Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1703/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 11.243,12 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3I. Das gilt allerdings entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht etwa schon deshalb, weil dem Antragsteller verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz deswegen versagt werden müsste, weil er diesen nicht innerhalb von zwei (bzw. hier eingeräumt: drei) Wochen nach Zugang der "Bewerberabsage" am 4. August 2020, sondern erst am 2. September 2020 beantragt hat.
4Mit diesem Vortrag nimmt die Antragsgegnerin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug, nach der es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gebietet, dass der Dienstherr nach Bekanntgabe seiner Absage (Konkurrentenmitteilung) mit der beabsichtigten, wegen des Grundsatzes der "Ämterstabilität" i. d. R. nicht mehr rückgängig zu machenden Ernennung eine angemessene Zeit – in der Praxis der Verwaltungsgerichte zwei Wochen ab Zugang der Konkurrentenmitteilung – zuwartet, um den im Auswahlverfahren Unterlegenen zu ermöglichen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen.
5Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010– 2 C 16.09 –, juris, Rn. 33 f., und vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 –, juris, Rn. 27 f. (Festhaltung), sowie OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 –, juris, Rn. 64 bis 66, und vom 17. Juni 2019 – 6 A 1133/17 –, juris, Rn. 91.
6Der Umstand allein, dass eine solchermaßen bemessene Wartefrist im Einzelfall bereits abgelaufen ist, führt aber nicht dazu, dass ein danach gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (prozessual oder materiell) ausgeschlossen ist. Zwar mag die Wartefrist nicht nur dem Schutz der nicht ausgewählten Beamtinnen und Beamten dienen, sondern in gewisser Weise auch der Planungssicherheit des Dienstherrn. Hat der Dienstherr jedoch – aus welchen Gründen auch immer – seine Planungen noch nicht in einer nicht rückgängig zu machenden Weise umgesetzt, also noch keine Ernennungen oder noch nicht alle Ernennungen vorgenommen, so gibt es keine Rechtfertigung dafür, den im Auswahlverfahren Unterlegenen allein wegen des Ablaufs der – ohnehin nicht gesetzlich bestimmten – Wartefrist Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zu versagen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 B 980/15 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.; ebenso Thür. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2012– 2 EO 361/12 –, juris, Rn. 12, und Hoffmann, A., in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, Stand: Februar 2021, LBG NRW 2016 § 19 Rn. 29 (= Gliederungspunkt 5.4.2., "Wartefrist").
8Das gilt erst recht, wenn – wie hier – der Dienstherr die nicht ausgewählten Beamtinnen und Beamten als juristische Laien in der Konkurrentenmitteilung nicht auf diese Frist hingewiesen hatte.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2015 – 1 B 980/15 –, juris, Rn. 11.
10Diese – Fälle der Ernennung betreffenden – Erwägungen gelten in gleicher Weise im – hier vorliegenden – Fall der Umsetzung des erfolgreichen Konkurrenten auf einen bloßen Beförderungsdienstposten. Auch insoweit ist es für einen Eilantrag nach § 123 VwGO grundsätzlich (bis zur Grenze der Verwirkung) unschädlich, die Zweiwochenfrist verstreichen zu lassen. Auch eine solche ("endgültige") Besetzung des Dienstpostens kann mangels eintretender "Ämterstabilität" ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden.
11Vgl. Hoffmann, A., in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, Stand: Februar 2021, LBG NRW 2016 § 19 Rn. 29 (= Gliederungspunkt 5.4.2., "Wartefrist").
12Das gilt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch dann, wenn der Dienstherr sich des sog. einaktigen Verfahrens bedient, wenn also eine Auswahlentscheidung nur bei der Vergabe der Beförderungsdienstposten erfolgt und vorgreifliche Wirkung für die nachfolgende Beförderung hat, weil diese im Falle der Bewährung und Freigabe der Stelle ohne erneute Auswahlentscheidung stattfindet. Auch in einem solchen Fall ist nämlich die Besetzung des Dienstpostens bis zu einer Ernennung der bzw. des ausgewählten Beamtin bzw. Beamten ohne weiteres reversibel.
13II. Die Beschwerde hat vielmehr deswegen (in der Sache) keinen Erfolg, weil die von dem Antragsteller fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe sowie deren – allein zulässige – Ergänzung nach Fristablauf durch Schriftsätze vom 7. Januar 2021 und vom 8. März 2021, auf deren Prüfung der Senat bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), es nicht rechtfertigen, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
14der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 9m/A 9m+Z (G 200404, G 200405, G 300405, G 400101 und G 400404) mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
15Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil die Entscheidung über eine spätere Beförderung hier auf die Auswahl unter den Bewerbern um die in Rede stehenden Beförderungsdienstposten vorverlagert sei. Nicht glaubhaft gemacht sei aber ein Anordnungsanspruch. Zwar verletze die Auswahlentscheidung möglicherweise den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Es komme nämlich in Betracht, dass dessen insoweit zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei, weil nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (BRZV 2017) ein Übermaß an Einzelmerkmalen (fünf von zwölf) nicht die Leistungen, sondern lediglich das Sozialverhalten betreffe und weil die Beurteiler mit ihrer Begründung des Gesamturteils gegen das auch in Ziffer 9. 1 BRZV 2017 aufgestellte Arithmetisierungsverbot verstoßen haben könnten. Der Antragsteller wäre aber bei einer erneuten Auswahlentscheidung, der eine diese beiden – unterstellten – Rechtsfehler meidende neue dienstliche Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt würde, chancenlos. Durch eine erneute dienstliche Beurteilung, die die das Sozialverhalten betreffenden Einzelmerkmale unberücksichtigt ließe und die die übrigen Einzelmerkmale in welcher Weise auch immer differenzierend gewichten würde, würde sich der Leistungsabstand des Antragstellers (Gesamtnote 8 Punkte) zu den Beigeladenen (Gesamtnote jeweils 12 Punkte) nämlich nicht verringern, weil der Antragsteller in keinem Einzelmerkmal besser bewertet worden sei als die Beigeladenen. Auch unter Mitberücksichtigung seiner weiteren Rügen, seine klageweise angegriffene Vorbeurteilung (Gesamtnote 9 Punkte) sei zu schlecht ausgefallen und die aktuelle Beurteilung gehe rechtswidrig von einer Verschlechterung seiner Leistungen aus, bleibe der Antragsteller chancenlos. Setze man für die Vorbeurteilung eine Gesamtnote von 10 Punkten an und unterstelle man weiter eine Steigerung dieses Ergebnisses in der aktuellen Beurteilung, so komme der Antragssteller nämlich allenfalls auf ein Gesamturteil von 11 Punkten. Selbst bei Unterstellung eines Notengleichstands wären die Beigeladenen ihm noch vorzuziehen, weil sie in den Vorbeurteilungen 11 bzw. 12 Punkte erzielt hätten.
16Hiergegen wendet der Antragsteller das Folgende ein: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er sei auch im Falle einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung chancenlos. Es dürfe diese Prognose nicht auf die vorhandenen dienstlichen Beurteilungen stützen, da es deren Rechtswidrigkeit unterstelle, und sei auch gehindert, den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin auszufüllen. Es sei völlig offen, welche Gesamtnote die Antragsgegnerin bei einer Neubeurteilung vergeben würde, wenn seinen erstinstanzlich erhobenen, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten begründeten Einwänden gegen die Plausibilität bzw. Schlüssigkeit der Bewertung praktisch sämtlicher Einzelmerkmale Rechnung getragen werde. Diese Einwände ergäben sich aus seiner Antragsschrift vom 2. September 2020, Gliederungspunkte 2. c) und d). Danach liege zunächst ein "Heranziehungsdefizit" vor. Die Berichterstatterin habe die Sachgebietsleitung erst im Juni 2018 übernommen und daher "einen Großteil des Beurteilungszeitraums überhaupt nicht beurteilen" können. Die Behauptung im Widerspruchsbescheid, sie habe sich bei Kollegen des Antragstellers über dessen Leistungen informiert, sei substanzlos. Überhaupt frage es sich, wie die angebliche Verschlechterung im Bereich des Fachwissens festgestellt worden sei, weil der unmittelbare Vorgesetzte krankheitsbedingt nicht an der Beurteilung beteiligt gewesen sei. Ferner erschließe sich nicht, weshalb der Antragsteller im Vergleich zur Vorbeurteilung bei sieben Merkmalen um einen Punkt, bei drei Merkmalen um zwei und bei zwei Merkmalen um drei Punkte schwächer beurteilt worden sei, obwohl die Leistungsfähigkeit üblicherweise mit zunehmender Dienst- und Lebenserfahrung steige, die dienstlichen Aufgaben unverändert geblieben seien und es keine Kritik an oder Anregungen zu seiner Aufgabenwahrnehmung gegeben habe. Nicht nachvollziehbar und unzutreffend sei die Behauptung im Widerspruchsbescheid, es seien lückenhafte Dokumentationen zu den von ihm vorgenommenen Sicherungen zu Tage getreten und auch im Nachgang lückenhaft geblieben. Gleiches gelte für die weitere Behauptung, er habe kein Interesse an einer Fortbildung in Bezug auf technische relevante Entwicklungen im Bereich der digitalen Forensik gezeigt, da er an einer Teilnahme jeweils gehindert gewesen sei (Krankheit, fehlende Eingangsvoraussetzungen bzw. genehmigter Urlaub). Er habe sich durch Lektüre der einschlägigen Fachzeitschrift und Austausch mit fortgebildeten Kollegen auf dem Laufenden gehalten. Ein Vorfall, bei dem er ermahnt worden sei, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen, sei ihm nicht bekannt. Allerdings könne es durchaus sein, dass er als Spezialist für digitale Forensik aufgrund seiner Zuständigkeit als Multiplikator für die zum Investigator geschulten Kollegen deren Büros aufgesucht habe. Mit Blick auf das Vorstehende könne dahinstehen, ob auch die von dem Verwaltungsgericht angesprochene Frage der Gewichtung der Einzelmerkmale der Einschätzung entgegenstehe, er sei chancenlos. Diese Einschätzung sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die den Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilungen nicht plausibilisiert habe, obwohl er deren Schlüssigkeit pauschal bestritten habe, was insoweit ausreiche. Schließlich bestreite er eine ordnungsgemäße Beteiligung der entsprechenden Gremien bei der Auswahlentscheidung sowie eine hinreichende Dokumentation der Auswahlerwägungen.
17Dieses Beschwerdevorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei auch bei einer erneuten, alle gerügten Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung chancenlos, nicht durchgreifend in Frage.
18Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird.
19Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., und Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f.
20Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags erscheint eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeschlossen.
211. Nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts (BA Seite 7, dritter Absatz) würde eine Neuerstellung der dem Antragsteller zum Stichtag des 1. Mai 2019 erteilten Regelbeurteilung zunächst auch dann nicht zu einer Verbesserung des zuerkannten Gesamturteils von 8 Punkten führen, wenn die Antragsgegnerin hierbei die Bewertungen der Einzelmerkmale, die das Sozialverhalten betreffen, ausblenden und die Bewertungen der übrigen Einzelmerkmale in welcher Weise auch immer gewichten würde. Diese hypothetische Bewertung, die schon mit Blick auf die verbleibend zu berücksichtigenden und zu gewichtenden Einzelnoten zur Fach- und Methodenkompetenz (einmal 9 Punkte, fünfmal 8 Punkte und einmal 7 Punkte) nachvollziehbar erscheint, hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es muss hier deshalb nicht entschieden werden, ob die von dem Verwaltungsgericht insoweit erörterten Rechtsfehler überhaupt gegeben sind.
22Angemerkt sei insoweit allerdings zunächst, dass die Antragsgegnerin das weite Organisationsermessen, das ihr bei der Gestaltung von Beurteilungsrichtlinien und daher auch bei der Aufstellung der Qualifikationsmerkmale eingeräumt ist,
23vgl. insoweit allgemein etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 39,
24nicht dadurch überschritten haben dürfte, dass sie in ihren einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV – vom 29. Dezember 2016 unter Ziffer 9.1 und nach Anlage 1 neben der – hier nicht relevanten – Bewertung von vier "Führungskompetenzen" die Bewertung von sieben "Fach- und Methodenkompetenzen" und fünf "Sozialen Kompetenzen" ("Konfliktlösungsverhalten", "Kritikverhalten", "Teamverhalten", "Kontakt- und Kommunikationsverhalten" und "Durchsetzungsfähigkeit") vorgesehen hat. Zwar hat sie damit Letzteren, die eher die (in den Beurteilungen nach diesen Richtlinien nicht gesondert bewertete) gezeigte Befähigung betreffen, im Verhältnis zu den Merkmalen der "Fach- und Methodenkompetenzen", die im Schwerpunkt Gesichtspunkte der gezeigten dienstlichen Leistungen erfassen, ein relativ großes Gewicht verschafft. Das wird aber nicht zu beanstanden sein. Zu den (zu beurteilenden) Qualifikationsmerkmalen nach Art 33 Abs. 2 GG, § 21 Satz 1 BBG und § 2 Abs. 2 bis 4 BLV zählen neben der fachlichen Leistung gleichgewichtig auch Eignung und Befähigung. Schon vor diesem Hintergrund dürfte nichts dagegen sprechen, dass der Dienstherr im Rahmen einer – hier gewählten – einheitlichen Qualifikationsbeurteilung den Einzelmerkmalen, die als wesentliche Elemente der sog. "Soft Skills" (nicht trennscharf, aber) im Schwerpunkt der Befähigung zuzuordnen sind, im Verhältnis zu den schwerpunktmäßig auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmalen eine nicht nur untergeordnete Bedeutung für die Beurteilung der Gesamtqualifikation zumisst. Eine solche Ausübung des (weiten) Gestaltungsermessens leuchtet umso mehr ein, als der Teamarbeit sowie der internen und ggf. externen Kommunikation im heutigen dienstlichen Alltag auch der Zollverwaltung eine erhebliche Bedeutung für die Arbeitsergebnisse zukommt.
25Ferner weist der Senat darauf hin, dass die gerügte Gleichgewichtung der zu bewertenden 12 Einzelkriterien, die sich zwar nicht explizit aus den Beurteilungsrichtlinien ergibt, diesen aber wegen des Arithmetisierungsverbots in Ziffer 9. 2 indirekt zu entnehmen ist und – vor allem – der ständigen Praxis in der Zollverwaltung entspricht, ebenso wenig zu beanstanden sein dürfte wie eine – hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht einmal ersichtliche – rein rechnerische Ermittlung der Gesamtnote. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung nicht von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben, sondern Sache des Dienstherrn, dem insoweit ein Wertungsspielraum zukommt. Dieser ist daher grundsätzlich auch befugt, sich für eine gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale – auch dies stellt eine Gewichtung dar – zu entscheiden. Der Wertungsspielraum findet erst dort seine Grenze, wo eine von dem Dienstherrn abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung", "Befähigung" und "fachlicher Leistung" i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG– offensichtlich – nicht mehr gerecht wird, wie es etwa bei einer Gleichsetzung der Merkmale "Arbeitsmenge" und "Offenheit für Innovationsprozesse" der Fall wäre. Liegt eine nach diesen Maßgaben zulässige Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale vor und fehlt es an einer ausdrücklichen Vorgabe, die dem Beurteiler die Möglichkeit eines vom rechnerischen Ergebnis abweichenden Gesamturteils eröffnet, ist das Gesamturteil rein rechnerisch zu ermitteln.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020– 2 C 2.20 –, juris, Rn. 24 bis 27, und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 46.
27Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein. Die Regelung, dass die in Punkten ausgedrückte Note nicht arithmetisches Mittel der in den Beurteilungskategorien nach Ziffer 9.1 BRZV vorgenommenen Einzelwertungen ist, eröffnet nicht die angesprochene Möglichkeit, sondern will erkennbar nur dem (früher) häufig angenommenen (generellen) "Arithmetisierungsverbot" Rechnung tragen. Ferner dürfte nicht erkennbar sein, dass die gleiche Gewichtung der regelmäßig zu beurteilenden 12 Einzelmerkmale dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung", "Befähigung" und "fachlicher Leistung" i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht wird. Vielmehr erscheint die gleiche Gewichtung der in Rede stehenden Merkmale, deren Gesamtzahl mit 12 noch relativ gering ist, angesichts des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale nachvollziehbar.
282. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass seine Auswahl bei einer erneuten Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint. Das gilt sowohl für sein (der Frage der Chancenlosigkeit vorgelagertes) Beschwerdevorbringen, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der entsprechenden Gremien bei der Auswahlentscheidung und an einer hinreichenden Dokumentation der Auswahlerwägungen (dazu a)) als auch für das verbleibende Beschwerdevorbringen, mit dem er sich gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen wendet (dazu b)).
29a) Die Auswahlentscheidung ist hinreichend dokumentiert, und die in Bezug auf sie erforderliche Beteiligung der Gremien ist ordnungsgemäß erfolgt.
30Die Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin ergeben sich hinreichend bereits aus der im Auswahlvorgang (Beiakte Heft 1, Blatt 41 bis 43) vorhandenen tabellarischen Übersicht der Bewerber. Dieser Übersicht ist nämlich zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung anhand der Gesamtnoten der aktuellen Regelbeurteilung erfolgt ist. Nachdem der beste, mit 14 Punkten benotete Bewerber mit erster Priorität den Zuschlag für einen Dienstposten in seinem Heimatzollamt (E. ) erhalten hat, hat dies zur Auswahl der ansonsten (mit jeweils 12 Punkten) bestbewerteten Beamten im Bewerberfeld geführt, nämlich der fünf Beigeladenen. Textlich aufbereitet und datiert finden sich diese Auswahlerwägungen in den beiden jeweils unter dem 28. Juli 2020 formulierten Anschreiben an den örtlichen Personalrat bzw. an die Gleichstellungsbeauftragte (Beiakte Heft 1, Blatt 44 f. und 47 f.), mit denen die Antragsgegnerin um Zustimmung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG bzw. um Abgabe des Votums nach § 27 BGleiG gebeten hat. Die mit diesen beiden Schreiben eingeleiteten Beteiligungsverfahren sind auch ordnungsgemäß abgeschlossen worden. Der örtliche Personalrat hat der beabsichtigten Besetzung der fünf Dienstposten mit den Beigeladenen mit Schreiben vom 31. Juli 2020 (Beiakte Heft 1, Blatt 46) ausdrücklich zugestimmt, und die Gleichstellungsbeauftragte hat mit jeweils vom 4. August 2020 datierenden fünf Schreiben (Beiakte Heft 1, Blatt 49 bis 53) zu jeder einzelnen beabsichtigten Besetzung ausgeführt, dagegen keine Einwände zu haben. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen war nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einzubinden, da keine Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift vorlag. Die Besetzungsentscheidungen haben weder einzelne schwerbehinderte Menschen noch diesen nach §§ 2 Abs. 3, 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gleichgestellte Menschen berührt und die genannten Personen auch nicht als Gruppe betroffen. Es lag nämlich, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 9. Dezember 2020 (Seite 3) – nach Aktenlage (vgl. nochmals die o. a. tabellarische Übersicht, Rubrik "Förderung Schwerbehinderter") zutreffend – vorgetragen hat, keine Bewerbung aus dem entsprechenden Personenkreis vor.
31b) Nicht zum Erfolg führt ferner das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller die Plausibilität bzw. Schlüssigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen (dazu aa)) und der ihm selbst erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilung (dazu cc)) rügt und in Bezug auf die ihm erteilte Beurteilung ferner ein "Heranziehungsdefizit" geltend macht (dazu bb)).
32aa) Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller sich gegen die Plausibilität bzw. Schlüssigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, greift nicht durch.
33Der Antragsteller verweist in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 20. November 2020 insoweit darauf, dass er in der Antragsbegründung vom 2. September 2020 die Schlüssigkeit der Beurteilungen der Beigeladenen bestritten hatte. Er meint, ein solches pauschales Bestreiten reiche, da er die Dienstverrichtung der Beigeladenen nicht kenne, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus, um die Pflicht der Antragsgegnerin zu einer Plausibilisierung dieser Beurteilungen auszulösen, die hier indes unterblieben sei.
34Dem ist nicht zu folgen.
35Richtig ist zwar, dass die Verwaltungsgerichte im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten ("Konkurrentenstreit") bei entsprechenden Einwendungen auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen als nicht der Bestandskraft fähige Maßnahmen inzident und vollumfänglich zu überprüfen haben. Dem unterlegenen Bewerber ist mithin auch die Möglichkeit eröffnet, unmittelbar die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung des erfolgreichen Bewerbers zu rügen und so eine entsprechende gerichtliche Überprüfung zu veranlassen.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007– 2 BvR 2457/04 –, juris, Rn. 13, BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris, Rn. 23 f. und 46, und Beschluss vom 20. Januar 2004– 2 VR 3.03 –, juris, Rn. 10 f., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 99, vom 17. April 2018 – 1 B 189/18 –, juris, Rn. 6, und vom 13. Juni 2017 – 1 B 260/17 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
37Das schließt grundsätzlich auch die Überprüfung der Rüge des erfolglosen Bewerbers ein, die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers sei nicht (hinreichend) plausibel.
38Es trifft aber nicht zu, dass im Konkurrentenstreit bereits eine pauschale, also mit keinerlei Gründen versehene und damit gleichsam "ins Blaue hinein" erhobene Rüge, wie sie hier vorliegt, die Verpflichtung des Dienstherrn begründet, die dienstliche Beurteilung des erfolgreichen Bewerbers zu plausibilisieren. Das gilt schon deshalb, weil sich einer solchen Rüge nicht entnehmen lässt, in welcher Hinsicht dem Dienstherrn eine Plausibilisierung abverlangt werden soll. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, der unterlegene Bewerber habe regelmäßig keine Kenntnis von der Qualifikation, die der erfolgreiche Bewerber im maßgeblichen Beurteilungszeitraum gezeigt habe, ändert an dieser Bewertung nichts. Der unterlegene Bewerber ist nämlich bei einer im Eigeninteresse sorgfältigen Führung des Verfahrens gleichwohl in der Lage, eine mangelnde Schlüssigkeit oder Plausibilität der angegriffenen Beurteilung konkret aufzuzeigen, indem er Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsvorgänge nimmt
39– vgl. zu diesem Aspekt Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 263a, letzter Absatz (= Seite 486 f.) –
40und diese auswertet, also insbesondere den Inhalt der Beurteilung näher auf deren Schlüssigkeit untersucht und die Beurteilung ggf. auch mit dem Inhalt der einschlägigen Vorbeurteilung(en) abgleicht.
41Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Antragsteller (wiederum nur pauschal, nämlich ohne Angabe von Zitaten) behaupteten Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch diese Rechtsprechung setzt nämlich voraus, dass zunächst eine konkrete Beanstandung vorliegt, aus der sich eine Plausibilisierungsbedürftigkeit der angegriffenen Beurteilung ergibt.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020– 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 98 ff. (104 sowie 105 bis 109), zu einem vom Antragsteller beanstandeten (moderaten) Leistungssprung eines Beigeladenen bei der Einzelnote Arbeitserfolg (4 Punkte in der aktuellen, nur 13 Monate nach der Beförderung nach A 11 erteilten dienstlichen Beurteilung gegenüber 3 Punkten in der Vorbeurteilung, die noch auf das Amt A 10 bezogen war).
43Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 7. Januar 2021, mit dem er auf einen (nach dem Vorstehenden nicht erforderlichen) Vortrag der Antragsgegnerin zur Plausibilität der Beurteilungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 reagiert und konkrete Rügen gegen die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 5. erhebt, ist nicht berücksichtigungsfähig.
44Gründe, die erstmals nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorgebracht werden, sind als unzulässig anzusehen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Nach Fristablauf können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber qualitativ neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2021– 1 B 409/20 –, juris, Rn. 10, und vom 10. Januar 2013 – 1 B 1217/12 –, juris, Rn. 27; ferner Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 85, m. w. N.
46Danach kann der Antragsteller mit dem hier in Rede stehenden, erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 20. November 2020 erfolgten Vorbringen nicht gehört werden. Mit diesem Vorbringen behauptet der Antragsteller nämlich (sinngemäß) erstmals und qualitativ neu, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 5. aus den nun von dem Antragsteller angeführten Gründen für nicht plausibel zu erachten.
47bb) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge des Antragstellers, die ihm erteilte aktuelle dienstliche Beurteilung leide an einem "Heranziehungsdefizit".
48Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
49Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. August 2018– 1 A 379/17 –, juris, Rn. 27 f., m. w. N.
50Dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Mai 2019 auf einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt beruht, wie mit dem Vortrag zum Vorliegen eines "Heranziehungsdefizits" sinngemäß geltend gemacht wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
51Zwar hat die Berichterstatterin, Regierungsrätin N. , die Leitung des Sachgebiets E, in dem der Antragsteller seit dem 1. Oktober 2008 beschäftigt ist, erst mit Wirkung vom 1. Juni 2018 übernommen; sie konnte deshalb über die in den ersten sechs Monaten des 17monatigen Beurteilungszeitraums (2. Dezember 2017 bis zum 1. Mai 2019) gezeigte Qualifikation des Antragstellers nicht aus eigener Anschauung berichten. Sie und (dadurch) der zuständige Beurteiler, Regierungsdirektor M. , auf dessen Kenntnisse es hier maßgeblich ankommt, haben sich die notwenigen Kenntnisse über die von dem Antragsteller im gesamten Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung und Befähigung aber durch Einholung von mündlichen Auskünftengeeigneter Auskunftspersonen verschafft. Die Erstellung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags war insoweit nicht erforderlich (vgl. Ziffer 6. BRZV).
52Hierzu hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 dargelegt und auch mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 9. Dezember 2020 vorgetragen, da der Leiter der Digitalen Forensik langfristig erkrankt gewesen sei, habe die die Berichterstatterin sich zur Vorbereitung der Gremiumsbesprechung bezüglich der Leistungen des Antragstellers ausführlich von dem mit der Teamleitung beauftragten dienstältesten und erfahrensten Beamten berichten lassen. Der zuständige Beurteiler wiederum hat, wie im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 ausgeführt wird, bei der nach Ziffer 7. BRZV bei Regelbeurteilungen durchzuführenden Gremiumsbesprechung als Teilnehmer neben der (nun umfänglich informierten) Berichterstatterin zur Urteilsbildung auch den Vorgänger der Berichterstatterin, Regierungsrat E1. (Sachgebietsleiter E vom 1. August 2017 bis zum 31. Mai 2018), und Zolloberamtsrat J. als Fachgebiets- und Arbeitsbereichsleiter E 1 / E 11 (vgl. Ziffer 7.1. BRZV) hinzugezogen und sie zu der Leistung, Eignung und Befähigung (gerade) auch des Antragstellers vortragen lassen (Widerspruchsbescheid, Seite 7). Diese Vorgesetzten, so der Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 9. Dezember 2020, seien in die Ermittlungen, mit denen die Datensicherung und Datenauswertung einhergehe, regelmäßig eingebunden.
53Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Das gilt zunächst für die Rüge, es werde aus dem Vortrag der Antragsgegnerin schon nicht ersichtlich, wer der berichtende dienstälteste und erfahrenste Beamte gewesen sein solle. Da es seinen unmittelbaren Arbeitsbereich betrifft, muss der Antragsteller indes wissen, wer anstelle des langzeiterkrankten Leiters der Digitalen Forensik mit der Teamleitung beauftragt gewesen ist. Ferner kann auch seinem weiteren Einwand nicht gefolgt werden, RR E1. und ZOAR J. könnten seine Fachkompetenz nicht beurteilen, weil sie mangels einschlägiger Fortbildungen und Besuche der Auswertungsstelle nichts von der von ihm ausgeübten "hochspezialisierten" Tätigkeit der gerichtsverwertbaren Auswertung sichergestellter Datenträger wüssten. Es spricht nämlich jedenfalls dann nichts für die Annahme, dass Vorgesetzte, in deren Verantwortungsbereich ein bestimmter spezialisierter Arbeitsbereich fällt, nicht über die konkrete fachliche Tätigkeit eines in diesem Arbeitsbereich eingesetzten Beamten berichten bzw. diese Tätigkeit bewerten können, wenn sie sich selbst in geeigneter Form berichten lassen. Das ist hier jedenfalls durch die Befragung des mit der Teamleitung beauftragten Beamten geschehen, der der Berichterstatterin die Kenntnisse verschafft hat, die diese wiederum dem Beurteiler vermittelt hat. Anders wäre auch nicht zu erklären, dass in die dienstliche Beurteilung auch die Einschätzung eingeflossen ist, der Antragsteller habe zu den von ihm vorgenommenen Sicherstellungen lückenhafte Dokumentationen erstellt (dazu noch nachfolgend).
54cc) Soweit der Antragsteller noch die ihm erteilte aktuelle dienstliche Beurteilung insbesondere wegen der im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung erfolgten Verschlechterung der Einzelnoten sowie der Gesamtnote als nicht schlüssig bzw. nicht plausibel rügt, zeigt er nicht auf, dass auch nur die entfernte Möglichkeit besteht, er könne im Falle einer – unterstellt – gebotenen Neubeurteilung die Gesamtnote 12 Punkte erzielen und damit mit den Beigeladenen zumindest gleichziehen, deren dienstliche Beurteilungen er nach dem Vorstehenden nicht erfolgreich beanstandet hat. Diese Bewertung stützt sich maßgeblich auf das Zusammenwirken zweier Umstände. Aufgrund der aktuell besonderen Leistungsstärke der Vergleichsgruppe konnte es zum einen schon bei Beibehaltung des im Vorbeurteilungszeitraum gezeigten Leistungsniveaus im aktuellen Beurteilungszeitraum zu einer (leichten) Absenkung der Noten kommen (dazu (1)). Zum anderen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen (jedenfalls) keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller habe im aktuellen Beurteilungszeitraum im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum deutlich bessere Leistungen gezeigt (dazu (2)).
55(1) Der Antragsteller musste bei der aktuellen Regelbeurteilung schon bei Aufrechterhaltung der im Vorbeurteilungszeitraum gezeigten Leistungen mit einer leichten Absenkung der ihm zuvor zuerkannten Noten rechnen.
56Gegen die im Vergleich zur Vorbeurteilung in der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers erfolgte leichte, nämlich die Gesamtnotenstufe "Stets erwartungsgemäß" unberührt lassende Absenkung der Einzelnoten und der Gesamtnote (Regelbeurteilung 2017: 9 x 9 Punkte, 2 x 10 Punkte und 1 x 11 Punkte, Gesamtnote 9 Punkte; Regelbeurteilung 2019: 4 x 7 Punkte, 7 x 8 Punkte und 1 x 9 Punkte, Gesamtnote 8 Punkte), hat der Antragsteller eingewandt, die Bewertungen seien zu niedrig, weil die Leistungsfähigkeit mit zunehmender Dienst- und Lebenserfahrung üblicherweise steige, er die gleichen dienstlichen Aufgaben wie zuvor wahrgenommen habe und ihm keine Kritik an seiner Tätigkeit zugetragen worden sei.
57Zur Plausibilisierung der erfolgten Absenkung der Noten und der damit grundsätzlich dokumentierten Leistungsabschwächung
58– dazu, dass ein in der aktuellen Beurteilung bescheinigter Leistungssprung oder Leistungsabfall im Vergleich zur Vorbeurteilung – anders als eine bloße Steigerung oder Abschwächung der Leistung – besonders zu begründen und ggf. zu plausibilisieren ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021– 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 40 und 42, m. w. N.; grundsätzlich und grundlegend zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen persönlichkeitsbedingt gebildeten (reinen) Werturteile des Dienstherrn durch weitere (Teil-)Werturteile oder durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 21 ff. insb. Rn. 23 –
59hat die Antragsgegnerin bereits im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 das Folgende ausgeführt: Ein höheres Gesamturteil als die – aus den Einzelbewertungen schlüssig abgeleitete – vergebene Gesamtnote habe dem Antragsteller nach dem Ergebnis der Gremiumsbesprechung nicht zuerkannt werden können. Das habe sich aus zwei Umständen ergeben: Zum einen aus einem unter Anwendung des zugrunde gelegten einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erfolgten Qualifikationsvergleich mit den übrigen Mitgliedern der – diesmal besonders leistungsstarken – Vergleichsgruppe (Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 bei dem Hauptzollamt Aachen) und zum anderen aus der einzelfallbezogenen Betrachtung der vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr uneingeschränkt an seine Leistungen des vorherigen Beurteilungszeitraums habe anknüpfen können.
60Zu dem Argument der Antragsgegnerin, die geringfügige, weil nicht zur Vergabe einer anderen Notenstufe führende Verschlechterung beruhe maßgeblich auch auf dem Qualifikationsvergleich mit den übrigen Mitgliedern der diesmal besonders leistungsstarken Vergleichsgruppe, bzw. zu dem Fehlen entsprechender Betrachtungen im angefochtenen Beschluss hat der Antragsteller innerhalb der am 20. November 2020 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist nichts vorgetragen. Erst mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 hat er insoweit geltend gemacht, die maßgebliche Vergleichsgruppe werde nach einer Beurteilungsrunde im folgenden Beurteilungszeitraum regelmäßig eher schwächer, da die leistungsstärksten Beamten sie durch Beförderung verließen und aufsteigende Beamte nicht sofort zu den Leistungsträgern gehörten. Dieser Einwand greift hier ungeachtet der Frage seiner Berücksichtigungsfähigkeit nicht durch. Die Annahme, die Vergleichsgruppe werde in der Regel schwächer, ist schon nicht plausibel, weil die verbliebenen, nicht schon beförderten Beamten ihre Leistungen im Verlauf des sich an die Beurteilungsrunde anschließenden Beurteilungszeitraums ebenso steigern können wie die aufgestiegenen Beamten. Dem Einwand kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als er hier zumindest von einem Gleichbleiben des Leistungsniveaus ausgeht. Die Antragsgegnerin hat insoweit nämlich mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 ergänzende, ohne weiteres nachvollziehbare (und entgegen der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Rüge vom 8. März 2021 hinreichende) Erläuterungen vorgelegt, die die schon zuvor von ihr geltend gemachte besondere Leistungsstärke der Vergleichsgruppe am 1. Mai 2019 und damit eine Ausnahmesituation belegen. Danach hat sich die Zahl der nach A 8 besoldeten Beamtinnen und Beamten im Hauptzollamt B. zwischen den Stichtagen des 1. Mai 2017 und des 1. Mai 2019 um 10 auf 98 Personen vergrößert und konnten in Ermangelung geeigneter Beförderungsdienstposten nur wenige der leistungsstärksten Beamtinnen und Beamten befördert werden ("Beförderungsstau"). Infolgedessen habe die Vergleichsgruppe zum 1. Mai 2019 viele sehr leistungsstarke Beschäftigte umfasst, weshalb sich auch der anzulegende Maßstab deutlich verschärft habe. Das erschließe sich auch schon aus dem Umstand, dass die Beigeladenen, die sämtlich schon in der Regelbeurteilung 2017 das Gesamturteil "Überdurchschnittlich" (12 oder 11 Punkte) erzielt hätten, 2019 trotz des grundsätzlich (vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Einzelfall) anzunehmenden zwischenzeitlichen Zuwachses an Lebens- und Diensterfahrung nicht die Spitzennote "Herausragend" (13 bis 15 Punkte) erlangt hätten geschweige denn befördert worden seien.
61(2) Vor diesem Hintergrund bedürfte es schon für die – seine Auswahl noch nicht als möglich erscheinen lassende – Annahme, der Antragsteller könne bei Neubeurteilung ein in den unteren Bereich der Notenstufe "Überdurchschnittlich" (Gesamtbereich: 10 bis 12 Punkte) erreichendes Gesamturteil von 10 Punkten erreichen, belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im aktuellen Beurteilungszeitraum im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum deutlich bessere Leistungen gezeigt hat; hierfür lässt sich jedoch weder den insoweit (allenfalls) einschlägigen Argumenten des Antragstellers etwas entnehmen noch ist dies im Ansatz sonst ersichtlich.
62Dem (von der Antragsgegnerin bestrittenen) Vortrag des Antragstellers, in dem der aktuellen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungszeitraum sei ihm keine Kritik an seiner Tätigkeit zugetragen worden, lässt sich schon keine Behauptung einer Leistungssteigerung entnehmen.
63Dazu, dass das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen bzw. von kritischen Hinweisen während des Beurteilungszeitraums keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hat, weil diese nur die vom Beurteilten tatsächlich erbrachten Leistungen abzubilden hat, nicht aber fiktive Leistungen des Beamten, also solche, die nach Durchführung eines solchen Gesprächs möglicherweise erbracht worden wären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 A 2576/15 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
64Das damit allein verbleibende Argument des Antragstellers, die dienstliche Leistungsfähigkeit steige üblicherweise mit zunehmender Dienst- und Lebenserfahrung, kann schon ungeachtet der hier gegebenen Besonderheit einer aktuell besonders leistungsstarken Vergleichsgruppe nicht auf die mit ihm wohl behauptete Annahme führen, der Antragsteller habe seine Leistungen im aktuellen Beurteilungszeitraum gesteigert und müsse bereits deshalb bessere Noten erhalten. Es mag zwar in vielen Fällen so sein, dass dienstliche Beurteilungen im Laufe der Zeit eine jeweils immer bessere Gesamtnote ausweisen, was dann auf einer mit zunehmender beruflicher Erfahrung häufig einhergehenden positiven Leistungsentwicklung beruhen wird. Es gibt aber weder einen Rechts- noch einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine solche Leistungsentwicklung quasi automatisch zu verzeichnen ist bzw. dass von einem höheren Dienstalter stets auf einen höheren Leistungstand geschlossen werden kann.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015– 2 C 12.14 –, juris, Rn. 16, OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 1 B 1216/15 –, juris, Rn. 24, und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 258 und 259a, m. w. N.
66Mit Blick auf das Vorstehende ist es für die Bewertung, der Antragsteller sei im Verhältnis zu den Beigeladenen chancenlos, irrelevant, ob die die Annahme einer Leistungsabschwächung betreffenden weiteren Rügen des Antragstellers durchgreifen. Das betrifft die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin unter dem Aspekt hinreichender Plausibilisierung
67– zu den insoweit geltenden Anforderungen grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, juris, Rn. 21 ff. insb. Rn. 23; zu der Wechselbeziehung zwischen der Plausibilisierung und den Rügen des Beurteilten vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 32 und 37, sowie Beschluss vom 7. Januar 2021– 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 34 –
68von bestrittenen Tatsachenangaben (vgl. zuletzt den Schriftsatz vom 8. März 2021, Seite 3: "Wenn die Vorgesetzten des Antragstellers in der Lage waren, festzustellen, dass die Dokumentationen des Antragstellers angeblich lückenhaft und unvollständig gewesen sein sollen, so müssen sie zumindest ansatzweise in der Lage sein, zu benennen, was denn dort fehlte") streitig erörterten Fragen, ob der Antragsteller im Beurteilungszeitraum zu den von ihm vorgenommenen Sicherungen wiederholt und auch noch nach erfolgter Kritik lückenhafte Dokumentationen erstellt hat, ob er kein Interesse an der angebotenen und mit Blick auf die technischen Entwicklung auch erforderlichen Fortbildung gezeigt hat oder an einer Teilnahme aus nachvollziehbaren Gründen gehindert gewesen ist und ob er von seiner Vorgesetzten wiederholt und – ggf. – berechtigterweise ermahnt worden ist, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen.
69Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten, die den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sein mögen, für erstattungsfähig zu erklären, weil diese insoweit jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind.
70Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung (Wertstufe bis 9.000,00 Euro) vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 2. September 2020) bekanntgemachten einschlägigen Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Abzustellen ist dabei hier auf das für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltende Besoldungsrecht und nicht, wie das Verwaltungsgericht indes zugrunde gelegt hat, auf das Landesbesoldungsrecht. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Bezüge die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zunächst zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 44.972,48 Euro (Januar und Februar jeweils noch 3.714,89 Euro, für die übrigen Monate jeweils schon 3.754,27 Euro). Ein Viertel hiervon sind 11.243,12 Euro.
71Die Festsetzung des Streitwerts für das am 3. November 2020 eingeleitete Beschwerdeverfahren beruht auf denselben Vorschriften wie die erstinstanzliche Festsetzung sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der danach zu ermittelnde Vierteljahresbetrag ist mit dem für das erstinstanzliche Verfahren anzusetzenden Betrag identisch.
72Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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