Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 538/21

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2021 wird teilweise geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, jedoch mit Ausnahme der begehrten vorläufigen Feststellung zur Zulässigkeit des Bauschaums als Hilfsmittel der angemeldeten Versammlung, die in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt. Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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