Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 725/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß §124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, der Bescheid des Polizeipräsidiums B. vom 4. Juni 2018 sei rechtmäßig und verletze den mit Ablauf des 31. März 2018 in den Ruhestand getretenen Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm stehe für das Jahr 2018 ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von fünf Urlaubstagen (3/12 des Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen pro Jahr) zu. Ein Anspruch auf die mit der Klage begehrte Abgeltung von weiteren zehn Urlaubstagen folge hingegen weder aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG noch aus § 19a Abs. 1 FrUrlV NRW. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, NVwZ 2013, 1295 = juris, folge aus dem Umstand, dass er gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 FrUrlV NRW im Jahr 2018 tatsächlich den hälftigen Jahresurlaub (also 15 Tage) hätte nehmen können, nicht, dass er für dieses Jahr eine finanzielle Abgeltung von 15 Urlaubstagen beanspruchen könne.
7Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
8Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem genannten Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, a. a. O., Rn. 18 f., 35, entschieden, dass der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt ist. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen gebe es nicht. Dies gelte auch für sog. Arbeitszeitverkürzungstage und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zustehe, schlage nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach sei der Urlaubsanspruch „im Verhältnis zur Dienstzeit während des Jahres“ gegeben.
9In Anlehnung an dieses Urteil regelt § 19a i. V. m. §§ 18, 19 FrUrlV NRW die finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FrUrlV NRW besteht im Fall der Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Eintritts in den Ruhestand nicht nur ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 FrUrlV NRW), sondern auf die Hälfte des Jahresurlaubs, wenn - wie im Fall des Klägers - das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, bzw. auf den vollen Jahresurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet. Nach § 19a Abs. 1 Satz 6 FrUrlV NRW findet § 18 Abs. 3 Satz 3 FrUrlV NRW bei der finanziellen Abgeltung von Mindesturlaub indes keine Anwendung. Diese die betroffenen Beamten hinsichtlich der Urlaubsdauer begünstigende Regelung schlägt damit nicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch durch.
10Der Annahme des Klägers, ihm stehe für das Jahr 2018 eine finanzielle Abgeltung für 15 Urlaubstage zu, weil er nach § 18 Abs. 3 Satz 3 FrUrlV NRW Urlaub im Umfang von 15 Tagen hätte beanspruchen können, liegt somit ein unzutreffendes Normverständnis zu Grunde. Soweit er geltend macht, dass § 19a Abs. 1 Satz 6 FrUrlV NRW nur auf § 18 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8 sowie auf § 23 Abs. 3 FrUrlV NRW und nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 FrUrlV NRW „verweist“, scheint er zu verkennen, dass § 19a Abs. 1 Satz 6 FrUrlV NRW bestimmt, dass § 18 Abs. 3 Satz 3 FrUrlV NRW bei der finanziellen Abgeltung von Mindesturlaub gerade keine Anwendung findet. Dass § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 FrUrlV NRW unangewendet bleiben soll, bestimmt § 19a Abs. 1 Satz 6 FrUrlV NRW hingegen nicht.
112. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Das ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall. Die ohne Erläuterung bleibende Anmerkung, § 19a Abs. 1 Satz 3 (gemeint wohl: Satz 6) FrUrlV NRW dürfte verfassungswidrig sein, reicht hierfür nicht aus.
123. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
13Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungs-bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
14Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Mit dem Vorbingen, es liege, soweit ersichtlich, „keine Entscheidung des OVG NRW dazu vor, wie sich das Verhältnis zwischen einem (quotalen) Urlaubsanspruch und dem korrespondierenden Urlaubsabgeltungsanspruch unter Berücksichtigung der Be-stimmungen in §§ 18, 19 FrUrlV NRW verhält“, wird schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert. Ungeachtet dessen sind die mit der Klage aufgeworfenen Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, in dem unter 1. dargestellten Sinn zu beantworten. Weiterer Klärungsbedarf besteht mit Blick auf das Zulassungsvorbringen nicht.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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- § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 FrUrlV 1x (nicht zugeordnet)
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