Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 457/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 972,66 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch liegt ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 2.).
31. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
4Der Kläger wendet gegen das erstinstanzliche Urteil ein, der streitgegenständlichen Grünanlage fehle es an der städtebaulichen Notwendigkeit im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB [dazu a)]; darüber sei sie nicht gem. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Erschließung der Grundstücke erforderlich [dazu b)]. Diese Einwände greifen nicht durch.
5a) Gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind Grünanlagen u. a. beitragsfähig, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Damit ist indes nicht gemeint, dass die Anlage unerlässlich sein muss. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Anlegung ausreichender Grünanlagen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde notwendig ist. Grünanlagen dienen nicht nur oder gar in erster Linie der Auflockerung eines Baugebiets in optischer Hinsicht, sondern vornehmlich der physischen und psychischen Erholung der Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien. Grünanlagen gehören daher nach heutigem Verständnis zu einer ordnungsgemäßen Erschließung.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1970 - IV C 72.69 -, juris Rn. 11, vom 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 1995- 8 C 11.94 -, juris Rn. 16.
7Die Notwendigkeit von Grünanlagen beurteilt sich danach, ob die Herstellung dieser Anlagen für die ihnen jeweils zuzurechnenden Baugebiete als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris Rn. 13.
9Demnach kommt einer Grünanlage grundsätzlich die Eigenschaft der Notwendigkeit für die Erschließung in einem Baugebiet zu, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die den Sondervorteil für die von ihr erschlossenen Grundstücke, der mit der Beitragserhebung abgegolten werden soll, wieder entfallen lassen.
10Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 S 2142/93 -, juris Rn. 16.
11Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass ein solcher, den Sondervorteil beseitigender Sachverhalt nicht deshalb vorliegt, weil sich in dem von der Grünanlage erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit Gärten befinden, die eine ausreichende Erholung garantieren. Die Notwendigkeit einer Grünanlage ist in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten anzuerkennen, wenn dort auch Mieterinnen und Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975 - IV C37.73 -, juris Rn. 7.
13Ausgehend davon wird die Notwendigkeit der abgerechneten Grünanlage nicht durch die Bebauungsweise des erschlossenen Gebiets infrage gestellt. Dort befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch Mehrfamilienhäuser, bei denen nicht von einer rechtlich gesicherten Gartennutzungsmöglichkeit aller Mieterinnen und Mieter - insbesondere der in den oberen Geschossen wohnenden - ausgegangen werden könne.
14Darüber hinaus gewährleisten Gärten auf kleinen, sog. Handtuchgrundstücken bei Reihenhäusern in der Regel keine Anlegung von privaten Grünflächen, die mit Blick auf ihre Erholungsfunktion mit einer öffentlichen Grünanlage vergleichbar sind.
15Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. November 2008 - 6 B 06.1147 -, juris Rn. 31.
16Solche sehr kleinen Grundstücke sind die für die physische und psychische Erholung nur bedingt geeignet. Denn diese setzt grundsätzlich eine großzügigere Bewegungsfreiheit sowie die Möglichkeit eines Naturgenusses voraus, die ihrerseits mit einer gewissen Weiträumigkeit der Grünfläche verbunden ist.
17Vgl. - in Bezug auf ein Kleingartengelände - BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 47.91 -, juris Rn. 15.
18Auch eine solche Reihenhausbebauung mit nur kleinen verbleibenden Handtuchgrundstücken ist im erschlossenen Gebiet in relevantem Ausmaß vorhanden, etwa auf den Flurstücken 627 bis 631, 504 bis 513 und 375 bis 381.
19Die Notwendigkeit der Grünanlage fehlt es auch nicht unter dem Blickwinkel ihrer Größe an der städtebaulichen Notwendigkeit im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Zwar kann es an der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor allem bei besonders großen Anlagen fehlen.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1993 - 8 C 47.91 -, juris Rn. 13, und vom 11. November 1988- 8 C 71.87 -, juris Rn. 13.
21Fehl geht indes der Einwand des Klägers, die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Grünanlage mit Blick auf ihre besondere Größe als nicht notwendig zu qualifizieren ist, stehe in einem sachlichen Zusammenhang damit, für welche Grundstücke diese Anlage einen beitragsauslösenden Sondervorteil vermittele. Die Notwendigkeit einer Grünanlage beurteilt sich nicht nach ihrer Bedeutung für einzelne durch sie erschlossene Grundstücke (§ 131 Abs. 1 BauGB), sondern danach, ob die Herstellung der Anlage für das ihr zuzurechnenden Baugebiet zu dessen Erschließung (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Maßgebend ist schon dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nach nicht, ob eine Grünanlage zur Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets dem Flächenumfang nach zu groß ist, sondern ob sie zu groß ist für die Erschließung des ihr nach Lage der Dinge zuzuordnenden Baugebietes. Das aber kann grundsätzlich nur bei einer Grünanlage angenommen werden, die ihrem Flächenumfang nach alle typischen Größenordnungen von Grünanlagen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengt, so dass sich der Eindruck aufdrängt, die Anlage könne in ihrer Bedeutung für die physische und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein, sie komme vielmehr in ihrer Funktion darüber hinausgehend einer ganzen Gemeinde oder (bei größeren Städten) einem ganzen Ortsteil zugute, wie dies zutrifft etwa beim Tiergarten in Berlin oder dem Englischen Garten in München. Nur bei Anlagen dieser Größenordnung, d. h. einer Größenordnung, die verbietet, annehmen zu können, die Anlage füge sich derart in ihre Umgebung ein, dass der betreffende Bereich noch als von einer baulichen Nutzung geprägt angesehen werden kann, steht mit Blick auf ihre besondere Ausdehnung das Merkmal der Notwendigkeit und damit deren Qualität als beitragsfähige Erschließungsanlage auf dem Spiel. Handelt es sich dagegen um eine Grünanlage, die in ihrer durch den Flächenumfang gekennzeichneten Bedeutung zwar nicht mit einer Anlage der vorbezeichneten Art vergleichbar ist, gleichwohl aber als für die ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke ihres Abrechnungsgebiets reichlich groß bemessen zu sein scheint, kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die Anlage in vollem Umfang erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris Rn. 13.
23Eine solche, die Notwendigkeit der Anlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB ausschließende Größenordnung erreicht die abgerechnete Anlage mit - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - etwas mehr als 30.000 qm nicht. Auf den Anteil der Einfamilienhäuser mit Garten im Baugebiet kommt es bei dieser Beurteilung nach dem Gesagten nicht an.
24b) Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unterliegt auch nicht insoweit ernstlichen Richtigkeitszweifeln, als darin angenommen wird, die Anlage sei im abgerechneten Umfang erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Erforderlichkeit nicht nur auf das „Wie“ der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage, sondern überdies auf das „Ob“ ihrer Herstellung. Aus diesem Grunde muss jeweils auch geprüft werden, ob die Anlage überhaupt erforderlich ist, und kann die Beitragsfähigkeit von für die Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB entstandenen Kosten ausscheiden, wenn diese Frage ausnahmsweise einmal zu verneinen sein sollte. Das führt jedoch im vorliegenden Fall nicht auf einen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids dem Grunde nach berührenden Gesichtspunkt. Denn bei Grünanlagen erledigt sich die Frage nach dem „Ob“ deshalb, weil schon ihre Beitragsfähigkeit als Anlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) davon abhängt, das sie (nach städtebaulichen Grundsätzen) notwendig sind.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris Rn. 17 m. w. N.
27Allerdings ist auch bei Grünanlagen unabhängig von der Frage, ob sie nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB für die Erschließung eines Baugebietes notwendig sind, zu beachten, dass sie die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nur rechtfertigen, soweit sie für die baurechtlich vorgesehene Nutzung der erschlossenen Grundstücke erforderlich sind. Ist eine Grünanlage in ihrer Flächenausdehnung im Verhältnis zu den durch sie erschlossenen Grundstücken und deren Bebauung für die Erschließungsfunktion zu groß, so ist sie nur zum Teil erforderlich. Nur soweit die Anlage ihrer Größe nach erforderlich ist, darf eine Heranziehung der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigten der von ihr unter dem Gesichtspunkt der Gartenersatzfunktion erschlossenen Grundstücke erfolgen; der übrige Teil der Kosten geht zu Lasten der Gemeinde. Das bedarf der Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1975 - IV C37.73 -, juris Rn. 10.
29Von Bedeutung ist hierbei die Bebauung und Nutzung des Gebiets. Unter diesem Blickwinkel kann es in einem Einfamilienhausgebiet mit großen Gärten an der Erforderlichkeit einer öffentlichen Grünanlage zur Erschließung teilweise fehlen.
30Vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 129 Rn. 14.
31Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Grünanlage im Hinblick auf ihre Größe ist die Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt N. vom 11. November 2012 (EBS) zu berücksichtigen. Danach ist der Aufwand für selbständige Grünanlagen (nur) bis zu 10 % der mit dem in § 8 EBS festgelegten Nutzungsfaktor vervielfältigten Grundstücksfläche der erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet beitragsfähig. In Anwendung dieser Regelung hat die Beklagte die Fläche - und proportional den beitragsfähigen Aufwand - auf 24.978,34 m² reduziert. Dass diese dem Beitrag damit zugrunde liegende Größe der Grünanlage angesichts der Vielzahl der von ihr erschlossenen bebauten Grundstücke unverhältnismäßig groß wäre, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur mit mind. 75 % Einfamilienhäusern. Denn in gewissem Umfang ist auch eine Bebauung mit Mehrfamilien- und Reihenhäusern im Bebauungsplan vorgesehen. Darüber hinaus verfügt die Mehrheit der Einfamilienhäuser im Erschließungsgebiet nur über verhältnismäßig kleine Gärten, deren Erholungsfunktion nach dem oben Gesagten mit der einer Grünanlage nicht vergleichbar ist. Angesichts dessen ist die Schaffung der Grünanlage insgesamt noch als vernünftige Entscheidung der Beklagten einzuordnen.
322. Es liegt auch kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
33a) Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, dass es ihn (erst) in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags, sämtliche Mieter und Mieterinnen im Baugebiet verfügten über eine rechtlich gesicherte Gartennutzungsmöglichkeit, hingewiesen hat.
34Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dies kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen.
35Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003- 1 BvR 10/99 -, juris Rn. 14 m. w. N.
36Gemessen daran war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, den Kläger auf die aus seiner Sicht mangelnde Substantiierung des o. g. Vortrags hinzuweisen. Dass es nicht ohne weiteres auf der Hand lag, dass alle Mieterinnen und Mieter im Baugebiet über eine rechtliche gesicherte Gartennutzungsmöglichkeit verfügten, war für einen gewissenhaften Prozessbeteiligten angesichts des Vorhandenseins von mehreren Mehrfamilienhäusern erkennbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Verwaltungsgericht ausgehend davon keinen hinreichenden Anlass für eine eigene weitere Amtsermittlung sah. Da der Hinweis mithin zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zwingend erforderlich war, kommt es auf den Zeitpunkt des Hinweises unter diesem Blickwinkel nicht an. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass sich der Kläger um eine Vertagung der Verhandlung bemüht hätte, um nach einer weiteren Recherche die mangelnde Substantiierung beheben zu können.
37b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, weil es keine weitergehenden Ermittlungen zu den Gartennutzungsmöglichkeiten der Mieterinnen und Mieter im Baugebiet angestellt hat.
38Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.
40Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2019 einen Beweisantrag gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch Geschosswohnungsbau mit zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss in dem von der Grünanlage erschlossenen Gebiet vorgesehen und nach den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern auch tatsächlich vorhanden sei. Dass sämtliche Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Garten einen rechtlich gesicherten Zugang zu einem Garten hätten, sei nicht substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger habe dafür überhaupt keinen objektiven Anhaltspunkt geliefert, sondern dies ohne nähere Erläuterungen ins Blaue hinein behauptet. Deshalb sehe das Gericht auch keinen Anlass, dieser Frage im Rahmen der Amtsermittlung weiter nachzugehen. Vielmehr sei auf mehreren Lichtbildern erkennbar, dass in den Mehrfamilienhäusern im 1. Obergeschoss Balkone vorhanden seien. Regelmäßig sei in solchen Häusern, wie gerichtsbekannt sei, eine Gartennutzung nur für die Bewohner des Erdgeschosses vorgesehen, nicht aber für die Bewohner des Obergeschosses oder gar des ausgebauten Dachgeschosses. Dass der atypische Fall einer nicht nur tatsächlichen, sondern auch rechtlich gesicherten Gartennutzung für alle Bewohner eines Mehrfamilienhauses im gesamten Wohngebiet „B. -T. “ durchgehend verwirklicht worden sei, sei hingegen nicht ersichtlich.
41Ausgehend von dieser nachvollziehbaren Würdigung und dem Umstand, dass der Kläger keinerlei Anhaltspunkt für das Vorliegen eines atypischen Falles vorgetragen hatte, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
45Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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