung, seine dienstliche Anschrift nicht für Postsendungen an die Q. GmbH zu verwenden, befolgt hat, die ihm gegenüber zwischen Februar und Mai 2016 wiederholt ausgesprochen wurde.
167b)
168Erschwerend wirken sich auch die Beweggründe des Klägers für eine Nutzung der Anschrift der Beklagten für Sendungen an die Q. GmbH aus, die sich aus seiner Erklärung gegenüber dem Registergericht im Oktober 2006 ergeben. So ging es dem Kläger darum, Kosten zu vermeiden, die bei einer Verlegung des Geschäftssitzes an eine Adresse in N2. , etwa an die Anschrift des Q. Institut für Internet-Marketing (IIM) e.V. in der L1. . 3, entstanden wären. Diese Anschrift, die er sogar noch in einem ersten Schreiben an das Handelsregister vom 19. Juni 2006 ausschließlich im Briefbogen der Q. GmbH aufgeführt hatte, nutzte die Q. GmbH seinen Angaben nach bereits aus marktorientierten Gründen im Kundenverkehr. Daraus ergibt sich, dass eine Verlegung des Geschäftssitzes im Verhältnis zum Kundenstamm der Gesellschaft voraussichtlich nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre. Ein vom Kläger gegen die umstrittene Sitzverlegung nach N2. vorgebrachter geschäftsschädigender Aufwand hätte damit in erster Linie in den Kosten bestanden, die durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit notarieller Beglaubigung und durch die Löschungen und Eintragungen im abgebenden und aufnehmenden Handelsregister angefallen wären. An dieser Linie hat der Kläger auch bis zur Löschung der Q. GmbH festgehalten. Dies zeigen seine Auseinandersetzungen mit dem Registergericht in den Jahren 2017 und 2019. Dass er sich aus diesen finanziellen Erwägungen nachhaltig den dienstlichen Weisungen widersetzt und eine ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Anschrift zu Vermeidung der mit einem weisungsgemäßen Verhalten verbundenen Kosten für private Zwecke genutzt hat, gibt dem Fehlverhalten besonderes Gewicht.
169c)
170Der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ist auch im Hinblick auf den Schaden, hier im Sinne einer Beeinträchtigung bzw. Störung des Hochschulbetriebs, als schwerwiegend anzusehen. Wird Post an die private GmbH eines Professors, der nicht nur deren Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Anteilseigner ist, diesem unter der Anschrift der Fachhochschule zugestellt, besteht aus der Sicht eines objektiven Betrachters Veranlassung, zwischen der GmbH und der Fachhochschule einen organisatorischen oder inhaltlichen Zusammenhang zu vermuten. Das gilt jedenfalls im Streitfall auch bei einer Verwendung dieser Anschrift nur über einen c/o Zusatz. Denn eine Adresse mit einem solchen Zusatz wird nur dann in das Handelsregister eingetragen, wenn unter der betreffenden Anschrift tatsächlich die Geschäftsleitung und/oder Verwaltung im Schwerpunkt wahrgenommen wird. Aufgrunddessen wird im Rechts- und Geschäftsverkehr eine Verbindung zwischen der GmbH und der Fachhochschule hergestellt, in deren Räumlichkeiten sich Sitz und Geschäftsanschrift der Gesellschaft befinden,
171Die Verwendung der Anschrift der Beklagten im Rechtsverkehr kann ferner einer Zurechnung von Aktivitäten der GmbH zur Fachhochschule Vorschub leisten. Das liegt bei der Q. GmbH auch deshalb nahe, weil der Firmenname eine Assoziation mit dem Stand eines Professors und damit mit einer Berufsgruppe hervorruft, die typischerweise auch an einer Fachhochschule tätig ist. Dass tatsächlich eine solche Verbindung hergestellt wurde, wird durch das an die Beklagte gerichtete Anschreiben von Rechtsanwälten Dr. T6. im Zusammenhang mit dem "Q3. " Projekt des Klägers belegt.
172Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem relativ geringen Umfang der hier in Rede stehenden Korrespondenz. Das Gewicht der Verfehlung liegt nicht in einer Störung der Abläufe der Universität durch die Verteilung privater Post an einen Professor, sondern in dem durch die Verwendung der dienstlichen Anschrift entstehenden Anschein einer Verbindung zwischen der Beklagten und der Q. GmbH. Ein geringeres Gewicht der Pflichtverletzung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn das Verhalten des Klägers, wie von ihm behauptet, seit Jahren von der Fachhochschulleitung geduldet worden sein sollte. Es spricht zunächst Einiges dafür, dass der Rektor in Ermangelung von Informationen über die Aktivitäten der Q. GmbH, gar keine Kenntnis von der Nutzung der dienstlichen Anschrift als Geschäftsadresse der Q. GmbH hatte. Selbst wenn gegen die Verwendung der Anschrift tatsächlich nichts unternommen worden sein sollte, musste der Kläger, dem aufgrund der Nebentätigkeitsgenehmigung bekannt war, dass er die dienstliche Anschrift nicht für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Q. GmbH verwenden durfte, entsprechenden Weisungen unmittelbar Folge leisten. Eine kommentarlose Missachtung dieser ausdrücklichen und wiederholten Weisungen kann vor dem Hintergrund eines über Jahre pflichtwidrigen eigenen Verhaltens nicht in milderem Licht erscheinen.
1732.Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
174Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
175Anhaltspunkte für derartige Ausnahmesituationen sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Das festgestellte pflichtwidrige Verhalten entspricht vielmehr dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild, wie es bereits vom Verwaltungsgericht in dem vorangegangenen Disziplinarverfahren zu Tage getreten ist. So belastete den Kläger bereits im vorherigen Verfahren, dass er Weisungen seiner Vorgesetzten nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit beachtet hat.
176Vgl. VG N2. , Urteil vom 09.12.2014 – 13 K 2693/11.O –, juris Rn.120 und 122.
177Die Missachtung der dienstlichen Anordnungen, die Adresse der Fachhochschule nicht für Sendungen zu verwenden, die den Kläger als Geschäftsführer der Q. GmbH betreffen, bestätigt seine bereits in vorangegangenen Disziplinarverfahren gezeigte Neigung, sich über Anordnungen des Rektors kompromisslos hinwegzusetzen. Dies zeigt auch sein ausdrückliches Festhalten an der c/o FH E. Anschrift als Geschäftsanschrift und Sitz der Q. GmbH in den Jahren 2017 und 2019. Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung zum Persönlichkeitsbild ergaben sich weder aus der Aktenlage noch ließen sie sich dem (dem Senat durch die Berichterstatterin vermittelten) Auftreten des Klägers im Erörterungstermin entnehmen.
1783.
179Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status. In diesem Zusammenhang wirkt sich zu Lasten des Klägers seine Stellung als Professor an einer Fachhochschule aus, die mit einer weit überdurchschnittlichen Ausbildung einerseits und Eigenverantwortung andererseits verbunden ist. Sein Verhalten gegenüber dem Registergericht vor allem auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahren und Erlass der Disziplinarverfügung zeigt, dass er sich den Weisungen betreffend die Verwendung der dienstlichen Anschrift als Kontaktadresse für die Q. GmbH weiter und nachhaltig widersetzt hat. Dieses Verhalten beeinträchtigt in besonderem Maße das Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit seines Beamten. Die Uneinsichtigkeit des Klägers wiegt auch insofern schwer, als er nicht nur gegenüber dem Registergericht, sondern auch gegenüber verschiedenen Behörden und im Geschäftsverkehr seine dienstliche Anschrift weiterhin weisungswidrig verwendet hat. Hinzu kommt, dass wegen wiederholter Probleme im Rahmen der Zustellung von Post an die Q. GmbH vom Registergericht angeregt wurde, die Geschäftsanschrift zu aktualisieren. Der Kläger hätte also auch mit Rücksicht auf die Interessen derjenigen, die Post an die Q. GmbH zu senden hatten bzw. senden wollten, eine zuverlässige andere Anschrift wie etwa die Anschrift des Q. Instituts für Internet-Marketing e.V. in N2. mit einem c/o-Zusatz angeben können, falls ein Empfang von Geschäftspost tatsächlich vom Hauseigentümer der Immobilie, in der er wohnt, nicht geduldet wurde, wie er dem Registergericht 2019 mitgeteilt hat. Soweit er in dieser Stellungnahme ferner erklärt hat, weiterhin Geschäftsaktivitäten für die Q. GmbH ausschließlich in E. und nicht in N2. durchzuführen, hätte er hieran mit Rücksicht auf die Voraussetzungen, unter denen ihm 2002 die Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt wurde, ohnehin nicht festhalten dürfen. In seinem Schreiben (bereits) vom 21. Dezember 2001 hatte der Rektor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung u.a. nur erteilt werden könne, wenn eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung von Praxis bzw. Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet sei.
1804.
181Bei abschließender prognostischer Gesamtbewertung hält das Gericht für das dem Kläger vorzuwerfende Dienstvergehen in Abwägung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Aspekte der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes, des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung sowie der zwischenzeitlichen Dauer des Disziplinarverfahrens die Verhängung einer Geldbuße i.H.v. 4.500,00 Euro für geboten, aber auch ausreichend. Insoweit hat das Gericht insbesondere auch die Verfahrensdauer unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten im Blick gehabt.
182Eine Gehaltskürzung ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen angezeigt. Aus einer einschlägigen Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, so dass grundsätzlich eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das Gewicht der Vorbelastung im Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab.
183Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 – 2 B 9.14 –, juris Rn. 10.
184Der Grundsatz der stufenweisen Steigerung besagt allerdings nicht, dass jede weitere Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher ausfallen müsste als die zuvor gegen ihn verhängte. Stets kommt es auch hier – und nur das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht zur Würdigung der Gesamtpersönlichkeit – auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie mithin auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens und das der Schuld des Beamten an. Maßgebender Gesichtspunkt für die Steigerung der Disziplinarmaßnahme ist, dass eine frühere Disziplinarmaßnahme sich als – völlig oder weitgehend – wirkungslos erwiesen hat.
185Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 – 1 D 10.00 –, juris Rn. 47.
186Nach diesen Maßstäben ist eine Steigerung der Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt. Der Kläger hat zwar bereits gut ein Jahr, nachdem gegen ihn mit Urteil vom 14. Dezember 2014 rechtskräftig eine Geldbuße i.H.v. 3.500,00 Euro wegen unterlassener Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für externe Lehrtätigkeit verhängt worden war, erneut in disziplinarisch relevanter Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Die Missachtung der ihm gegenüber zwischen Ende Februar und Mai 2016 ausgesprochenen Weisungen ist aber nicht im engeren Sinne einschlägig, weil mit der vorangegangenen Disziplinarverfügung ein Verstoß gegen Dienstpflichten im Zusammenhang mit externer Lehrtätigkeit geahndet wurde. Demgegenüber hat der Kläger nun gegen seine Gehorsamspflicht im Zusammenhang mit der Verwendung der dienstlichen Anschrift für Postsendungen an die Q. GmbH verstoßen. Dieses Fehlverhalten weist zwar auch einen Bezug zu einer Nebentätigkeit auf. Ihm wird aber nicht vorgeworfen, dass er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Q. GmbH keine Genehmigung beantragt hatte, obwohl die vorherige Genehmigung bis 2006 befristet war und eine Verlängerung derselben nicht erfolgt war. Der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Dienstvergehens unterscheidet sich damit von den zuvor bereits geahndeten Verfehlungen.
187Allerdings muss die Geldbuße deutlich höher ausfallen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Kläger nur kurze Zeit, nachdem die erste Disziplinarverfügung rechtskräftig geworden ist, erneut seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er Weisungen des Rektors nicht befolgt hat.
188Die Verhängung einer Geldbuße i.H.v. 4.500,00 Euro ist auch verhältnismäßig. Den Kläger belasten insbesondere die festgestellte Intensität und Dauer des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht. Er hat bis zur Löschung der Q. GmbH im Jahr 2020 gegenüber dem Registergericht an der Verwendung seiner dienstlichen Anschrift als Geschäftsanschrift der Gesellschaft festgehalten, obwohl dies immer wieder zu Beanstandungen seitens der J. E. geführt hat, weil Post dort nicht zuverlässig zugestellt werden konnte. Auch durch die wiederholte Verhängung von Zwangsgeldern hat er sich nicht dazu bewegen lassen, für die Q. GmbH eine zuverlässige andere Geschäftsanschrift zu benennen. Da gegen ihn im vorangegangenen Disziplinarverfahren bereits eine empfindliche Geldbuße verhängt worden war, erscheint (selbst mit Blick auf die zwischenzeitliche Verfahrensdauer) eine spürbar höhere weitere Geldbuße geboten, um dem Kläger das Gewicht seiner Verfehlungen und die Bedeutung seiner Pflichten als Landesbeamter, der er als Hochschullehrer ist, nachhaltig klar zu machen und ihm zu verdeutlichen, dass er sich nicht ohne für ihn nachteilige Konsequenzen über dienstliche Weisungen hinwegsetzen und gegen die Gehorsamspflicht verstoßen kann.
189C.
190Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 74 Abs. 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
191Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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