Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1094/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Der nach seinem Wortlaut weiterhin auf eine Erleichterung der Prüfungsbedingungen „in der Sekundarstufe I“ gerichtete Beschwerdeantrag vom 15. Juli 2020 ist nach dem Eintritt der Tochter K. in die gymnasiale Oberstufe mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 bei einer an dem Begehren der Antragsteller orientierten Auslegung (§ 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass sie einen entsprechenden Nachteilsausgleich ab sofort und bis auf Weiteres begehren, also gegenwärtig zunächst für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe.
3I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur noch insoweit zulässig, als die Antragsteller damit für ihre Tochter K. einen Nachteilsausgleich begehren, der über die vom kommissarischen Schulleiter des T. Gymnasiums B. H. mit Schreiben vom 14. September 2020 zwischenzeitlich gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit hinausgeht. Soweit der kommissarische Schulleiter den Antragstellern eine Verlängerung der Prüfungszeit für alle Klausuren ihrer Tochter K. um 20 Minuten gewährt und dadurch dem Begehren der Antragsteller teilweise entsprochen hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig geworden.
4Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt darin kein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO, sondern eine teilweise Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs, der in diesem Umfang das Rechtsschutzbedürfnis für das Antragsbegehren entfallen lässt.
5II. Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach den in diesem Verfahren vorliegenden Erkenntnissen haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass ihrer Tochter K. in allen Fächern, die der schriftlichen Leistungsüberprüfung unterliegen, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 1/3 gewährt wird (unten 1.), die Rechtschreibung im Rahmen schriftlicher Arbeiten und Klassenarbeiten nicht gewertet wird (2.) sowie ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, Fotos der Tafelbilder zu erstellen (3.).
61. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihrer Tochter K. bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen im Wege des Nachteilsausgleichs eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um mehr als 20 Minuten zu gewähren ist.
7Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112). Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3).
8Es kann vorliegend dahinstehen, ob bei der Tochter der Antragsteller eine besonders schwere Beeinträchtigung des Rechtschreibens im Sinne des § 13 Abs. 7 Satz 2 APO-GOSt vorliegt.
9Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten kinder- und jugendpsychiatrischen Befundberichts von Ärztin Dr. med. G. und Diplompädagoge und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut L. vom 17. Juli 2020 zeigte die Tochter K. der Antragsteller in der Begabungsüberprüfung ihre sehr guten intellektuellen Fähigkeiten sowie durchschnittliche Fähigkeiten im Lesen, jedoch deutlich unterdurchschnittliche Ergebnisse in der Rechtschreibung. Dies korrespondiere mit der Diagnose einer umschriebenen Störung schulischer Fertigkeiten im Bereich der Rechtschreibung (ICD-10 F 81.1). Dieser Befund entspricht den bei der Untersuchung im Januar 2017 im Internationalen Centrum für Begabungsforschung gefundenen Ergebnissen, nach denen trotz durchschnittlicher Lesefähigkeiten die Rechtschreibleistung im weit unterdurchschnittlichen Bereich lag.
10Demgegenüber sind die von Tochter in der Schule gezeigten Rechtschreibleistungen ausweislich der im Protokoll der Klassenkonferenz vom 21. November 2019 dokumentierten Feststellungen ihrer Lehrer nicht unterdurchschnittlich. Dies stellt die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen zumindest in Frage, auch wenn sich dem genannten Protokoll der Klassenkonferenz nicht deutlich entnehmen lässt, inwieweit die Beurteilung der Lehrer auf Prüfungsleistungen beruht, für die Tochter aufgrund des gewährten Nachteilsausgleichs eine längere Bearbeitungszeit eingeräumt worden war. Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Klausuren ihrer Tochter aus dem Schuljahr 2019/2020 deuten ebenfalls nicht auf eine weit unterdurchschnittliche Rechtschreibleistung hin. In drei von vier Englischklausuren wurde die Rechtschreibung mit der vollen Punktzahl bewertet, während Defizite bei Ausdruck und Grammatik bestanden. In den vorgelegten zwei Spanischklausuren betrafen die sprachlichen Mängel ebenfalls vor allem die Grammatik, nicht die Rechtschreibung.
11Es kann hier offen bleiben, ob dieser Widerspruch zwischen dem ärztlichen Befund und den in der Schule gezeigten Leistungen damit erklärt werden kann, dass K. ihre Rechtschreibdefizite in den Klausuren durch einen besonderen Zeiteinsatz kompensiert. Denn es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es zum Ausgleich der damit verbundenen Nachteile erforderlich sein könnte, die Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen um mehr als 20 Minuten zu verlängern.
12Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen.
13OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 9; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2018 - 7 B 16.2604 -, juris, Rn. 19, m. w. N.
14Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also die Schülerin darauf angewiesen ist, um ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. § 13 Abs. 7 APO-GOSt vermittelt keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Verlängerung der Bearbeitungszeit.
15In dieser Auslegung steht § 13 Abs. 7 APO-GOSt im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden.
16BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 15 f.
17Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden.
18BVerwG, a. a. O., Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9.
19Bei einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist typischerweise die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert. Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Dies ist der Nachteil, der durch eine verlängerte Bearbeitungszeit ausgeglichen werden muss, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Mit der verlängerten Bearbeitungszeit soll mit anderen Worten die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden.
20BVerwG, a. a. O., Rn. 18 f.
21Da § 13 Abs. 7 APO-GOSt keine abweichenden Maßstäbe für die Bemessung der Arbeitszeitverlängerung enthält, ist eine Orientierung an der Herstellung von Chancengleichheit jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
22Nach diesen Maßstäben können die Antragsteller eine Verlängerung der Bearbeitungszeit hier allenfalls insoweit beanspruchen, als damit eine verringerte Schreibgeschwindigkeit ihrer Tochter K. ausgeglichen werden soll. Denn auch nach dem Befundbericht vom 17. Juli 2020 sind bei K. Lesegeschwindigkeit und ‑verständnis nicht unterdurchschnittlich. Auch wenn ihre Lesefähigkeiten unter ihren sonstigen intellektuellen Fähigkeiten liegen, beeinträchtigen jene sie daher nicht bei der Darstellung ihres sonstigen Leistungsvermögens.
23Aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang bei ihrer Tochter die Schreibgeschwindigkeit verringert ist. Der Befundbericht vom 17. Juli 2020 enthält dazu keine Aussage. Die Schreibgeschwindigkeit wurde auch in dem Gutachten des Internationalen Centrums für Begabungsforschung aus dem Jahr 2017 nicht untersucht, allerdings heißt es dort, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit in Klassenarbeiten „um bis zu 50 %“ zu begrüßen wäre. Entgegen der Annahme der Antragsteller lässt sich aus dieser Aussage nicht der konkrete Vorschlag ableiten, die Bearbeitungszeit zum Nachteilsausgleich stets um 50 % zu verlängern. Zum einen wird nur ein möglicher Höchstwert angegeben und nicht nach Fächern mit hohem oder geringem Schreibanteil differenziert. Zum anderen wird der genannte Wert nicht näher begründet und empfiehlt das Gutachten mit der Nichtbewertung der Rechtschreibleistung ausdrücklich auch Maßnahmen, die über die Herstellung von Chancengleichheit hinausgehen. Der aktuelle Befundbericht vom 17. Juli 2020 empfiehlt, einen Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne diesen genauer zu quantifizieren. Die vorgelegten Klausurbearbeitungen lassen ebenfalls nicht auf eine deutlich verringerte Schreibgeschwindigkeit schließen. Unter der Spanischarbeit vom 12. Dezember 2019 findet sich sogar die Anmerkung, dass der Umfang beachtlich sei, und dies ohne erhebliche Rechtschreibmängel. Allenfalls die Diskrepanz zwischen den in der ärztlichen Untersuchung und den Klausuren gezeigten Rechtschreibleistungen könnte unter Umständen dafür sprechen, dass die Tochter der Antragsteller ihre Schreibgeschwindigkeit in Klassenarbeiten zumindest in gewissem Umfang bewusst oder unwillkürlich reduziert, um Rechtschreibfehler zu vermeiden.
24Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht ausreichend ist, um etwaige aus der Rechtschreibstörung folgenden Nachteile auszugleichen, haben die Antragsteller aber weder gegenüber der Schule noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Die mit Schreiben vom 14. September 2020 gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit für alle Klausuren um 20 Minuten ist im Hinblick auf die typische Klausurbearbeitungszeit von 90 Minuten (vgl. Nr. 14.1.1 VV zu § 14 APO-GOSt) erheblich. Die Gesamtbearbeitungszeit wird damit um mehr als 20 % verlängert, die anteilige Schreibzeit ist prozentual betrachtet dementsprechend noch stärker erhöht. Der Umstand, dass der Tochter der Antragstellerin in den Klassen 6, 7 und 8 eine weitergehende Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt wurde, belegt nicht, dass der gewährte Nachteilsausgleich in diesem Umfang erforderlich war. Der Einwand, ohne die weitere Gewährung des bisherigen Nachteilsausgleichs sei zu erwarten, dass die Rechtschreibleistung wieder in den unterdurchschnittlichen Bereich zurückfalle, verkennt, dass der Nachteilsausgleich nicht dazu dient, die Rechtschreibleistung zu verbessern. Dass sich die schulischen Leistungen der Tochter der Antragsteller in der Klasse 9, in der keine verlängerten Bearbeitungszeiten gewährt wurden, leicht verschlechtert haben, belegt nicht die Erforderlichkeit der vorherigen Verlängerung der Bearbeitungszeit, um das sonstige Leistungsvermögen abrufen zu können. Auch Schüler ohne Rechtschreibstörung würden von einer Verlängerung der Bearbeitungszeit profitieren. Es ist daher ebenso gut möglich, dass die aktuellen leicht schlechteren Noten das tatsächliche Leistungsvermögen zutreffend wiedergeben und die Nachteile der Tochter der Antragsteller durch die früher gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit „überkompensiert“ wurden. Umgekehrt schließen auch gute Noten nicht aus, dass die Darstellung des tatsächlichen Leistungsvermögens durch die verringerte Schreibgeschwindigkeit beeinträchtigt ist.
25Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit unzureichend ist. Sie entspricht bei einer 90-minütigen Klausur der Verlängerung der Bearbeitungszeit um 2/9, die der Senat bei einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung auch bereits bei einem Schüler im 3. Halbjahr der Qualifikationsphase für angemessen im Sinn des § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt gehalten hat.
26OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019, a. a. O., juris, Rn. 21.
27Soweit die Verlängerung der Bearbeitungszeit einheitlich für unterschiedliche Klausurlängen gewährt wird, kann im Hinblick auf die unterschiedlichen Schreibzeiten eine verhältnisgleiche Verlängerung der Bearbeitungszeit geboten sein.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019, a. a. O., Rn. 15.
29Die Antragsteller haben vorliegend jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Tochter im laufenden Schuljahr entgegen Nr. 14.1.1 VV zu § 14 APO-GOSt Klausuren über mehr als 90 Minuten zu schreiben hat, sondern dies lediglich pauschal behauptet, ohne die voraussichtlichen Klausurzeiten und die betroffenen Fächer konkret zu benennen. Da die Verlängerung der Bearbeitungszeit nach dem Gebot der Chancengleichheit allein dazu dienen darf, die verringerte Schreibgeschwindigkeit auszugleichen, spricht zudem sogar viel dafür, dass in Mathematik oder naturwissenschaftlichen Fächern, in denen in Klausuren typischerweise keine umfangreichen Texte zu schreiben sind, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit jedenfalls nicht in gleichem Umfang erforderlich ist.
302. Für den geltend gemachten Anspruch auf Nichtbewertung der Rechtschreibung im Rahmen schriftlicher Arbeiten und Klassenarbeiten fehlt es nach den oben dargestellten Maßstäben an einer rechtlichen Grundlage.
31Das geringere Leistungsvermögen der Tochter der Antragsteller im Bereich der Rechtschreibung vermittelt keinen Anspruch darauf, von einer Bewertung ihrer Rechtschreibleistungen abzusehen, während sie bei allen anderen Schülern in die Bewertung einfließt, unabhängig davon, um welches Fach es sich handelt. Denn dies wäre keine Form des Nachteilsausgleichs, sondern ausschließlich eine Maßnahme des Notenschutzes, d. h. der Herabstufung des Bewertungsmaßstabs. Eine solche Herabstufung ist in § 13 Abs. 7 Satz 1 und 2 APO-GOSt nicht vorgesehen und hat jedenfalls in der Abiturprüfung zu unterbleiben, weil § 13 Abs. 7 Satz 3 APO-GOSt vorsieht, dass die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen unberührt bleiben. Auch verfassungsrechtlich besteht darauf kein Anspruch.
32BVerwG, a. a. O., Rn. 30 ff., 35 f.
33Die in Nr. 4 des Runderlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens (LRS)“ vom 19. Juli 1991 (GABl. NRW. I S. 174) (LRS-Erlass) geregelte Herabsetzung der Bewertungsmaßstäbe, auf die sich die Antragsteller berufen, gilt nur für die Leistungsfeststellung und -beurteilung bei Schülern der Klassen 2 bis 6, in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9. Für die von der Tochter K. besuchte gymnasiale Oberstufe ist eine Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen nach dem LRS-Erlass nicht vorgesehenen. Zudem unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt.
34BVerwG, a. a. O., Rn. 43.
35Das Gebot der Chancengleichheit verlangt, den Schwierigkeiten der Schülerin, ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen, durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dagegen widerspricht es dem Gebot der Chancengleichheit, Leistungsdefizite zu kompensieren, die sich nicht auf die Erfüllung sonstiger Leistungsanforderungen auswirken.
363. Die Antragsteller haben ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihrer Tochter K. die Möglichkeit einzuräumen ist, Fotos der Tafelbilder zu erstellen.
37Auch die Benutzung technischer Hilfsmittel ist nur dann „angemessen“ im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt, wenn die Schülerin anderenfalls daran gehindert wäre, ihr tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, und die sich aus der konkreten Beeinträchtigung ergebenden Nachteile dadurch nicht überkompensiert werden.
38Die Antragsteller haben weder vorgetragen noch substantiiert dargelegt, dass die Zeit, die ihre Tochter zum Abschreiben der Tafelbilder benötigt, sie daran hindert, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen. Sie berufen sich insoweit ausschließlich auf die Empfehlung des Gutachtens des Internationalen Centrums für Begabungsforschung aus dem Jahr 2017, in dem es heißt, dass es K. unterstützen würde, wenn sie Tafelaufschriften abfotografieren dürfte. Abgesehen davon, dass sich diese Empfehlung im aktuellen Befundbericht vom 17. Juli 2020 nicht findet, ergibt sich daraus bereits nicht, ob das Abfotografieren der Tafelbilder als erforderlicher Nachteilsausgleich oder lediglich als motivationsfördernde Unterstützung empfohlen wird. Das Gutachten differenziert hier nicht, sondern empfiehlt unter anderem auch, die Rechtschreibleistungen in der Benotung nicht zu gewichten, obwohl dies über die Herstellung von Chancengleichheit hinausgeht.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
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