Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4231/19.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
3Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
5Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
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1. ob Rückkehrer nach einer Abschiebung in der Lage sind, in Mali ihr Existenzminimum zu erwirtschaften,
und
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2. inwiefern Personen mit körperlicher Einschränkung ohne familiäre Unterstützung in der Lage sind, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften,
die Zulassung der Berufung nicht.
14Die von dem Kläger formulierten Fragen sind in dieser Allgemeinheit schon nicht klärungsfähig, weil ihre Beantwortung von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt, in Bezug auf die Frage zu 1. etwa von der Ausbildung und den Fähigkeiten der konkreten Person sowie möglichen bzw. zu erwartenden Unterstützungsleistungen, hinsichtlich der Frage zu 2. etwa von dem konkreten Gesundheitszustand der betreffenden Person bzw. deren (noch verbliebener) Arbeitsfähigkeit.
15Der Kläger hat es zudem versäumt, die Fragen durch die Vorlage geeigneter Erkenntnisquellen zu substantiieren. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N.
17Der Kläger benennt auch weder Erkenntnisse, nach denen Rückkehrer generell nicht in der Lage sind, in Mali das Existenzminimum zu erwirtschaften, noch solche, nach denen Personen mit körperlicher Einschränkung ohne familiäre Unterstützung in Mali generell ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Die von dem Kläger vorgelegten Presseberichte betreffen im Wesentlichen die Sicherheitslage in Mali. Der als Anlage 8 zum Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegte Beitrag vom 23. Juli 2018 „Nur die Migranten sorgen für Entwicklung“ erläutert lediglich, dass Migranten in Europa mit dem dort verdienten Geld die Infrastruktur in den Dörfern aufbauen. Auf die Situation von Rückkehrern bezieht er sich nicht. In dem Artikel vom 1. Mai 2019 „Die Menschen in Mali erwarten mehr Engagement von Deutschland“ (Antrag auf Zulassung der Berufung, Anlage 9) wird zwar ausgeführt, für Rückkehrer, die oft ihr gesamtes Kapital in die Reise nach Europa investiert hätten, gebe es in Mali wenig Hoffnung. Gleichzeitig wird jedoch berichtet, im Rahmen des EU-Treuhandfonds für Afrika würden derzeit Mikroprojekte zur Unterstützung junger Menschen in Mali finanziert. Auch einigen Rückkehrern sei geholfen worden.
18Der Kläger legt damit nicht dar, dass die Feststellung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2017 (dort S. 4), auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt (Urteilsabdruck, S. 7), wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unrichtig wäre, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Als junger Mann sei er bei einer Rückkehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt wieder als Taxifahrer zu verdienen.
19Der Kläger macht im Übrigen mit dem in die beiden Fragen eingekleideten Zulassungsvorbringen im Ergebnis (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten würden nicht vorliegen. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Referenzen
- 1 A 1854/19 3x (nicht zugeordnet)