Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3949/18
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.863,04 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das – mit dem Schriftsatz vom 4. November 2018 fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage, die die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge betrifft, im Kern wie folgt begründet: Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2017, mit dem die überzahlte Summe von insgesamt 4.090,05 Euro um 30 Prozent auf 2.863,04 Euro reduziert worden ist, seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Danach sei der Kläger grundsätzlich verpflichtet, die ihm wegen fehlerhaften Ansatzes der Erfahrungsstufe 6 (statt 5) unstreitig ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen, wobei sich die Rückforderung sich nicht auf das Jahr 2012, sondern nur auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2016 beziehe, weshalb die entsprechende Verjährungseinrede des Klägers sich erübrige. Gegenüber dem mithin dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch könne der Kläger sich trotz der relativen Geringfügigkeit der monatlichen Überzahlungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, weil er verschärft hafte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB könne sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung stehe es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Das sei hier der Fall. Zunächst hätte der Kläger erkennen müssen, dass der Zahlung seiner Bezüge ab Oktober 2013 die Erfahrungsstufe 6 zugrunde gelegt worden sei. In der entsprechenden Besoldungsmitteilung seien nämlich rechts oben die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe, aus denen die Besoldung gezahlt werde, ausgewiesen. Dass es sich hierbei um die Angabe der maßgeblichen Besoldungsmerkmale gehandelt habe, habe der Kläger ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen können. Ferner habe es sich ihm aufdrängen müssen, dass die in Rede stehende Zuordnung fehlerhaft gewesen sei. Er hätte sich nämlich bei der gebotenen Überprüfung der Besoldungsmitteilung auf ihre Richtigkeit an den Bescheid vom 4. Dezember 2012 erinnern müssen, nach dem ihm mit seiner Beförderung zum Hauptmann zum 1. September 2012 endgültig die Erfahrungsstufe 5 zugeordnet und der regelmäßige Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe zum 1. Oktober 2016 angekündigt worden war. Besoldungsrechtliche Kenntnisse, namentlich des Überleitungsrechts, habe der Kläger für den von ihm allein geforderten Vergleich der Besoldungsmitteilungen mit dem Bescheid nicht benötigt. Die Billigkeitsentscheidung, mit der die Beklagte den Rückforderungsbetrag entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung um 30 Prozent reduziert habe, sei nicht zu beanstanden. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass ein weitergehender Billigkeitserlass angebracht gewesen wäre.
7Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch.
8a) Der Kläger macht geltend, er könne sich sehr wohl auf seine Entreicherung berufen, weil er nicht verschärft hafte. Namentlich sei ihm keine grob fahrlässige Unkenntnis der fehlerhaften Stufenzuordnung in den Bezügemitteilungen vorzuhalten. Er habe nämlich angesichts seiner Beförderung und seines Geburtstages im Oktober mit der Erhöhung seiner Bezüge rechnen dürfen. Zudem würden Stufenaufstiege schlicht, d. h. ohne besondere Nachricht an den Soldaten, vorgenommen und gingen nicht zwingend mit einer Beförderung einher. Außerdem hätten seine nur zu fordernden Grundkenntnisse über die ihm zustehenden Besoldungstatbestände hier angesichts der zum 1. Juli 2009 erfolgten Überleitung der Bezüge nicht ausgereicht, die Überzahlung zu erkennen. Im Übrigen wäre der Mangel des rechtlichen Grundes nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für ihn selbst dann nicht offensichtlich gewesen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilungen bestanden und es deswegen einer Nachfrage bedurft hätte. Eine verschärfte Haftung folge auch nicht daraus, dass die Zuordnung zu einer Stufe grundsätzlich vorläufig i. S. d. § 820 Abs. 1Satz 2 BGB erfolgt sei. Ferner sei die Billigkeitsentscheidung rechtsfehlerhaft, weil die – von der Beklagten erst Jahre später bemerkte – Überzahlung ausschließlich auf einem Programm- bzw. Eingabefehler im Personalwirtschaftssystem der Beklagten und nicht etwa auf falschen Angaben des Klägers beruhe und daher allein von der Beklagten zu verantworten sei. Liege aber der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, so sei "aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung abzusehen". Schließlich werde "rein vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben, insbesondere für die Überzahlung aus dem Jahre 2012".
9Dieses Vorbringen zeigt zunächst keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Kläger hafte verschärft, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung wegen dessen Offensichtlichkeit hätte erkennen müssen.
10Das gilt schon deshalb, weil der Kläger sich nicht mit der insoweit zentralen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Danach hat das Verwaltungsgericht dem Kläger – zutreffend – vorgehalten, er habe bei der Überprüfung der Besoldungsmitteilung auf ihre Richtigkeit, die ihm wegen der ihn treffenden Treuepflicht oblegen habe, grob fahrlässig nicht auf den ihm bekannten (am 7. Dezember 2012 ausgehändigten) Bescheid vom 4. Dezember 2012 zurückgegriffen, nach dem ihm mit seiner Beförderung zum Hauptmann zum 1. September 2012 endgültig die Erfahrungsstufe 5 zugeordnet und der regelmäßige Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe (erst) zum 1. Oktober 2016 angekündigt worden war. Hätte er dies getan, so hätte er ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse – namentlich solcher des hier erkennbar nicht relevanten Überleitungsrechts – nicht nur Zweifel an der Richtigkeit der ab Oktober 2013 erfolgten Besoldungsmitteilungen haben müssen, sondern unschwer erkannt, dass diese insoweit fehlerhaft waren, als sie eine zu hohe Erfahrungsstufe (6 statt 5) zugrunde gelegt und daher einen zu hohen Zahlbetrag ausgeworfen hatten.
11Die – nicht auf diese konkreten Erwägungen bezogenen, aber immerhin die Frage der verschärften Haftung betreffenden – Einwände des Klägers, er habe eine Besoldungserhöhung ab Oktober 2013 wegen seiner Beförderung, wegen seines Geburtstages im Oktober und wegen der Üblichkeit, Stufenaufstiege ohne besondere Nachricht an den betroffenen Soldaten vorzunehmen, annehmen dürfen, bleiben ohne Erfolg. Das gilt schon deshalb, weil sie die Besonderheit des Falles ignorieren, dass der Bescheid vom 4. Dezember 2012 auch hinsichtlich des nächsten Stufenaufstiegs bereits für Klarheit gesorgt hatte und daher kein Raum für entgegenstehende Mutmaßungen war. Die Einwände des Klägers, die sich auf seine Beförderung bzw. auf seinen Geburtsmonat beziehen, greifen unabhängig davon aber auch schon für sich genommen nicht durch. Das gilt zunächst für den Einwand des Klägers, er habe angesichts seiner Beförderung mit einer Erhöhung der Bezüge rechnen dürfen. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil der Beginn der Überzahlungen (Oktober 2013) in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Beförderung stand, die bereits zum 1. September 2012 erfolgt war. Auch das Argument des Klägers, eine Erhöhung der Bezüge ab Oktober 2013 habe aus seiner Sicht auf dem Umstand beruhen können, dass er in diesem Monat Geburtstag habe, greift schon für sich genommen ersichtlich nicht durch. Dem Kläger, einem Offizier seit langen Jahren, musste angesichts seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten
12– zu deren Maßgeblichkeit vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 17 –
13nämlich ohne weiteres als besoldungsrechtliches Basiswissen bekannt sein, dass ein Stufenaufstieg nicht in Abhängigkeit von Geburtstagen, sondern – wie schon der Begriff der Erfahrungsstufe verdeutlicht – nach Ablauf bestimmter absolvierter Dienstzeiten erfolgt (vgl. näher die Legaldefinition des Begriffs der Erfahrungszeiten in § 27 Abs. 1 BBesG). In seinem Antrag auf Neuberechnung der Besoldung und Nachzahlung wegen Altersdiskriminierung vom 27. Dezember 2011 (Beiakte Heft 2, Blatt 166) hatte der Kläger im Übrigen selbst betont, dass das Lebensalter nicht zur Festsetzung des Grundgehaltes herangezogen werden dürfe, und damit ein entsprechendes Wissen offenbart.
14Das weitere Zulassungsvorbringen, das sich mit der Frage einer verschärften Haftung i. S. d. § 820 Abs. 1Satz 2 BGB beschäftigt, liegt erkennbar neben der Sache, weil das Verwaltungsgericht seine – zutreffende, s. o. – Annahme einer verschärften Haftung des Klägers nicht (auch) auf diese (hier nicht einschlägige) Vorschrift gestützt hat.
15Das Zulassungsvorbringen, mit dem der Kläger "rein vorsorglich die Einrede der Verjährung" erhebt, genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, greift im Übrigen aber auch der Sache nach nicht durch. Soweit die Einrede "die Überzahlung aus dem Jahre 2012" betreffen soll, geht sie, wie schon im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, ins Leere, weil der Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, überhaupt erst mit dem 1. Oktober 2013 beginnt. Der tatsächlich geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Beklagten, der sich auf monatliche Überzahlungen in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2016 bezieht, ist nicht verjährt. Die regelmäßige, hier nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Da der Anspruch hier mit der Zahlung der überhöhten Dienstbezüge jeweils monatlich i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist, hat die dreijährige Verjährungsfrist schon bezogen auf die erste, den Monat Oktober 2013 betreffende Überzahlung frühestens mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen und wäre dementsprechend am 31. Dezember 2016 abgelaufen, wenn nicht schon zuvor – durch den Rückforderungsbescheid vom 17. August 2016 – Hemmung eingetreten wäre (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Unerheblich ist daher, ob – wofür im Übrigen alles spricht – der Verjährungsbeginn hinsichtlich aller Monatsbeträge noch mit der Erwägung zugunsten der Beklagten auf den Schluss des Jahres 2016 hinauszuschieben ist, diese habe ohne grobe Fahrlässigkeit erst am 11. Juni 2016 (Entdeckung der Überzahlung) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erfahren (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
16Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein könnte. Es verkennt die einschlägige, von ihm auch nicht korrekt wiedergegebene (vgl. die Auslassung des Wortes "teilweise" vor "abzusehen" in der Zulassungsbegründung auf Seite 6 oben, Zeile 2) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, nach der von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt danach, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise (und nicht etwa vollständig) abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Die Berücksichtigung dieser Verantwortung ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Ist die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 15.10 –, juris, Rn. 24 ff., und – 2 4.11 –, juris, Rn. 18 ff., sowie vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 30 ff.; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 50 ff., sowie Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 f., vom 15. Oktober 2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rn. 35 ff., und vom 12. März 2019– 1 A 346/19 –, juris, Rn. 14 f.
18Da weitere Umstände im vorstehenden Sinn hier nicht erkennbar waren, konnte die Beklagte einen Regelfall annehmen und dem Umstand, dass sie die Überzahlung überwiegend (initial allein, nachfolgend wegen des objektiv sorgfaltswidrigen, schadenserhöhenden Verhaltens des Klägers aber allenfalls noch gleichgewichtig) verursacht hatte, ermessensfehlerfrei durch Reduktion des Rückforderungsbetrags um 30 Prozent Rechnung tragen, so dass die hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sind.
19b) Weiter macht der Kläger (wohl unter Zuordnung zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch geltend, dass auch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig (und deswegen auszusprechen) gewesen sei. Dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Eine mit ihm angesprochene (ablehnende) gerichtliche Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist, da diese sachlich bereits zur Kostenfestsetzung gehört, ggf. mit einer – nicht nach § 158 VwGO ausgeschlossenen – Beschwerde nach § 146 VwGO anzufechten.
20Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020– 1 E 185/19 –, juris, Rn. 3 ff., und Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 77.
21Unabhängig davon übersieht der Kläger, dass ihm für einen (entsprechend § 164 VwGO erforderlichen) Antrag auf einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil er bereits keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat,
22vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 115, m. w. N., und Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 47a,
23da er auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens, das nach den vor- und nachstehenden Ausführungen ohne Erfolg bleibt, vollständig unterliegt. Die (von dem Kläger offenbar nicht bemerkte) Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Tenor des angefochtenen Urteils, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist danach fehlerhaft und geht ins Leere.
242. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N.
26Das Zulassungsvorbringen, das § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugeordnet werden kann, erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, das angefochtene Urteil weiche "von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verschärften Haftung bei Überzahlungen ab", und auf dieser Abweichung beruhten die Entscheidungsgründe. Dieses Vorbringen genügt ersichtlich schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es keine Rechtssätze im o. g. Sinne herausarbeitet und als sich widersprechend gegenüberstellt. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zur Frage der verschärften Haftung entscheidungstragende Rechtssätze aufgestellt hat, mit denen es einem oder mehreren entscheidungstragenden Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift(en) widersprochen hat. Weiter oben ist bereits ausgeführt, dass und weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger hafte verschärft, keinen ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt. Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht die insoweit maßgeblichen Obersätze des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend angewendet hat; das aber impliziert, dass es diese Obersätze seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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