Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 194/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, gegen die Nichtfeststellung der Eignung der Klägerin für den ‑ mit A 11 bewerteten - Dienstposten 50.10.05 und der auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 4 LVO mit Schreiben vom 27. März 2017 erfolgten Rückgängigmachung der für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 für sechs Monate erfolgten probeweisen Übertragung des Dienstpostens sei nichts zu erinnern. Formelle Fehler lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass unzuständige oder nicht mit der notwendigen Sachkunde betraute Personen über die Eignung der Klägerin entschieden hätten. Die Unterzeichnung des Schreibens vom 27. März 2017 durch Herrn B. , den Leiter der Abteilung 10.4 (Personalmanagement und Zentrale Dienste), ändere nichts daran, dass der Leiter der Abteilung 50 und die Leiterin des Bereichs IV - Bildung, Gesundheit und Soziales - als direkte Vorgesetzte die Entscheidung über die Eignung der Klägerin getroffen hätten. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung zudem nochmals ausgeführt, dass sämtliche Vorgesetzte im ständigen Austausch auch mit der Personalabteilung gestanden hätten und so durchgehend über die Leistungen der Klägerin im Bilde gewesen seien. Für die von der Klägerin geltend gemachte Befangenheit der Leiterin des Bereichs IV - Bildung, Gesundheit und Soziales -, Frau X. -X1. , fehle es an einer über einen entsprechenden bloßen Verdacht oder eine bloße Besorgnis hinausgehenden objektiv nachvollziehbaren Grundlage. Die Klägerin meine, Frau X. -X1. sei ihr gegenüber aufgrund einer vermeintlichen Aussage im Personalgespräch vom 27. Januar 2017 voreingenommen. Zudem begründe sie ihren Verdacht mit einem Rechtsrat, den Frau X. -X1. bei einer Rechtsanwaltskanzlei eingeholt habe. Es handele sich um eine bloße Vermutung der Klägerin. Objektive Anhaltspunkte für eine unsachliche, sie unangemessen benachteiligende Vorgehensweise lägen nicht vor. Weshalb sie die Einholung von Rechtsrat - der zudem dazu geführt habe, dass sie überhaupt die Gelegenheit zur Bewährung erhalten habe - als Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit sehe, sei für die Kammer nicht ansatzweise verständlich. Vielmehr liege eine benachteiligende Verhaltensweise auch mit Blick auf die Ausführungen im Protokoll zum Personalgespräch am 27. Januar 2017 fern. Die Nichtfeststellung der Eignung leide auch nicht an Fehlern des materiellen Rechts. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte seine Eignung für den ihm vorläufig übertragenen höher bewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit im Sinne des § 7 Abs. 4 LVO nachgewiesen habe, sei ein Akt wertender Erkenntnis des für diese Beurteilung zuständigen Organs. Ihm sei hierfür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Dementsprechend könne die Feststellung der Nichteignung wie die ihr zugrunde liegende Beurteilung/Bewertung gerichtlich nur auf Verfahrensfehler sowie darauf überprüft werden, ob der Begriff der Eignung sowie die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden seien, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Hingegen sei die dienstlich-fachliche Bewertung der in der Erprobungszeit erbrachten Leistungen des Beamten und seiner sonstigen Eignung mit Blick auf die bestehende Einschätzungsprärogative - zumal in ihrem Kern - der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Nur der Dienstherr sei befugt, das Anforderungsprofil des höher bewerteten Dienstpostens festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen während der Erprobungszeit genügt habe. Zwar sehe § 7 Abs. 4 LVO keine ausdrückliche Nachweispflicht des Beamten vor. Trotzdem gelte weiterhin, dass es grundsätzlich dem Beamten obliege, dem Dienstherrn seine Eignung aufzuzeigen. Der Beklagte habe den Begriff der Eignung nicht verkannt. Die Ausgestaltung der an die Klägerin während der Erprobungszeit gestellten Anforderungen lasse keinen Fehler der Entscheidungsgrundlage erkennen. Ihre Vorgesetzten hätten sorgfältig und auf die Einwände der Klägerin eingehend begründet, wie sie zur Einschätzung der mangelnden Eignung gelangt seien.
7Diesen näher begründeten Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
8Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Feststellung der Nichteignung der Klägerin für den ihr probeweise übertragenen Dienstposten ein unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhalt zu Grunde liegt, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat der Klägerin nicht vorgehalten, dass es ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Erprobungszeit bezüglich der Kosten der Unterkunft ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schlüssiges Konzept zu erarbeiten. Er hat vielmehr die auch und insbesondere bei der Überarbeitung der Richtlinien „Kosten der Unterkunft“ zu beobachtende Arbeitsweise der Klägerin kritisiert. Obwohl ihr mehrfach verdeutlicht worden war, dass diese Aufgabe höchste Priorität hat, sind hierfür erforderliche Daten von ihr nur sehr zögerlich ermittelt bzw. unzureichend ausgewertet worden.
9Entgegen dem Zulassungsvorbringen sind im Schreiben des Beklagten vom 27. März 2017 daneben auch die hinsichtlich des sog. Ausräumungsverfahrens festgestellten Defizite genannt. Dort ist u. a. Folgendes ausgeführt:
10„(…) Am 17. Januar fand ein zweites Gespräch zum Stand der Aufgabenerfüllung statt, in dem Sie auf diverse Vorgänge angesprochen wurden, von denen der Vorgesetzte der Meinung war, dass diese nicht oder nicht zeitgerecht oder in der erforderlichen Tiefe bzw. mit dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Selbständigkeit bearbeitet worden waren.
11So wurde seitens der Fachabteilung nochmals auf die Dringlichkeit der Anpassung der KdU-Richtlinie sowie auf das noch abschließend zu bearbeitende Ausräumungsverfahren im Bereich SGB II hingewiesen (…).
12Am 27. Januar 2017 fand ein weiteres Personalgespräch statt (…). Seitens der Geschäftsbereichsleitung wurde Ihnen aufgezeigt, dass weiterhin Ihre Prioritätensetzung unzureichend sei und man den Eindruck habe, dass leichtere/einfache Aufgaben oder Aufgabenbestandteile vorrangig erledigt würden (…).
13Im Rahmen des vereinbarten Folgegesprächs am 3. März 2017 unter Beteiligung des Personalrats wurden Sie wiederholt auf die vorrangig abzuarbeitenden Aufgaben hingewiesen (…). Aufgaben von hoher Priorität wie die Überarbeitung der KdU-Richtlinie oder auch das Ausräumungsverfahren im SGB II sind nicht oder nicht abschließend bearbeitet worden. Abschließend wurde mit Ihnen eine wöchentliche Durchführung der Personalgespräche vereinbart, damit die Aufgabenerledigung sowie die Arbeitsfortschritte oder vorliegende Problemstellungen zeitnah erörtert werden können.
14In dem am 13. März 2017 vereinbarungsgemäß stattfindenden Gespräch wurden Ihnen zunächst organisatorische Fragen (…) beantwortet (…). Im weiteren Gesprächsverlauf wurde der aktuelle Bearbeitungsstand der KdU-Richtlinie und des Ausräumungsverfahrens im Bereich des SGB II abgefragt. Wie bereits in den Vorgesprächen konnte auch hier jedoch Ihrerseits kein nennenswerter Fortschritt bzw. keine konkreten Arbeitsergebnisse vorgelegt werden.
15(…) Inhaltlich knüpfte auch das am 20. März 2017 geführte Personalgespräch an die vorangegangenen Termine an. So wurde Ihrerseits eine erste Berechnung der Angemessenheitswerte für Euskirchen vorgelegt (…). Hinsichtlich des Ausräumungsverfahrens im Bereich des SGB II konnten weiterhin keine Fortschritte erreicht werden; zur Verfügung gestellte Unterlagen wurden nicht eingearbeitet (…)“.
16Die Vorgesetzten der Klägerin haben sich u. a. auch mit ihren im Zulassungsverfahren wiederholten Einwänden befasst, sie sei nicht bzw. nur unzureichend eingearbeitet worden und in den ersten Wochen seien keine Arbeitsmittel vorhanden sowie Zugriffe auf Dateien der Abteilung nicht möglich gewesen, und diese plausibel entkräftet.
17Die Klägerin führt weiter an, die „Durchführung, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Richtlinienkommission“ sei nicht „Gegenstand“ der Stellenausschreibung gewesen, so dass bei der Eignungsfeststellung hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich um eine „zusätzliche Aufgabe“ handele. Dieser Einwand verfängt bereits deshalb nicht, weil in der den in Rede stehenden Dienstposten betreffenden Stellenausschreibung die anfallenden Tätigkeiten nicht abschließend aufgeführt sind.
18Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte hätte ihr nicht erst in dem Gespräch vom 27. Januar 2017 und damit vier Monate nach Beginn der Erprobungszeit, sondern früher zu erkennen geben müssen, dass ihre Erprobung „gefährdet“ sei, ist dem Zulassungsvorbringen schon nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten rechtlichen Vorgaben eine solche Obliegenheit folgen sollte.
19Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, durch wen „letztendlich die Bewertung erstellt“ worden sei, sie sei für den ihr probeweise übertragenen Dienstposten ungeeignet. Herr L. , der Nachfolger des Ende Februar 2017 erkrankten Leiters der Abteilung 50 M. , und die Leiterin des Bereichs IV ‑ Bildung, Gesundheit und Soziales - haben der Klägerin im Rahmen des am 23. März 2017 geführten Personalgesprächs mitgeteilt, dass und aufgrund welcher Umstände sie zu der Feststellung gelangt sind, dass die Eignung der Klägerin für den ihr probeweise übertragenen Dienstposten nicht gegeben ist. Nachdem die Abteilung 50 auch der Abteilung 10.4 (Personalmanagement und Zentrale Dienste) mitgeteilt hatte, dass und aus welchen Gründen die Eignung der Klägerin für den Dienstposten nicht festgestellt werden könne, hat letztere mit Schreiben vom 27. März 2017 auf der Grundlage der Feststellung der Fachabteilung die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig gemacht.
20Soweit die Klägerin geltend macht, Herr M. habe bis zu seiner Erkrankung ihr gegenüber keine Beanstandungen vorgenommen, lässt sie außer Acht, dass dieser am Personalgespräch vom 17. Januar 2017 teilgenommen hat, im Rahmen dessen in vielerlei Hinsicht Kritik an ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer Arbeitsweise geübt worden ist. Auf die anschließende schriftliche Stellungnahme der Klägerin vom 29. Januar 2017 haben Frau X. -X1. und Herr M. mit - von beiden unterzeichnetem - Schreiben vom 17. Februar 2017 erwidert.
21Auch der Einwand der Klägerin, Herr L. , der die Nachfolge des Abteilungsleiters M. angetreten habe, sei im März 2017 noch nicht „eingearbeitet“ gewesen, verfängt nicht. Soweit die Klägerin meint, er habe seinerzeit noch nicht genügend Erkenntnisse gehabt, um einschätzen zu können, ob sie für den ihr probeweise übertragenen Dienstposten geeignet sei, lässt sie unberücksichtigt, dass Herr L. nicht erst nach der Erkrankung des Herrn M. eingebunden worden ist. U. a. hat auch er an dem bereits genannten Personalgespräch vom 17. Januar 2017 teilgenommen. Zudem lässt die Klägerin außer Acht, dass die Nichtfeststellung ihrer Eignung nicht nur auf den Erkenntnissen des Herrn L. gründet.
22Ohne Erfolg rügt die Klägerin, sie sei im Rahmen des am 23. März 2017 geführten Personalgesprächs und damit bereits acht Tage vor Ablauf der Erprobungszeit darüber informiert worden, dass sie - so der Gesprächsvermerk - „aus Sicht der Fachabteilung die Probezeit nicht erfolgreich absolviert habe und die Bewährung insofern nicht festgestellt“ werde. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich kein Anhalt dafür, dass dieser Umstand von Relevanz dafür gewesen sein könnte, dass es ihr nicht gelungen ist, bis zum Ablauf der Erprobungszeit ihre Eignung für den ihr übertragenen Dienstposten aufzuzeigen bzw. diesbezüglich eine für sie positive Feststellung des Dienstherrn zu erlangen.
23Schließlich bietet das Zulassungsvorbringen auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, bei objektiver Betrachtung ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit der Frau X. -X1. .
24Die Klägerin macht geltend, die Äußerung von Frau X. -X1. „beim Kreis F. klagt man nicht“ sei geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Damit verkennt sie, dass allein die Besorgnis der Befangenheit bzw. der fehlenden Unvoreingenommenheit der Frau X. -X1. nicht ausreichend ist, die Fehlerhaftigkeit der Feststellung der Nichteignung zu begründen. Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit von Einfluss gewesen sind, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen Anhalts lässt es der Zulassungsantrag jedoch fehlen.
25Dahinstehen kann, ob, wie die Klägerin geltend macht, nachdem sie in zwei Konkurrentenstreitverfahren obsiegt hatte, Frau X. -X1. anwaltlichen Rat zu der Frage eingeholt hat, ob der in diesen Verfahren streitbefangene Dienstposten vorläufig dem damaligen Konkurrenten übertragen werden könne. Für die Annahme der Voreingenommenheit der Frau X. -X1. reichte auch dies nicht aus. Eine solche Nachfrage beruht vielmehr auf einem prinzipiell nachvollziehbaren dienstlichen Interesse. Der Einwand der Klägerin, Frau X. -X1. habe anwaltlichen Rat mit dem Ziel eingeholt, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch zu vereiteln, entbehrt auch vor diesem Hintergrund einer Grundlage.
262. Die Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
27Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 3x
- § 7 Abs. 4 Satz 4 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 LVO 2x (nicht zugeordnet)