Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1905/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die als Nachteilsausgleich im gegenwärtig besuchten letzten Halbjahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe geltend gemachten Ansprüche auf Benutzung technischer Hilfsmittel zur Rechtschreibfehlerkorrektur, auf Lese- und Arbeitszeitverlängerung von 40 Minuten in den Fächern Deutsch, Sport, Sozialwissenschaften, Biologie und Englisch und 30 Minuten in allen anderen Fächern, auf Abweichung von der normalen Bewertung der Rechtschreibleistung und auf Festlegung von Regelungen für den Distanzunterricht zustehen.
4Die Antragstellerin macht geltend, sie habe glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vorlägen. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass aus der fachärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. med. H. vom 4. Juli 2017 keine Angaben zum erheblichen Schweregrad der Beeinträchtigung hervorgingen, sei dies nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Diagnose seit Jahren gesichert. Weiterer Ausführungen in dem Attest habe es daher nicht bedurft, auch nicht zu den möglichen Auswirkungen der Legasthenie und deren Behebung. Es sei Aufgabe der Schule, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Gewährung einer Korrekturzeit nach der Klausur sei unsinnig, da sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung Fehler nicht erkennen könne. Nur die beantragten technischen Hilfsmittel könnten ihren Nachteil hinsichtlich der Rechtschreibschwäche ausgleichen. Zudem seien die gewährten Zeiten unangemessen. Dies sei bereits daran zu sehen, dass sie seit der Kürzung der Zeiten schlechtere Benotungen erhalte. Zudem erkläre sich nicht, weshalb die Zeitzugaben im Vergleich zum Vorjahr gekürzt worden seien.
5Die Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitszeitverlängerung (unten 1.) und Festlegung von Regelungen für den Distanzunterricht (2.) zustehen. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Benutzung technischer Hilfsmittel zur Rechtschreibfehlerkorrektur und auf Abweichung von der normalen Bewertung der Rechtschreibleistung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage (3.).
61. Die Antragstellerin hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in schriftlichen Prüfungen eine Lese- und Arbeitszeitverlängerung zu gewähren ist.
7Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach § 13 Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112). Nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3).
8Die Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihr eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens oder Rechtschreibens im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 2 APO-GOSt vorliegt.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das vorgelegte fachärztliche Attest von Frau Dr. med. H. vom 4. Juli 2017 nicht aussagekräftig ist. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Diagnose sei seit Jahren gesichert, ergibt sich aus dem Attest nur, dass sich die Antragstellerin seit dem Jahr 2009 bei Frau Dr. med. H. in Behandlung befindet und bereits im Jahr 2004 eine isolierte Rechtschreibstörung in Kombination mit einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellt wurde. Anhaltspunkte für den Schweregrad und die konkreten Auswirkungen der Rechtschreibstörung ergeben sich daraus nicht. Nähere Ausführungen dazu sind erforderlich, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeiten zusteht.
10Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen.
11OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 9; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2018 - 7 B 16.2604 -, juris, Rn. 19, m. w. N.
12Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also die Schülerin darauf angewiesen ist, um ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. § 13 Abs. 7 APO-GOSt vermittelt keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Verlängerung der Bearbeitungszeit.
13In dieser Auslegung steht § 13 Abs. 7 APO-GOSt im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden.
14BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 15 f.
15Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden.
16BVerwG, a. a. O., Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9.
17Bei einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist typischerweise die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert. Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Dies ist der Nachteil, der durch eine verlängerte Bearbeitungszeit ausgeglichen werden muss, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Mit der verlängerten Bearbeitungszeit soll mit anderen Worten die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden.
18BVerwG, a. a. O., Rn. 18 f.
19Da § 13 Abs. 7 APO-GOSt keine abweichenden Maßstäbe für die Bemessung der Arbeitszeitverlängerung enthält, ist eine Orientierung an der Herstellung von Chancengleichheit jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft.
20Nach diesen Maßstäben kann die Antragstellerin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit hier allenfalls insoweit beanspruchen, als damit eine möglicherweise verringerte Schreibgeschwindigkeit ausgeglichen werden soll. Denn ausweislich des vorgelegten Attests vom 4. Juli 2017 liegt bei ihr keine Beeinträchtigung des Lesens, sondern nur eine isolierte Rechtschreibstörung vor. Aus dem vorgelegten Attest lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang die Schreibgeschwindigkeit verringert ist. Eine Zeitverlängerung wird nur allgemein als Beispiel für eine Maßnahme des Nachteilsausgleich genannt, aber noch nicht einmal ausgeführt, in welchem Umfang eine Zeitverlängerung aufgrund der Rechtschreibstörung der Antragstellerin für erforderlich gehalten wird.
21Die Antragstellerin hat auch im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die diagnostizierte Rechtschreibstörung so schwerwiegend ist, dass sie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit erfordert. Soweit sie geltend macht, dass sie seit Kürzung der Zeitzugaben schlechtere Benotungen erhalten habe, belegt dies nicht, dass die vorherige Verlängerung der Bearbeitungszeit geboten war, um ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. Auch Schüler ohne Rechtschreibstörung würden von einer Verlängerung der Bearbeitungszeit profitieren. Es ist daher ebenso gut möglich, dass die aktuellen schlechteren Noten das tatsächliche Leistungsvermögen zutreffend wiedergeben und die Nachteile der Antragstellerin durch die früher gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit „überkompensiert“ wurden. Umgekehrt schließen auch gute Noten nicht aus, dass die Darstellung des tatsächlichen Leistungsvermögens durch die verringerte Schreibgeschwindigkeit beeinträchtigt ist.
22Auch ihr Einwand, die Kürzungen der Zeitzugaben in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe seien nicht zu erklären, belegt nicht, dass die begehrte Verlängerung der Bearbeitungszeit zum Nachteilsausgleich erforderlich ist. Es obliegt der Antragstellerin, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass bei ihr eine Lese- oder Rechtschreibstörung vorliegt, die nicht nur ihre Rechtschreibfähigkeiten beeinträchtigt, sondern sie auch daran hindert, ihr sonstiges Leistungsvermögen darzustellen. Da das vorgelegte Attest vom 4. Juli 2017 insoweit nicht aussagekräftig ist, hat der Schulleiter der I.---weg -Schule C. (Städtisches Gymnasium) den gewährten Nachteilsausgleich pflichtgemäß an den Beobachtungen der unterrichtenden Lehrkräfte ausgerichtet. Der Schulleiter hat dabei ausweislich der Übersicht zu dem im ersten Halbjahr der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gewährten Nachteilsausgleich gerade nicht festgestellt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt, aufgrund derer bei schriftlichen Prüfungen eine gleichbleibend verlängerte Bearbeitungszeit zu gewähren ist, sondern ist bereits zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die aufgrund der attestierten Rechtschreibschwäche und der vermuteten Leseschwäche gebotenen zusätzlichen Lese- und Korrekturzeiten schrittweise reduziert werden können. Auch wenn aus den von der Schule vorgelegten Unterlagen nicht klar hervorgeht, inwieweit die anschließende graduelle Kürzung der Zeitzugaben tatsächlich einer konkreten Verbesserung der Lese- oder Rechtschreibfähigkeiten entspricht, ist dies daher kein Beleg dafür, dass der reduzierte Nachteilsausgleich unzureichend ist.
232. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Festlegung von Regelungen für den Distanzunterricht hat. Diesen Antrag hat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren näher begründet. Nach dem Antragswortlaut sollen diese Regelungen „als Nachteilsausgleich“ festgelegt werden. Mangels gegenteiliger Ausführungen in der Antragsbegründung versteht der Senat den Antrag daher so, dass die Antragstellerin damit nicht eine generelle Regelung des Distanzunterrichts, sondern eine Anpassung des gewährten Nachteilsausgleichs an die veränderten Unterrichtsbedingungen begehrt. Die Antragstellerin hat aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass für sie aufgrund der diagnostizierten Rechtschreibstörung bestimmte Nachteile im Distanzunterricht beständen, die durch besondere Regelungen ausgeglichen werden müssten.
243. Für die weiter geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin, ihr technische Hilfsmittel zur Rechtschreibfehlerkorrektur zur Verfügung zu stellen oder deren Benutzung zu gestatten sowie die Rechtschreibleistung nicht in der üblichen Form in die Bewertung einzubeziehen, fehlt es nach den oben dargestellten Maßstäben an einer rechtlichen Grundlage.
25Das geringere Leistungsvermögen der Antragstellerin im Bereich der Rechtschreibung vermittelt keinen Anspruch, ihre Rechtschreibleistungen abweichend vom generellen Maßstab zu bewerten. In gleicher Weise verpflichtet § 13 Abs. 7 APO-GOSt nicht dazu, Hilfsmittel zur Verbesserung der Rechtschreibleistungen zur Verfügung zu stellen. Denn dies wären keine Formen des Nachteilsausgleichs, sondern ausschließlich Maßnahmen des Notenschutzes, d. h. der Herabstufung des Bewertungsmaßstabs. Eine solche Herabstufung ist in § 13 Abs. 7 Satz 1 und 2 APO-GOSt nicht vorgesehen und hat jedenfalls in der Abiturprüfung zu unterbleiben, weil § 13 Abs. 7 Satz 3 APO-GOSt vorsieht, dass die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen unberührt bleiben. Auch verfassungsrechtlich besteht darauf kein Anspruch.
26BVerwG, a. a. O., Rn. 30 ff., 35 f.
27Die in Nr. 4 des Runderlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens (LRS)“ vom 19. Juli 1991 (GABl. NRW. I S. 174) (LRS-Erlass) geregelte Herabsetzung der Bewertungsmaßstäbe, auf die sich die Antragstellerin beruft, gilt nur für die Leistungsfeststellung und -beurteilung bei Schülern der Klassen 2 bis 6, in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9. Für die von der Antragstellerin besuchte gymnasiale Oberstufe ist eine Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen nach dem LRS-Erlass nicht vorgesehenen. Zudem unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt.
28BVerwG, a. a. O., Rn. 43.
29Das Gebot der Chancengleichheit verlangt, den Schwierigkeiten der Schülerin, ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen, durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dagegen widerspricht es dem Gebot der Chancengleichheit, Leistungsdefizite zu kompensieren, die sich nicht auf die Erfüllung sonstiger Leistungsanforderungen auswirken.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung und -änderung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der geltend gemachte Anspruch auf Festlegung von Regelungen für den Distanzunterricht ist entsprechend der oben vorgenommenen Auslegung nicht gesondert zu bewerten, da er sich nach dem Antragswortlaut nur auf besondere Regelungen zum Nachteilsausgleich bezieht. Der für das Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzende Auffangwert ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Orientierung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4) auf 2.500,00 Euro zu reduzieren. Von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges vorgeschlagenen Streitwertanhebung macht der Senat in schul- und schulprüfungsrechtlichen Eilverfahren nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z. B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder -ausschluss für 2 Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwertes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013.
32OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2020 - 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5, und vom 28. Dezember 2018 ‑ 19 E 841/18 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
33Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache liegt hier nicht vor, weil die begehrte Gewährung von Nachteilsausgleich eine zukunftsoffene Maßnahme ist, die im Hauptsacheverfahren korrigiert werden kann.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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