Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 440/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung der saudi-arabischen und syrischen Vorbildungsnachweise des Klägers als gleichwertig mit der deutschen Hochschulreife nach Maßgabe des § 7 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO) vom 8. Juli 2014 (GV. NRW. S. 407) nicht vorlägen. Das vom Kläger vorgelegte „General Secondary School Transcript – Natural Science Section“ des saudi-arabischen Bildungsministeriums aus dem Jahr 2014 erlaube nach den gemäß § 7 Abs. 3 GlVO für Nordrhein-Westfalen verbindlichen Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: ZAB) den direkten Zugang für die bisherige Fachrichtung und benachbarte Fächer zu allen Hochschulen nur bei Nachweis von einem erfolgreichen Studienjahr. Ein solcher Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen, da er im Studienjahr 2014/2015 zwar zwei Semester an der B. -S. Q. J. University for T. & U. in E. studiert, das Studienjahr jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der ZAB vom 12. Juli 2019, auf die Bezug genommen werde.
3Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. In seiner Beschwerdebegründung führt der Kläger aus, die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeitsanerkennung seien gegeben. Das Anerkennungsverfahren erschöpfe sich nicht lediglich im Nachweis von Unterlagen und Dokumenten, sondern es gehe darum, eine Befähigung und Ertüchtigung für das Studium materiell festzustellen. Verwaltungsvorschriften seien dabei allenfalls Erkenntnishilfen, von denen sich die Rechtsprechung „gedanklich emanzipieren“ müsse. Hinweise für eine Gleichwertigkeit bestünden in hinreichendem Maße. Die vorgelegte Studienordnung der B. -S. Q. J. University for T. & U. könne plausibel machen, dass Immatrikulationsvoraussetzung eine entsprechende Hochschulreife sei. Hier müsse sich die Rechtsprechung mit den Standards aus Saudi-Arabien auseinandersetzen und dürfe nicht nur – wie es das beklagte Land unternehme – auf die syrische Herkunft des Klägers abstellen. Auch vermisse er weiterhin ein vollwertiges Gutachten zur Gleichwertigkeitsprüfung, da die vorgelegte Stellungnahme der ZAB von seinem Zwillingsbruder B1. ausgehe. Schließlich seien die erbrachten Studienleistungen ins Verhältnis zur Regelstudienzeit zu setzen. Ob das Studienjahr demnach als erfolgreich zu werten sei, könne auch einer abweichenden Betrachtung unterliegen. Aus all dem folge, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren überspannt habe. Weiterhin hat der Kläger eine Abschrift eines Zeugnisses in arabischer Schrift übermittelt, bei dem es sich laut der beigefügten Übersetzung um eine „Notenübersicht der Abiturprüfung Wissenschaft“ des Leiters des Prüfungsamtes des syrischen Bildungsministeriums vom 12. Februar 2020 handelt, wonach der Kläger die Abiturprüfungen im Bereich Wissenschaft „mit 94,90 % bestanden“ hat.
4Eine gegenüber dem Verwaltungsgericht abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ist damit nicht angezeigt und ergibt sich auch nicht aus einer von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses.
5Die Bewertungsvorschläge der ZAB sind nach der Senatsrechtsprechung in gerichtlichen Verfahren (zumindest) als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen. Behörden und Gerichte können sich über einen Bewertungsvorschlag nur hinwegsetzen, wenn er sich entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt erweist oder aber wenn der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, welche die Zentralstelle bei ihren allgemeinen Wertungen erkennbar nicht bedacht hat.
6OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 19 B 1542/20 -, juris, Rn. 9 f. m. w. N.
7Soweit der Kläger eine „materielle“ Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen anmahnt und den Bewertungsvorschlägen und Verlautbarungen der ZAB nur die Funktion einer „Erkenntnishilfe“ zuweist, stellt er deren inhaltliche Richtigkeit nicht durchgreifend in Frage. Insbesondere stellt die Beschwerde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Annahme in Frage, wonach die Ableistung eines erfolgreichen Studienjahres an dem jeweiligen Studienplan zu messen sei, der hier für das erste Studienjahr die Absolvierung von elf Kursen vorsehe. Die gegenteilige Behauptung des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, bei den von ihm belegten Kursen handele es sich um eine von ihm „völlig willkürlich festgelegte Anzahl und Art von Kursen für das erste und zweite Semester“, hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise plausibel erläutert. Die ohne Auseinandersetzung mit den Feststellungen der ZAB vorgebrachte Argumentation im Beschwerdeverfahren, ein Studienerfolg könne bei Fehlen eines Regelstudienplans auch in anderer Weise nachgewiesen werden, etwa durch eine quotale Betrachtung des relativen Erfolgs in Bezug auf die Gesamtheit der zu erbringenden Studienleistungen, greift nicht durch. Denn nach dem von der ZAB ermittelten Studienplan der syrischen Hochschule waren im ersten Studienjahr elf Kurse erfolgreich zu absolvieren, ohne dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass diese Anforderung signifikant von den Anforderungen anderer syrischer Hochschulen abweicht oder sonst willkürlich wäre. Der Kläger zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund die im Verfahren seines Zwillingsbruders getroffenen Feststellungen der ZAB auf seinen Fall unanwendbar sein sollten. Die Feststellungen zu den Studienanforderungen betreffen den vom Kläger belegten Studiengang. Weder der Kläger noch sein Bruder haben alle im ersten Studienjahr vorgesehenen Kurse erfolgreich absolviert, dabei hat der Bruder des Klägers sogar noch mehr Kurse bestanden als der Kläger selbst. Die im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Ansicht, ein erfolgreiches Studienjahr sei bereits dann anzunehmen, wenn das Studium noch innerhalb der zulässigen Gesamtstudiendauer abgeschlossen werden könne, verkennt, dass es bei dem nach dem Bewertungsvorschlag SAU-BV02 der ZAB geforderten erfolgreichen Studienjahr nicht darauf ankommt, ob das Studium erfolgreich zu Ende geführt worden wäre, sondern ob bereits Studienleistungen erbracht wurden, die Rückschlüsse auf die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zulassen.
8Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht in seiner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ablehnenden Entscheidung auch nicht die Anforderungen an das Bestehen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung überspannt. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Den bei der Prüfung dieser Kriterien bestehenden Entscheidungsspielraum überschreiten Verwaltungsgerichte, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen von Erfolgsaussichten überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlen.
9Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 2 BvR 2151/17 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.; allgemein zur Auslegung des Kriteriums hinreichender Erfolgsaussichten: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2020 ‑ 1 BvR 631/19 ‑, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2019 ‑ 2 BvR 1813/18 ‑, NJW 2020, 534, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 19 A 577/20 -, juris, Rn. 4.
10Hierfür ist nichts ersichtlich. Die nach den oben genannten Maßstäben erforderliche Auseinandersetzung mit den Bewertungsvorschlägen und einzelfallbezogenen Feststellungen der ZAB stellt keine überzogenen Anforderungen an den Kläger, dem die eigenen schulischen und hochschulischen Leistungen im Einzelnen bekannt sind.
11Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Zeugnis betrifft einen syrischen Schulabschluss und berührt nicht die bislang beantragte Anerkennung seines „General Secondary School Transcript“ des Schuljahres 2013/2014 aus Saudi-Arabien nebst Nachweisen über die in Syrien erbrachten Studienleistungen als der deutschen Hochschulreife gleichwertig. Wenn der Kläger erreichen will, dass der syrische schulische Vorbildungsnachweis gemäß § 8 Abs. 1 GlVO als einer deutschen allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig anerkannt wird, muss er zunächst bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 GlVO zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf einen entsprechenden Antrag stellen. Der Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2019 steht dem nicht entgegen, da er die Gleichwertigkeit nur für das in Verbindung mit den syrischen Studiennachweisen vorgelegte saudi-arabische Schulzeugnis verneint hat und damit einen anderen Streitgegenstand betrifft.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- 19 B 1542/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2151/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 631/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1813/18 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 577/20 1x (nicht zugeordnet)