Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2038/16

Tenor

  • 1. Die Beklagte hebt ihren Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 4.3.2010 und den Abhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 3.12.2010 in der Gestalt, die sie durch die Erklärungen der Beteiligten vom 7.9.2016, 7.6.2018 und 28.5.2018/5.7.2018 gefunden haben, auf, soweit darin der Zuwendungsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West vom 1.12.2005 mit Wirkung vom 1.12.2005 wegen Vergaberechtsverstößen in Höhe von mehr als 214.196,89 Euro widerrufen und die Klägerin zur Erstattung von mehr als 214.196,89 Euro verpflichtet wird.

  • 2. Im Übrigen lässt die Klägerin ihr Klagebegehren fallen.

  • 3. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, soweit es sich im Zulassungsverfahren erledigt hat (45.395,28 Euro), darüber hinaus die Kosten des Berufungsverfahrens zu 18 %. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 82 %. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte zu 71 %, die Klägerin zu 29 %.


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