Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 481/21.A
Tenor
Die erneute Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Die erneute Anhörungsrüge der Kläger ist jedenfalls unbegründet.
3Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Anhörungsrügebeschluss vom 4. Februar 2021- 11 A 340/21.A -. Die Kläger haben nach wie vor nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem er den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Aachen vom 18. September 2020 mit Beschluss vom 14. Januar 2021 verworfen hat, weil dieser die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht gewahrt hat und Wiedereinsetzungsgründe i. S. d. § 60 VwGO weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen sind.
5I. Die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist am 9. November 2020 abgelaufen und war bei Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung am 4. Dezember 2020 mithin bereits verstrichen.
6Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB), welches über dessen besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht übermittelt worden ist, am 8. Oktober 2020 zugestellt worden. Soweit die Kläger geltend machen, dass am 8. Oktober 2020 ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht oder jedenfalls nicht bewusst abgegeben worden sei, vermögen sie damit die Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses nach Maßgabe der §§ 371a Abs. 1, 416 ZPO nicht zu entkräften.
7Vgl. zur Beweiswirkung eines eEB: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 1263/20 -, juris, Rn. 7 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 2 E 340/19 -, juris, Rn. 12.
8Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats ist es technisch nicht möglich, dass bei Eingang eines Schriftstücks im beA automatisiert bzw. auf Grund eines technischen Fehlers ein eEB erzeugt und an das Verwaltungsgericht übermittelt wird. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Nutzer des beA das vom Verwaltungsgericht angeforderte eEB durch aktive Betätigung der Schaltfläche „Abgabe erstellen“ zuerst erzeugt, anschließend das Datum der Bestätigung manuell auswählt - insofern ist auch eine Rückdatierung möglich - und letztlich das eEB durch wiederum aktive Betätigung der Schaltfläche „Senden“ bewusst an das Verwaltungsgericht absendet.
9Vgl. BRAK, beA-Newsletter 20/2018.
10Sowohl die Erstellung des eEB als auch die Abgabe gegenüber dem Gericht erfordern mithin eine tatsächliche (willensgesteuerte) Handlung. Danach ist es nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, dass das in der Gerichtsakte vorhandene eEB vom 8. Oktober 2020 durch einen technischen Fehler der beA-Anwendung erstellt und übermittelt worden sein könnte.
11Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang rügen, dass das Bestätigungsdatum des eEB nicht mit dem im Prüfvermerk des Verwaltungsgerichts angegebenen Datum übereinstimme, verkennen sie, dass der Prüfvermerk des Verwaltungsgerichts lediglich Auskunft über den Eingang des aus dem beA übersandten Schriftstück (hier des eEB) beim Verwaltungsgericht gibt. Aufgrund der Möglichkeit der Rückdatierung können das Datum auf dem eEB und das Datum auf dem Prüfvermerk auseinanderfallen, ohne dass dies die Verwertbarkeit des eEB in Frage stellen würde.
12Die weitere Mutmaßung der Kläger, sowohl das eEB als auch der diesbezügliche Prüfvermerk des Verwaltungsgerichts wiesen - aufgrund technischer Mängel des beA Systems - anstelle des 4. November 2020 falsche Daten auf, greift ebenfalls nicht durch. Zum einen kann das Bestätigungsdatum des eEB - wie bereits ausgeführt - manuell durch den Nutzer festgelegt werden. Zum anderen wird das Datum auf dem Prüfvermerk des Verwaltungsgerichts durch den Eingangszeitpunkt der Nachricht bei dem Verwaltungsgericht und nicht durch das vom Rechtsanwalt genutzte beA bestimmt.
13Ausgehend von dem Vorstehenden kommt es auf das von den Klägern in Bezug genommene weitere eEB ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2020, welches bereits nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist, für den Lauf der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht an.
14II. Die erstmals mit Erheben der erneuten Anhörungsrüge am 23. Februar 2021- sinngemäß - beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG bleibt schon deswegen erfolglos, weil die Kläger den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht fristgerecht i. S. d. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben. Die Kläger sind bereits mit Eingangsverfügung vom 16. Dezember 2020 im Verfahren - 11 A 3396/20.A - darauf hingewiesen worden, dass die Antragsschrift am 4. Dezember 2020 verspätet eingegangen ist, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts schon am 8. Oktober 2020 ordnungsgemäß zugestellt und die Antragsfrist mithin am 9. November 2020 abgelaufen ist. Ungeachtet dessen, ob sich die Kläger eingedenk des zugrundeliegenden Sachverhalts überhaupt mit Erfolg darauf berufen können, dass sie die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG unverschuldet versäumt haben, wäre jedenfalls ab diesem Zeitpunkt das Hindernis - die geltend gemachte Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Zustellung am 8. Oktober 2020 - weggefallen. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Bezugnahme auf ein Empfangsbekenntnis vom 8. Oktober 2020 für ein Missverständnis gehalten habe. Denn angesichts des eindeutigen Hinweises auf eine verspätete Antragstellung ist das geltend gemachte Fortbestehen der Verhinderung über diesen Zeitpunkt hinaus jedenfalls nicht mehr unverschuldet gewesen. Bei Anwendung einer von einem Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt hätten dem Prozessbevollmächtigten der Kläger wenigstens Zweifel an der fristwahrenden Stellung des Antrages kommen müssen, die sein unmittelbares Tätigwerden - etwa durch die vorsorgliche Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages - erfordert hätten.
15Vgl. zum Wegfall des Hindernisses: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1995 - 25 A 4760/95.A -, juris, Rn. 17 ff., m. w. N.; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 110.
16Auf den Hinweis des Senats hat er aber bis zur Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 14. Januar 2021 nicht reagiert.
17Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, 80 AsylG).
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Referenzen
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