Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1807/20
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.035,76 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2020 anzuordnen.
5Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung; die Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1 (Satz 1), 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ergangene Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig.
6Der Antragsteller sei gemäß §§ 55 Abs. 6 (Satz 1), 47 Abs. 2 SG angehört worden. Ein formeller Fehler ergebe sich nicht daraus, dass die Personalvertretung auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden sei. Zwar liege kein Fall des § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG vor, weil bei der in Rede stehenden Entlassung wegen arglistiger Täuschung kein Ermessensspielraum bestehe. Dass die Anhörung gleichwohl erfolgt sei, könne aber die Rechte des Antragstellers nicht verletzen, zumal sie auf seinen ausdrücklichen Antrag hin erfolgt sei. Dem Vortrag des Antragstellers, er habe wegen seines Vertrauens in die Äußerung der Personalvertretung u. U. nicht vollumfänglich alle für ihn sprechenden Umstände vorgetragen, greife nicht durch. Maßgeblich sei allein, dass er die – unter dem 2. April 2020 auch wahrgenommene – Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Zum Erfolg führe auch nicht die Rüge, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei nur unzureichend Akteneinsicht in die der Personalvertretung überlassenen Unterlagen eingeräumt worden. Da es einer Anhörung der Personalvertretung nicht bedurft habe, komme es nämlich auf die dieser zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht an.
7Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: BAPersBw) als die Stelle, der die Befugnis zur Entlassung übertragen worden sei, habe die Entlassung auch entsprechend §§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 SG innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Entlassungsgrund verfügt. Der insoweit maßgebliche, für die Willensbildung in der Personalsache zuständige Bedienstete, Hauptmann S. , habe erst durch den Erhalt der angeforderten Strafakte des Landgerichts E. – 004 KLs-70 Js 5008/12-13/12 – am 7. November 2019 sichere Kenntnis von dem Entlassungsgrund (Verschweigen dieses anhängigen Strafverfahrens am 27. Februar 2018) erlangt; die Entlassungsverfügung sei dem Antragsteller aber bereits am 16. April 2020 zugestellt worden. Nicht zu folgen sei der abweichenden Ansicht des Antragstellers, die Behörde habe schon spätestens bei Erlass der früheren, nachfolgend vom Verwaltungsgericht X. aufgehobenen Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG am 15. Mai 2019 entsprechende Kenntnis erlangt, weil diese Verfügung auf die waffenrechtliche Verbotsverfügung vom 22. November 2013 Bezug genommen habe, in der u. a. das Verfahren 70 Js 5008/12 angesprochen werde. Die Entlassung sei nunmehr nämlich nicht mehr auf eine mangelnde Eignung des Antragstellers gestützt, sondern auf den eigenständig zu bewertenden Tatbestand arglistiger Täuschung bei der (Wieder‑)Einstellung. Nach der stimmigen dienstlichen Erklärung des Hauptmann S. vom 22. September 2020 sei es zu der erneuten Befassung gekommen, nachdem er (wohl) Ende September 2019 über seinen Referatsleiter eine Feldjägermeldung wegen einer "Schwarzfahrt" des Antragstellers mit einem Dienst-Kfz erhalten und bei der nachfolgenden Befragung der Polizeikräfte, die die Feldjäger informiert hätten, erfahren habe, dass der Antragsteller u. a. zweieinhalb Jahre in Haft gewesen sei. Er sei daher von einer rechtskräftigen Verurteilung ausgegangen und habe nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Landgericht E. am 23. und 24. Oktober 2019 schriftlich die in Rede stehende Strafakte angefordert, aus der sich der Anfangsverdacht des "Einstellungsbetrugs" ergeben habe. Entgegen der Ansicht des Antragstellers komme es für den Fristbeginn nicht darauf an, ob der Sachbearbeiter des früheren Entlassungsverfahrens von dem hier maßgeblichen anhängigen Strafverfahren Kenntnis hätte haben können oder müssen. Die damalige Sachbearbeitung habe keine Kenntnis von dem Urteil des Landgerichts E. vom 30. Januar 2014 und der nachfolgenden teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH; Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14 –) gehabt, da die Akte 70 Js 5008/12 im damaligen Entlassungsverfahren nie zu den Akten gelangt sei. Zudem habe die Antragsgegnerin auch keinen Anlass zu weiterer Aufklärung gehabt, weil der damalige und hiesige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem BAPersBw mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass das wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung gegen den Antragsteller geführte, tatsächlich bis heute anhängige Strafverfahren (70 Js 5008/12) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Antragsteller aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Es sei außerdem grob treuwidrig, seinerzeit weiteren Ermittlungen durch die wahrheitswidrige Mitteilung entgegengewirkt zu haben und der Antragsgegnerin nun vorzuhalten, sie habe schon im ersten Entlassungsverfahren Kenntnis von dem fraglichen Strafverfahren gehabt.
8Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig, da der Antragsteller seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt habe. Die Täuschung ergebe sich daraus, dass der Antragsteller in Kenntnis der Belehrung vom 20. März 2017, nach der schwebende Verfahren und deren Nichtangabe die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses zur Folge haben können, im Bewerbungsbogen vom 27. Februar 2018 erklärt habe, ihm sei nicht bekannt, dass derzeit gegen ihn ein (gerichtliches) Strafverfahren eröffnet worden sei, obwohl das Strafverfahren damals nach Zurückverweisung durch den BGH vor der 20. Strafkammer des Landgerichts E. anhängig gewesen sei und ihm insoweit kein Verschweigensrecht nach § 53 Abs. 1 BZRG zugestanden habe. Arglistig sei diese Täuschung, weil der Antragsteller in Kenntnis der Bedeutung eines laufenden Strafverfahrens für seine Einstellung bewusst falsche Angaben gemacht habe. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände des Antragstellers griffen nicht durch. Der Einwand, er habe nach Entlassung aus der Untersuchungshaft angenommen, dass das Strafverfahren "erledigt" sei, verfange nicht, weil ihm spätestens nach der ersten Zurückverweisung der Sache durch den BGH (Urteil vom 23. Juli 2015) an das Landgericht E. bewusst gewesen sei, dass das Verfahren gegen ihn nicht "eingestellt" oder durch Freispruch beendet gewesen sei. Unglaubhaft sei auch seine Einlassung mit Schriftsatz vom 27. August 2020, er habe nach der Zurückverweisung im Jahre 2015 nichts mehr von dem Verfahren gehört. Dem stehe schon entgegen, dass er gegen das Urteil des BGH vom 23. Juli 2015 vorgegangen sei, indem er das Bundesverfassungsgericht angerufen habe, das wiederum 2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde abgelehnt habe. Die arglistige Täuschung sei schließlich auch kausal für die erfolgte Ernennung gewesen. Insoweit reiche die – hier gegebene – schlüssige Behauptung der Antragsgegnerin aus, dass die Ernennung bei ordnungsgemäßer Bewerbung unterblieben wäre.
9Dem hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt, was dem Senat begründeten Anlass geben könnte, zu einer von der erstinstanzlichen Einschätzung abweichenden Bewertung zu gelangen und dem Anordnungsbegehren zu entsprechen.
101. In Bezug auf die Anhörung der Personalvertretung und damit bezogen auf die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung macht der Antragsteller das Folgende geltend: Grundsätzlich sei festzuhalten, dass eine solche Anhörung nach § 27 Abs. 1 Satz 6 (richtig: § 24 Abs. 1 Nr. 6) SG nicht zulässig gewesen sei. Eine (solche) fehlerhafte Anhörung führe zu einer fehlerhaften Anhörung des Soldaten. Der Antrag auf Anhörung sei wegen einer entsprechenden fehlerhaften Belehrung gestellt worden. Wenn aber die Personalvertretung angehört werde, müsse dies ordnungsgemäß geschehen. Das sei wegen unzureichender Gewährung von Akteneinsicht nicht der Fall. Aufgrund der Anhörung der Personalvertretung habe der Antragsteller (zudem) davon ausgehen können, dass die für ihn positiven Aspekte, insbesondere seine dienstlichen Leistungen, vorgebracht worden seien und dass es eines weiteren Vortrags nicht bedurft habe.
11Das alles greift nicht durch.
12a) Zunächst zeigt dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen es subjektive Rechte des Antragstellers verletzen können soll, dass die Vertrauensperson – hier in Gestalt der Gruppe der Soldaten im Örtlichen Personalrat beim BAPersBw – (in seinem Einverständnis) zu der beabsichtigten Entlassung angehört worden ist.
13aa) Zwar greift die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG bei einer beabsichtigten Entlassung wegen arglistiger Täuschung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG nicht ein.
14So im Ergebnis Gronimus, Soldatenbeteiligungsrecht, 1. Aufl. 2021, SBG § 24 Rn. 35 ff., insb. Rn. 36, und Meder, in: Wolf, Soldatenbeteiligungsgesetz, Stand: Oktober 2020, SBG § 24 Rn. 67 ff., insb. Rn. 69, 71, und 75 f.
15Nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG soll die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Vertrauensperson bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt. Die Regelung nach §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG räumt einen Ermessensspielraum in diesem Sinne nicht ein. Sie sieht eine Entlassung in den von ihr erfassten Fällen (im Grundsatz) vielmehr zwingend vor. Nach ihr "ist" nämlich ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG (hier i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 SG), nach der das Bundesministerium der Verteidigung in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen kann. Diese Regelung räumt zwar dem Ministerium ein Entschließungsermessen auf der Rechtsfolgenseite ein und führt dazu, dass der systematisch den zwingenden Entlassungsgründen zugeordnete Entlassungsgrund nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG dann Ermessen eröffnet, wenn eine besondere Härte (unbestimmter, gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff) vorliegt.
16Näher hierzu: Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 45; zu den die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigenden Gründen vgl. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 46 Rn. 10, und Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 46.
17In dem gesetzlichen Regelfall einer Entlassung nach den §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG, in dem die Entlassungsbehörde eine besondere Härte verneint, handelt es sich für diese aber um eine gebundene Entscheidung.
18bb) Der Umstand, dass die Anhörung der Vertrauensperson bei Entlassungen der in Rede stehenden Art nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG (i. S. d. von dieser Norm statuierten Sollregelung) geboten ist und auch sonst kein Anhörungstatbestand eingreift, bedeutet aber nicht, dass es von vornherein rechtswidrig ist und zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führt, wenn die Entlassungsbehörde die Vertrauensperson gleichwohl anhört. Die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2020 dargestellte Praxis, in jedem Entlassungsverfahren (und damit über § 24 Abs. 1 Nr. 6 SGB hinausgehend) das Einverständnis des Betroffenen mit einer Anhörung der Vertrauensperson abzufragen und eine solche Anhörung bei gegebenem Einverständnis durchzuführen, ist schon grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal dem Betroffenen auf diese Weise potentiell ein Mehr an Schutz gewährt wird.
19Vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 1 WB 6.10 –, juris, Rn. 46.
20Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen – wie hier – eine Entlassung nach den §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG erfolgen soll und daher geklärt werden muss, ob eine besondere, zu einer Ermessensentscheidung des Ministeriums führende Härte vorliegt. Verfahren und Prüfungsmethode gleichen insoweit nämlich dem Verfahren und der Prüfungsmethode bei den im Ermessen der Behörde stehenden Entlassungstatbeständen.
21In diesem Sinne schon Gronimus, Soldatenbeteiligungsrecht, 1. Aufl. 2021, SBG § 24 Rn. 37 (für Fälle, in denen – wie hier – im Rahmen der Entlassungsentscheidung das Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie etwa des Begriffs der "unzumutbaren Härte" zu prüfen ist).
22Eine solche Annahme entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck des Beteiligungstatbestandes, die Entscheidung über die Entlassung auf eine breitere Basis zu stellen, weil die Vertrauensperson mit ihrer Stellungnahme die Einschätzung der Behörde, ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt, und im Übrigen auch die bejahendenfalls herbeizuführende spätere Ermessensentscheidung des Ministeriums beeinflussen kann.
23b) Die Einschaltung der Vertrauensperson, die nach dem Vorstehenden nicht schon per se die subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt, erweist sich auch in ihrer konkret erfolgten Durchführung nicht als fehlerhaft.
24aa) Das "die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt" ist, ergibt sich zunächst nicht aus dem Beschwerdevortrag des Antragstellers, hier sei eine "unzureichende Akteneinsicht" erfolgt. Dieses unklare Vorbringen (Wer hat unzureichende Akteneinsicht erhalten? Wessen Anhörung soll fehlerhaft sein?) kann zunächst als die Rüge verstanden werden, das Beteiligungsgremium sei wegen einer unzureichenden Unterrichtung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Hierfür spricht aber nichts. Den Verwaltungsvorgängen kann nämlich entnommen werden, dass die Behörde den Entlassungsvorgang (Beiakte Heft 2) dem Örtlichen Personalrat beim BAPersBw am 23. Januar 2020 vorgelegt und daher die dortige Gruppe der Soldaten vor deren Zustimmung zur Entlassung, die am 18. Februar 2020 ohne ein Verlangen nach Erörterung erfolgt ist, vollständig und umfassend unterrichtet hat (vgl. Beiakte Heft 2, Blatt 222, 258 und 274). Versteht man das fragliche Vorbringen als die Rüge des Antragstellers, seinem Prozessbevollmächtigten sei nach der Anhörung des Beteiligungsgremiums keine Akteneinsicht gewährt worden, so wäre dies eine Rüge, die sich nicht mehr auf den Beteiligungsvorgang beziehen könnte. Sie griffe aber auch der Sache nach nicht durch, weil dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keinerlei Aktenbestandteile vorenthalten worden sind. Auf dessen Antrag vom 11. März 2020, ihm ergänzende Akteneinsicht in den dem Personalrat zugeleiteten "Anhörungstext" zu gewähren, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es einer solchen Akteneinsicht nicht bedürfe, weil dem Personalrat nur der von dem Prozessbevollmächtigten bereits eingesehene Entlassungsvorgang vorgelegt worden sei. Dass dies nicht zutreffen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte hierauf auch nichts mehr entgegnet, sondern unter dem 2. April 2020 eine eigene Stellungnahme sowie ein solche des Antragstellers vorgelegt.
25bb) Das weitere, nur mittelbar auf den Beteiligungsvorgang bezogene Argument des Antragstellers, er habe bei diesen Stellungnahmen vom 2. April 2020 davon ausgehen dürfen, dass die Personalvertretung die gegen seine Entlassung streitenden Aspekte vorgetragen habe, weshalb er selbst nichts weiter geltend gemacht habe, überzeugt ebenfalls nicht. Das gilt schon deshalb, weil diese Stellungnahmen in Kenntnis des Umstands abgefasst worden sind, dass das Beteiligungsgremium der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers zugestimmt hatte. Das Gremium war daher erkennbar gerade nicht vom Vorliegen durchgreifender Einwände gegen diese Maßnahme ausgegangen, die hier – wie bereits dargestellt – nur auf die Annahme einer besonderen Härte i. S. v. §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 2 SG gestützt werden konnten. Unabhängig davon hat der Antragsteller sich auch nicht, wie er nun behauptet, durch die Anhörung des Personalrats davon abhalten lassen, selbst auf positive Aspekte seiner Dienstausübung hinzuweisen. Das ergibt sich aus seiner persönlichen, unter dem 2. April 2020 vorgelegten Stellungnahme, in der auf Seite 2, vorletzter Absatz, (unsubstantiiert) eigene besondere Verdienste behauptet werden. Der hier sonst allein noch denkbare, aber wegen der "Schwarzfahrt" kaum überzeugende (vgl. die Stellungnahme von OTL X1. vom 6. Dezember 2019, Beiakte Heft 2, Blatt 205) Vortrag des Antragstellers, er habe sich bei der Bundeswehr tadellos geführt, wäre im Übrigen nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Bei einer tadellosen Führung handelt es sich nämlich um eine jedem Soldaten nach den §§ 7 und 17 SG gesetzlich abgeforderte Selbstverständlichkeit, die noch keine über das Normalmaß hinausgehenden besonderen Verdienste belegt.
26Vgl. Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 46 Rn. 10.
272. Der Antragsteller zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen ferner nichts Durchgreifendes für seine Annahme auf, die Entlassungsverfügung sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts materiell rechtswidrig.
28a) Insoweit macht er (sinngemäß) zunächst geltend, es liege keine Arglist vor. Als er sich um die Wiedereinstellung bei der Bundeswehr beworben und den Bewerbungsbogen ausgefüllt habe, hätten "die Aufhebung des Urteils" (des Landgerichts E. vom 30. Januar 2014 durch das Urteil des BGH vom 23. Juli 2015) und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft schon fast drei Jahre zurückgelegen. Für ihn sei zu jenem Zeitpunkt nicht mehr ersichtlich gewesen, dass tatsächlich noch ein Verfahren gegen ihn geführt worden sei, weil er von diesem nichts mehr gehört habe. Er sei insoweit von einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ausgegangen. Da keine Eintragung im Führungszeugnis vorhanden gewesen sei, habe er angenommen, kein Verfahren mehr befürchten zu müssen. Zudem habe er das Verfahren gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst vollständig angegeben.
29Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es wiederholt lediglich die erstinstanzliche Argumentation des Antragstellers, die das Verwaltungsgericht aus den bereits oben wiedergegebenen Gründen als unglaubhaft bewertet hat. Dieser vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Bewertung folgt der Senat. Es ist nicht einmal im Ansatz nachzuvollziehen, dass der im Strafverfahren durchweg anwaltlich vertretene Antragsteller, den das Landgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2014 als "gut durchschnittlich intelligent" eingeschätzt hat (UA Seite 8, letzter Absatz), sich trotz der gegen ihn erhobenen gewichtigen Vorwürfe insbesondere der Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung und der ihm daher drohenden Freiheitsstrafe keine Vorstellung davon verschafft haben könnte, welchen Inhalt das Urteil des BGH vom 23. Juli 2015 hatte und welche Bedeutung diesem Urteil für ihn selbst zukam. Nach dieser Entscheidung war die Revision ohne Erfolg geblieben, soweit es um die Feststellungen des Landgerichts zu den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin I. ging, und war die Sache im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Feststellungen zu den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin K. und hinsichtlich des gesamten Strafausspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts E. zurückverwiesen worden. Dem Antragsteller drohte daher weiterhin eine Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe. Dass auch aus der Sicht des Antragstellers kein "Freispruch" erfolgt und das Verfahren auch nicht eingestellt worden war, wird gerade durch die nachfolgende, nur in Absprache mit dem Antragsteller mögliche Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deutlich. Auch der Umstand, dass das fragliche – laufende – Strafverfahren nach der Entscheidung des BGH nicht im Führungszeugnis erschienen ist, erlaubt keine von dem Vorstehenden abweichende Bewertung. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass der Antragsteller im Bewerbungsverfahren die Fehlvorstellung gehabt haben könnte, auch anhängige Strafverfahren – also solche, die noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben – seien möglicher Gegenstand eines Bundeszentralregisterauszugs. Die – substanzlose – Behauptung des Antragstellers schließlich, er habe "das Verfahren" gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst "vollständig" angegeben, führt ebenfalls nicht weiter. Wenn die Angabe entsprechend dem hiesigen sonstigen Vortrag darin bestanden haben sollte, das Verfahren sei eingestellt worden, wäre sie offensichtlich falsch gewesen. Sollte der Antragsteller hingegen berichtet haben, dass das Strafverfahren weiterhin anhängig sei, so wäre seiner Argumentation im vorliegenden Verfahren, er sei von einer Einstellung des Strafverfahrens ausgegangen, der Boden entzogen. Eine solche wahrheitsgemäße Angabe gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst würde im Übrigen nichts daran ändern, dass der Antragsteller beim Ausfüllen des Bewerbungsbogens am 27. Februar 2018 eine hiervon abweichende wahrheitswidrige Angabe gemacht hat.
30b) Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entlassung sei fristgerecht verfügt worden, wendet der Antragsteller das Folgende ein: Es komme hinsichtlich der Kenntniserlangung nicht, wie das Verwaltungsgericht gemeint habe, auf einen speziell für den streitgegenständlichen Entlassungstatbestand zuständigen Sachbearbeiter, sondern nur auf (irgend-)einen Mitarbeiter der für Entlassungen zuständigen Stelle an. Kenntnis vom Entlassungsgrund sei also immer schon dann erlangt, wenn ein Mitarbeiter des in beiden Entlassungsverfahren tätig gewordenen Referats 1. 2 der Abteilung IV (Personalführung Unteroffiziere/Mannschaften) – vom Entlassungsgrund erfahren habe. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Fristregelung, die der Rechtssicherheit diene und Ausfluss des Verwirkungsgedankens sei, ganz leicht ausgehebelt werden könnte: Der Sachbearbeiter für "Einstellungsbetrug" könne, wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge, abgesetzt von den übrigen Sachbearbeitern eingesetzt und erst dann informiert werden, wenn andere Entlassungstatbestände "gescheitert" seien oder kein anderer Tatbestand vorliege. Danach habe die hier maßgebliche Stelle spätestens am 15. Mai 2019 Kenntnis von dem Entlassungsgrund erhalten und komme es auf die spätere Kenntniserlangung durch Hauptmann S. nicht an.
31Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts schon vor dem 16. Oktober 2019 (und nicht erst mit dem Eingang der Strafakten am 7. November 2019) Kenntnis von dem Entlassungsgrund erhalten und daher mit der Zustellung des Entlassungsbescheides am 16. April 2020 nicht die sechsmonatige materiell-rechtliche Ausschlussfrist
32– zu diesem Charakter der entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen nachgebildeten Fristregelung vgl. Iglesias Appuhn, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Bd. I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 5, Stand: März 2021, Yk SG § 47 Rn. 1 und 10; zu der Einordnung der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 BBG als Ausschlussfrist vgl. etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2021, § 14 Rn. 3 und 36 bis 38 –
33nach §§ 55 Abs. 6 Satz 1, 47 Abs. 3 SG gewahrt hat.
34Nach der hier gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 SG anzuwendenden Regelung des § 47 Abs. 3 SG muss die Entlassung in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter der zur Entlassung befugten Stelle von dem Entlassungsgrund (sichere) Kenntnis besitzt; eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis ist dem nicht gleichgestellt.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1996– 2 C 23.96 –, juris, Rn. vom 6. Dezember 1961– 6 C 81.59 –, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 2, OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999– 12 A 5024/98 –, juris, Rn. 7; ferner Iglesias Appuhn, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Bd. I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Teil 5, Stand: März 2021, Yk SG § 47 Rn. 11, Sohm, in: in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 47 Rn. 14, und Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin/ Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 47 Rn. 5.
36Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann auch in Ansehung des Beschwerdevortrags nicht angenommen werden, dass ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter der zur Entlassung befugten Stelle – hier des Referats 1. 2 der Abteilung IV des BAPersBw – in dem ersten, auf der Grundlage des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG betriebenen, von November 2018 bis Ende Juni 2019 dauernden Entlassungsverfahren Kenntnis von dem Entlassungsgrund erhalten hat.
37Solche Kenntnis hat zunächst noch nicht der Inhalt der waffenrechtlichen Verbotsverfügung vom 22. Januar 2013 vermittelt, die nach entsprechender Information des BAPersBw durch die Polizei I1. zu dem ersten Entlassungsverfahren geführt hat. Darin ist zwar ein Verfahren "StA E. , Az.: 70 Js 5008/12" erwähnt und wird insoweit ausgeführt, der Antragsteller werde "aktuell vor dem Landgericht E. (…) angeklagt, Straftaten gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2, 223, 241 StGB begangen zu haben". Dass dieses Verfahren noch anhängig war, als der Antragsteller am 27. Februar 2018 die wahrheitswidrigen Angaben (s. o.) gemacht hat, kann der mehr als fünf Jahre früher ergangenen Verbotsverfügung aber naturgemäß nicht entnommen werden.
38Auch die weiteren Ermittlungen des zuständigen Sachbearbeiters des BAPersBw haben diesem keine Kenntnis von der Strafakte 70 Js 5008/12 und dem Andauern des Strafverfahrens am 27. Februar 2018 vermittelt. Auf die entsprechende Aktenanforderung des BAPersBw vom 23. November 2018 teilte das Landgericht E. mit, dass eine Akteneinsicht erst nach Vorlage einer Begründung gemäß § 474 Abs. 2 StPO in Frage komme. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die Verwaltungsvorgänge keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Begründung nachgereicht worden oder die Strafakte sonst zu den Akten des ersten Entlassungsverfahrens gelangt ist. Im Übrigen dürfte der Umstand, dass die Behörde von einer erneuten Aktenanforderung abgesehen hat, auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zurückzuführen sein. Dieser hatte unter dem 14. Dezember 2018 nämlich – wahrheitswidrig – vorgetragen, das wegen Vergewaltigung geführte Strafverfahren sei "nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt" worden; eine Straftat liege nicht vor. Die seinerzeitige Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Lage durch das BAPersBw ergibt sich deutlich aus einem zusammenfassenden Aktenvermerk vom 7. März 2019, der von einem Hauptmann und dabei wohl von Hauptmann S. stammt, wie ein Vergleich der nicht lesbaren Unterschrift mit dessen sonst in den Akten befindlicher Unterschrift (Beiakte Heft 2, Blatt 201) nahelegt. Darin wird bezogen auf das Verfahren 70 Js 5008/12 zwar festgehalten, dass die Frage seiner Einstellung "offen" und die Frage einer Verurteilung "unklar" sei. Zugleich wird aber bezogen auf alle geprüften Verfahren die folgende Schlussfolgerung gezogen:
39"Eine Entlassung aufgrund von Einstellungsbetrug (§ 55 I SG) kann derzeit nicht nachgewiesen bzw. bewiesen werden, da der Bewerbungsbogen nicht in der Akte vorliegt bzw. zum Zeitpunkt der Einstellung kein offenes Verfahren anhängig scheint."
40An dieser (fehlerhaften) Einschätzung hat sich nach Aktenlage im weiteren ersten Entlassungsverfahren nichts mehr geändert. Das gilt auch noch für das nachfolgende gerichtliche Eilverfahren, in dem das Verwaltungsgericht X. durch Beschluss vom 28. Juni 2019 – W 1 S 19.703 – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 15. Mai 2019 angeordnet hat. In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht nämlich u. a. ausgeführt, die Antragsgegnerin habe weder vorgetragen noch sei aus den Akten ersichtlich, dass der Antragsteller bei der Unterzeichnung der Belehrungen vom 20. März 2017 und vom 27. Februar 2018 bzw. in dem dort benannten Zeitraum wahrheitswidrig ein aktuell laufendes gerichtliches Strafverfahren verschwiegen habe (BA S. 12). Eine etwaige Bewertung dahin, die zuständige Stelle des BAPersBw bzw. der oder die zuständigen Sachbearbeiter hätten weitere Ermittlungen anstellen müssen bzw. ihre Unkenntnis von dem Entlassungsgrund beruhe auf Fahrlässigkeit, wäre unerheblich, da das Gesetz die fahrlässige Unkenntnis der "positiven" Kenntnis nicht gleichgestellt hat (s. o.).
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Dienstverhältnis auf Zeit), Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Instanz (hier: Beschwerdeerhebung am 10. November 2020) bekanntgemachten, für Soldatinnen und Soldaten des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Einleitung der Instanz zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist, da ein Dienstverhältnis auf Zeit in Rede steht, zunächst gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG um die Hälfte zu reduzieren und sodann, da nur eine vorläufige Regelung begehrt wird, die die Hauptsache nicht vorwegnimmt, noch einmal zu halbieren.
43Zu Letzterem vgl. den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2020 – 1 B 1640/19 –, juris, Rn. 22 f., m. w. N.
44Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des von dem Antragsteller zuletzt innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 4 BBesO (Obergefreiter) bei Zugrundelegung der hier maßgeblichen Erfahrungsstufe 1 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 28.143,04 Euro (für Januar und Februar 2020 jeweils noch 2.324,72 Euro, multipliziert mit 2 = 4.649,44 Euro; für die übrigen Monate jeweils schon 2.349,36 Euro, multipliziert mit 10 = 23.493,60 Euro). Ein Viertel dieses Betrages beläuft sich auf 7.035,76 Euro.
45Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 70 Js 5008/12 7x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 470/14 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 5024/98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1640/19 1x (nicht zugeordnet)