Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 2059/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 12. Mai 2020 erteilte, auf zwei Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes für 52 Stellplätze auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 52, Flurstück 181 (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die seinem Schutz zu dienen bestimmt seien.
4Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
5Das Verwaltungsgericht hat einen gegenüber dem Vorhaben geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Wahrung der Gebietsart verneint, weil das Vorhaben-grundstück in einem auch das Grundstück des Antragstellers und das Betriebsgelände der Beigeladenen umfassenden faktischen allgemeinen Wohngebiet liege, in dem die dort genehmigten Stellplätze für den durch eine zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien.
6Auch wenn Vieles dafür spricht, dass seine Auffassung, wonach die nähere Umgebung, soweit sie das Betriebsgelände der Beigeladenen mit den Anlagen für gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke einschließt, nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet bewertet werden könne, richtig sein dürfte, folgt hieraus allein kein Anspruch des Antragstellers auf Wahrung der Gebietsart, den er dem Vorhaben entgegenhalten könnte. Selbst wenn die tatsächlichen Feststellungen der Berichterstatterin der Kammer im Ortstermin, nach denen sich das Betriebsgelände der Beigeladenen weder anhand von trennenden Strukturen noch im Hinblick auf unterschiedliche Gebäude- und Grundstücksgrößen oder Nutzungen von den sich jeweils anschließenden, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken abgrenzen lasse, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten würden und das Betriebsgelände der Beigeladenen und die angrenzenden Grundstücke einschließlich des Grundstücks des Antragstellers und des Vorhabengrundstücks nicht insgesamt als eine Gemengelage angesehen werden könnten, innerhalb derer das Vorhaben zulässig wäre, bestünde ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Vorhaben auf Wahrung der Gebietsart nur, wenn das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück in demselben Baugebiet lägen. Wollte man die an das Betriebsgelände anschließenden baulich genutzten Grundstücke bei der Bestimmung der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB von diesem eindeutig abgrenzen, müsste man wohl auf eine homogene Nutzung jener Grundstücke jenseits des Betriebsgeländes abstellen, die als Wohngebiet einzuordnen wären. Das Vorhabengrundstück dient aber nicht der Wohnnutzung und ließe sich daher bei dem vorstehend beschriebenen Szenario auch dem benachbarten Betriebsgelände zuordnen. Es bedarf insoweit ebenfalls einer weitergehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
7Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung verstoße nicht zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil von den genehmigten Stellplätzen insbesondere keine für ihn schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgingen, tritt der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegen.
8Kommt es damit für den nach dem Vorstehenden offenen Ausgang des Rechtsstreits wohl entscheidend auf die abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens an, ist es unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, dem Antragsteller zumutbar, eine Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Durch die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Stellplätze sind nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die der Antragsteller nicht angegriffen hat, keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die eine Aussetzung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebieten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene das Vorhaben auf eigenes Risiko realisiert.
9Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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