Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 883/20

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 K 5479/19 VG Gelsenkirchen) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. November 2019 wird im vollen Umfang abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 112.303,13 Euro.


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