Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 153/21

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller darin unter Nr. 2 Abs. 2 für das Erdgeschoss und unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 für das Dachgeschoss die Beseitigung einer Küche, eines Bades, eines WC und von Möbeln aufgegeben worden ist, und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt Antragsteller zu vier Fünfteln und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.


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