Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1510/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf alle Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der geltend gemachten Abweichung von der Senatsrechtsprechung (II.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten Gehörsverletzungen (III.) zuzulassen.
3I. Der vorliegenden Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage,
4„ob der eritreische Staat die Entziehung vom Nationaldienst durch illegale Ausreise grundsätzlich als Ausdruck politischer Gegnerschaft einstuft.“
5Diese Frage rechtfertigt keine Berufungszulassung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen geklärt ist. Danach drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung.
6OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 36 ff.; vgl. inzwischen auch Hamb. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 ‑ 4 Bf 205/18.A ‑, juris, Rn. 42.
7II. In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten nachträglichen Abweichung von dieser Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst dargelegte und vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.
8OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
9Hier liegt keine solche Abweichung vor, die der Kläger auch ohnehin nur für den Fall einer anderslautenden Entscheidung des Senats über die unter I. bezeichnete Grundsatzfrage gerügt hat. Denn auch das Verwaltungsgericht hat diese Frage, wie der Kläger in seiner Antragsbegründung selbst einräumt, zu seinen Ungunsten entschieden. Es hat seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt, dass weder die Einberufung als solche noch die Bedingungen, denen die Betroffenen während der Dienstzeit unterworfen sind, an einen Verfolgungsgrund im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfen (S. 7 des Urteils), und eine solche Anknüpfung an eine vermutete politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch den Staat Eritrea insbesondere auch bei Sanktionierungen von Dienstentziehung oder Desertion und illegaler Ausreise regelmäßig fehlt (S. 18 ff. des Urteils).
10III. Auch die geltend gemachten Gehörsverstöße im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
111. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO entgegen seiner Auffassung zunächst nicht dadurch verletzt, dass es den von ihm behaupteten und vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Vorwurf einer Schleusertätigkeit „als eigenes mögliches Anknüpfungsmerkmal außer Acht gelassen und insofern offensichtlich nicht mit in die Entscheidungsfindung einbezogen“ habe.
12Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
13BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2020 ‑ 19 A 309/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4.
14Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags des Klägers zu dem ihm gemachten Vorwurf einer Schleusertätigkeit zur Kenntnis genommen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen. Es hat im Tatbestand seines Urteils die Angaben des Klägers beim Bundesamt wiedergegeben, dass ihm zwei Polizisten unterstellt hätten, ein Schleuser zu sein, ihn geschlagen und festgenommen hätten, worauf er für ein Jahr und zwei Monate im Gefängnis in Barentu/Eritrea inhaftiert worden sei. Zudem hat es seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, dass zwei Soldaten, die Schafe gehütet hätten, ihm abends am Berg Gebel Hamed mit einem Seil die Hände gebunden, ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen und ihn mit einem Landcruiser mitgenommen hätten. Das ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 7. März 2019 (S. 3 f. des Protokolls). Auf der Grundlage dieser Angaben hat sich das Verwaltungsgericht unter Nr. 2 b) bb) seiner Entscheidungsgründe im Zusammenhang mit dem unten noch näher zu behandelnden Beweisantrag Nr. 2 mit der Beweisbehauptung des Klägers auseinander gesetzt, dass bei dem Vorwurf einer Schleusertätigkeit keine Möglichkeit bestehe, im Rückkehrfall einer Einberufung in den Nationaldienst durch Zahlung der Diasporasteuer zu entgehen (S. 11, 28 f. des Urteils). Darüber hinaus hat es sich unter 4. seiner Entscheidungsgründe speziell mit der Frage auseinander gesetzt, ob der sonstige Vortrag des Klägers, insbesondere derjenige zu dem ihm gemachten Vorwurf der Schleusertätigkeit, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Anknüpfung an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung begründet, und diese Frage verneint (S. 6, 32 des Urteils).
15Hiernach wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe sich „nur noch mit der grundsätzlichen Situation von solchen Personen auseinandergesetzt, die sich aufgrund der illegalen Ausreise dem Nationaldienst entzogen haben, nicht aber mit solchen, die bereits vor der Flucht aufgrund des Vorwurfs der Schlepperei bzw. Beihilfe zur Entziehung vom Nationaldienst inhaftiert waren“ (S. 11 der Antragsbegründung). In diesem Zusammenhang lässt der Kläger seinerseits unberücksichtigt, dass sich das Verwaltungsgericht ‑ wie oben ausgeführt ‑ unter 4. der Entscheidungsgründe sehr wohl speziell mit dieser Frage auseinander gesetzt, den entsprechenden Vortrag des Klägers also nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in seine tatsächliche und rechtliche Würdigung einbezogen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit diesen Ausführungen sehr wohl dargelegt, weshalb auch der als wahr unterstellte Vorwurf einer Schleusertätigkeit nach seiner Überzeugung einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG mit einem der Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG entbehrt. Dass diese Darlegung knapp ausgefallen ist und das Verwaltungsgericht dabei auf seine vorhergehenden allgemeineren Ausführungen zu den Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung und illegaler Ausreise Bezug genommen hat, ändert daran nichts.
16Unter diesen Umständen stellt sich die sachlich unzutreffende Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „schlicht die Einbeziehung des Schleppervorwurfs und der bereits erlittenen Inhaftierung übersehen“ (S. 12 der Antragsbegründung), als der in das Gewand einer Gehörsrüge gekleidete Vorwurf dar, die Vorinstanz habe seine als wahr unterstellte Behauptung, einer Schleusertätigkeit verdächtigt und deswegen inhaftiert und misshandelt worden zu sein, bei der Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig ‑ und so auch hier, siehe unten unter 2. ‑ zulassungsrechtlich dem materiellen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen.
17BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87/19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2020 ‑ 19 A 3256/19.A ‑, juris, Rn. 3 f., vom 25. Juni 2020 ‑ 19 A 17/18.A ‑, juris, Rn. 21, und vom 3. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 5.
182. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO weiter nicht dadurch verletzt, dass es, wie er meint, „in einer Gesamtschau eine willkürliche Beweiswürdigung“ vorgenommen habe. Er beruft sich ohne Erfolg auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach welcher eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausnahmsweise dann nicht nur dem materiellen Recht zuzuordnen ist, sondern auch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG begründen kann, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Natur- oder Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiell-rechtlichen Subsumtion, d. h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.
19BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2015 ‑ 1 B 39.15 ‑, InfAuslR 2016, 1, juris, Rn. 16, vom 8. März 2012 ‑ 1 B 2.12 ‑, juris, Rn. 6, vom 23. September 2011 ‑ 1 B 19.11 ‑, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2005 ‑ 1 B 185.04 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
20Einen solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht hinreichend substantiiert auf. Er leitet einen solchen Willkürverstoß ausschließlich aus dem oben bereits als unzutreffend bewerteten Vorwurf an das Verwaltungsgericht ab, angeblich seinen Vortrag nicht berücksichtigt zu haben, dass er „in Eritrea bereits aufgrund des Schleppervorwurfs für über ein Jahr inhaftiert und Folter ausgesetzt gewesen“ sei. Diese Rüge lässt nicht erkennen, inwiefern das Verwaltungsgericht über die seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung hinaus auch Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder in sonstiger Weise gegen das Willkürverbot verstoßen haben soll. Insbesondere genügt dafür nicht seine Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, weil es zur Begründung seiner Bewertung des genannten Klägervortrags zu der ihm vorgeworfenen Schleusertätigkeit lediglich auf bereits erfolgte Ausführungen verwiesen habe, was „unter keinen Umständen vertretbar und ein Unterfall der Sachfremdheit“ sei. Denn eine Bezugnahme auf frühere Ausführungen in derselben oder sogar in anderen, den Beteiligten bekannten Entscheidungen des Gerichts ist nicht sachfremd, sondern zulässig, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt.
21OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2020 ‑ 9 A 950/19.A ‑, juris, Rn. 8 m. w. N.
22Unabhängig davon liegt der behauptete Willkürverstoß schon deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht den genannten Klägervortrag ‑ wie ausgeführt ‑ sehr wohl zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat.
233. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO auch nicht dadurch verletzt, dass es seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nr. 2 abgelehnt hat, ein Sachverständigengutachten von Amnesty International Deutschland e. V. zum Beweis der Tatsache einzuholen, „dass beim Vorwurf der Schlepperei durch den Staat Eritrea keine Möglichkeit besteht, durch Zahlung der Diasporasteuer zu umgehen ist, zum Nationaldienst eingezogen zu werden.“
24Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.
25BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 2 BvR 113/20 ‑, juris, Rn. 45, und vom 20. Dezember 2018 ‑ 1 BvR 1155/18 ‑, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020, a. a. O., Rn. 12, und vom 21. Januar 2020 ‑ 1 B 65.19 ‑, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020 ‑ 19 A 3067/18.A ‑, juris, Rn. 11 f., und vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. jeweils m. w. N.
26Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des beschließenden Gerichts kann die Tatsacheninstanz einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das setzt voraus, dass es seine Entscheidung in dem Beweisablehnungsbeschluss oder jedenfalls in der Sachentscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründet und gegebenenfalls angibt, woher es seine Sachkunde hat. Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch - zumal in Asylverfahren - aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind.
27BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, juris, Rn. 11 m. w. N., Beschluss vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 13, vom 18. März 2020 ‑ 19 A 147/20.A -, juris, Rn. 12 m. w. N., vom 14. Juli 2017 - 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 13, und vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, NVwZ 2017, 1227, juris, Rn. 10.
28Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht diesen Maßstäben gerecht geworden. Es hat die Ablehnung des zu Nr. 2 gestellten Beweisantrags in seinem Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO und in den Entscheidungsgründen seines Urteils nachvollziehbar begründet und angegeben, dass es seine Sachkunde aus den zahlreichen dort zitierten und ausführlich gewürdigten Erkenntnisquellen schöpft (S. 11 des Urteils und die Quellen, die es auf den S. 21 bis 31 zitiert hat). Der Antragsbegründung des Klägers lässt sich kein Einwand entnehmen, mit dem er konkret auf einzelne dieser Erkenntnisquellen Bezug nimmt und Anhaltspunkte dafür benennt, dass in ihnen ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfrage enthalten sind, dass der eritreische Staat den sog. Diaspora-Status solchen Personen vorenthält, die er einer Schleusertätigkeit verdächtigt und unter diesem Vorwurf bereits inhaftiert hatte. Die Gehörsrüge des Klägers erschöpft sich insoweit vielmehr in dem Vorwurf an das Verwaltungsgericht, es habe sich zu seiner eigenen, im Rahmen der Ablehnung des genannten Beweisantrags vorgenommenen „Wahrunterstellung“ in Widerspruch gesetzt (sog. inkongruente Wahrunterstellung), indem es von der „als wahr unterstellten“ Beweisbehauptung abgerückt sei, „dass sich Personen, denen in Eritrea der Vorwurf der Schlepperei gemacht wird, jedenfalls für einen beschränkten Zeitraum durch Zahlung einer Diasporasteuer von der Einbeziehung zum Nationaldienst nicht befreien können.“
29Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt. Dabei kann offenbleiben, ob dem angefochtenen Urteil eine „Wahrunterstellung“ mit diesem Inhalt zugrunde liegt. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2 zulässigerweise auch auf den Ablehnungsgrund eigener Sachkunde gestützt und damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass diese keine Änderung seiner generalisierenden Tatsachenfeststellung des Fehlens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG rechtfertigt.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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