Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 428/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
3OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 - 4 E 845/19 -, juris, Rn. 1, und vom 23. Oktober 2018 - 13 E 737/18 -, juris, Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. April 2014 - 1 S 400/14 -, juris, Rn. 2 ff.; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris, Rn. 4, alle m. w. N.
4Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
5Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens betreffend die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Städtische Katholische Grundschule X.----- in L. zutreffend die Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro, festgesetzt. Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ohne Erfolg, den Streitwert wenigstens auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro heraufzusetzen, weil aufgrund der endgültigen Abhilfe durch den Antragsgegner ein Fall der Vorwegnahme der Hauptsache vorliege.
6Dieses Begehren ist unbegründet. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nicht die Reichweite der Abhilfeentscheidung des Antragsgegners, sondern die Bedeutung des Begehrens der Antragsteller, das lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet war. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf Schulaufnahme bemisst der Senat in seiner ständigen Streitwertpraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG je betroffenem Schulpflichtigen.
7OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 47, zum Streitwert in Hauptsacheverfahren vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 ‑, StuGR 2013, 30, juris, Rn. 138.
8In schulrechtlichen Eilverfahren macht der Senat von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z. B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder -ausschluss für zwei Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwerts nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2020 ‑ 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5 (Unterrichtsausschluss), vom 9. November 2018 - 19 E 764/18 -, juris, Rn. 2 (Zulassung zur Abiturprüfung), vom 11. September 2017 ‑ 19 E 797/16 -, juris, Rn. 3 (Schulaufnahme), und vom 26. März 2013 ‑ 19 E 1009/12 -, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5 ff. (Schulaufnahme), jeweils m. w. N.
10Auch die gemeinschaftliche Antragstellung der Antragstellerin zu 1. und ihrer Eltern rechtfertigt keine höhere Streitwertfestsetzung. Die Antragsteller sind vorliegend als Rechtsgemeinschaft im Sinn der Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 betroffen, weil es sich um ein personenbezogenes, den Schulbesuch der Antragstellerin zu 1. betreffendes Verfahren handelt. Es entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats in schulrechtlichen Verfahren, insbesondere in Schulaufnahmeverfahren, dass der jeweils einschlägige Streitwert in der Regel für jedes betroffene Kind anzusetzen ist, und zwar auch dann, wenn die Eltern den Rechtsstreit allein oder neben ihrem Kind betreiben.
11OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 19 E 459/18 -, juris, Rn. 17; für Schulaufnahmeverfahren z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 33 und Tenor, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 47.
12Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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